BGer 1P.818/2006 | |||
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BGer 1P.818/2006 vom 09.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.818/2006 /ggs
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Urteil vom 9. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
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gegen
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Gemeinde Wängi, vertreten durch den Gemeinderat, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi,
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft
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des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Stimmrechtsbeschwerde,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 18. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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An der ordentlichen Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Wängi (Thurgau) vom 20. Februar 2006 genehmigten die Stimmberechtigten das Budget 2006 (Laufende Rechnung und Investitionsrechnung). Den Antrag von X.________, ihm sei eine Entschädigung für Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 9'000.-- für einen früheren Rechtsstreit um den Kredit für den Neubau des Polizeipostens Wängi zu zahlen, wiesen sie ab.
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B.
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Gegen diesen Beschluss sowie gegen die Annahme einzelner Positionen des Budgets erhob X.________ Stimmrechtsbeschwerde an das Departement des Inneren und der Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DIV).
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Am 19. Juni 2006 wies das DIV den Rekurs ab und stellte fest, dass die Beschlüsse der Gemeindeversammlung von 20. Februar 2006 ihre Gültigkeit behielten. Zwar seien die Kosten für die Umnutzung der Liegenschaft Frauenfelderstrasse bei der falschen Budget-Position aufgeführt worden; die Rechte der Stimmberechtigten seien dadurch aber nicht verletzt worden. Das DIV auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--.
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C.
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Dagegen erhob X.________ am 7. Juli 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde am 18. Oktober 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte X.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'800.--.
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D.
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Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhebt X.________ Stimmrechtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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E.
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Das Verwaltungsgericht und das DIV beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gemeinde Wängi schliesst auf Nichteintreten; werde auf die Beschwerde eingetreten, so sei diese abzuweisen.
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F.
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Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Beschwerdeverfahren noch nach den Bestimmungen des OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.1 Mit der Stimmrechtsbeschwerde i.S.v. Art. 85 lit. a OG kann die Verletzung von gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht werden, die Inhalt und Umfang des Stimm- und Wahlrechts der Bürger normieren (BGE 131 I 386 E. 2 S. 388 mit Hinweis). Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung derartiger Bestimmungen rügt.
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1.2 Soweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, einzelne Beschlüsse der Gemeindeversammlung widersprächen inhaltlich übergeordnetem Recht, das keinen Zusammenhang zum Stimmrecht aufweist, können diese Rügen nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) geltend gemacht werden (BGE 131 I 386 E. 2.2. und 2.3 S. 389 f. mit Hinweisen). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Rekursinstanz rügt und geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht auf einzelne Rügen nicht eingetreten und habe damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 1 und 3).
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1.3 Während jeder Stimmberechtigte zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde legitimiert ist, setzt die Beschwerdebefugnis zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte die Beeinträchtigung in rechtlich geschützten eigenen Interessen voraus (Art. 88 OG).
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Eine solche liegt vor, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV rügt und geltend macht, die Weigerung der Gemeindeversammlung, ihm die Kosten des Rechtsstreits um den Kredit für den Bau des Polizeipostens Wängi zu ersetzen, verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot.
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Dagegen ist die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen, soweit er (im Zusammenhang mit dem Kredit für die Liegenschaft Frauenfelderstr. 2; vgl. unten E. 2) geltend macht, der Landerwerb für kantonale Strassenbauten sei Sache des Kantons, die Errichtung von Parkplätzen zugunsten von lokalen Gewerbetreibenden sei keine öffentliche Aufgabe i.S.v. § 2 KV und der Bau der Parkplätze bevorzuge einseitig eine Bäckerei zum Nachteil anderer Gewerbebetriebe und verletze deshalb die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie.
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Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit dem Kredit für das Pumpwerk Schür) die Verletzung der Grundsätze der sparsamen, wirtschaftlichen und mittelfristig ausgeglichenen Haushaltsführung (§ 89 KV) rügt. Auf diese Rügen kann daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
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1.4 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll (BGE 107 Ia 186 E. b; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Diese Begründungspflicht gilt auch für die Stimmrechtsbeschwerde (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189 mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift in verschiedenen Punkten nicht (vgl. neben den im Folgenden erwähnten Rügen auch unten, E. 2.3).
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1.4.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 2a S. 11 f.) dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die angebliche Befangenheit des DIV (Ähnlichkeit der Beschwerdeantworten des DIV und der Gemeinde; angeblicher Besuch des Gemeindeammanns von Wängi beim DIV) nicht geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des DIV im Rekursverfahren und zum Entscheidungszeitpunkt zu begründen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 OG nicht genügt.
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1.4.2 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Stimmrechts im Zusammenhang mit dem Kredit für das Pumpwerk Schür rügt. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich an der Gemeindeversammlung keine Verletzung des Stimm- oder Verfahrensrechts gerügt habe, sondern lediglich die mangelnde Transparenz hinsichtlich des Kubikpreises. Im Übrigen hielt es das Vorgehen der Gemeinde für rechtmässig und bestätigte insofern den Rekursentscheid. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander und legt nicht genügend dar, inwiefern sie seine verfassungsmässigen Rechte bzw. sein Stimmrecht verletzen.
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1.5 Auf die Beschwerde ist daher im genannten Umfang einzutreten, wobei diejenigen Rügen, die nicht speziell das Stimmrecht betreffen, im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu prüfen sind.
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2.
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Der Budgetposten 090.503.03 betrifft einen Kredit für den Abbruch des bestehenden Hauses auf der Liegenschaft Frauenfelderstrasse 2 und den Bau von Parkplätzen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine bewusste Irreführung der Stimmberechtigten, weil die Gemeinde mit diesem Kredit ganz andere Zwecke verfolgt habe als den in der Botschaft zur Gemeindeversammlung genannten Zweck der Aufwertung des Dorfzentrums. Er beruft sich hierfür auf die Gemeinderatsprotokolle Nr. 12 vom 14. Juli 2005 und Nr. 22 vom 29. November 2005. Überdies sei das Stimmrecht dadurch verletzt worden, dass die Kaufsumme von Fr. 160'000.-- im Kreditbegehren nicht mitenthalten gewesen sei.
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2.1 Das Verwaltungsgericht trat auf die Stimmrechtsbeschwerde gegen diesen Budgetposten nicht ein, weil der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung keine Verletzung des Stimmrechts bzw. des Verfahrensrechts gerügt habe, sondern lediglich die falsche Positionierung des Kredits. "Vermutete Rechtsverletzungen" seien aber nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht vom 15. März 1995 (StWG) unverzüglich zu rügen, bei Gemeindeversammlungen in der Versammlung selbst, ansonsten das Recht auf eine nachträgliche Anfechtung verwirkt werde. Das Verwaltungsgericht prüfte daher lediglich im Verfahren der Gemeindebeschwerde gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden vom 5. Mai 1999 (GemG), ob der Budgetbeschluss betreffend die Liegenschaft Frauenfelderstrasse 2 übergeordnetes Recht verletze und verneinte dies.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe den Widerspruch zwischen der Botschaft und den Gemeinderatsprotokollen nicht früher rügen können, da ihm die Gemeinderatsprotokolle erst im Verlauf des Rekursverfahrens bekannt geworden seien. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist:
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Wie sich aus dem insoweit unbestrittenen Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt, erläuterte der Gemeindeammann in der Diskussion, dass die Gemeinde die Liegenschaft hauptsächlich gekauft habe, um Handlungsfreiheit hinsichtlich der Parzelle zu erlangen. Es sei noch nicht klar, ob ein Teil der Parzelle für das Projekt eines Kreisels benötigt werde; andererseits könnten darauf sinnvoll Parkplätze für das Dorfzentrum geschaffen werden. Auf die Frage nach einer Bewirtschaftung der Parkplätze antwortete der Gemeindeammann, dass nach der Realisierung der Parkplätze Gespräche mit den umliegenden Unternehmen geführt würden, um eine faire Lösung zu finden. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer zitierten Gemeinderatsprotokollen: Dort wird als Hauptgrund für den Kauf der Parzelle die Wahrung des Handlungsspielraums der Gemeinde genannt, und eine Vermietung der Parkplätze an interessierte Gewerbebetriebe in Aussicht genommen. Von einer Irreführung der Stimmberechtigten kann insoweit keine Rede sein.
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2.3 Auch auf die Rüge, die Kosten für den Erwerb der Parzelle hätten den Stimmbürgern in einem Gesamtkredit vorgelegt werden müssen, ist das Verwaltungsgericht nicht eingetreten, weil dies an der Gemeindeversammlung nicht gerügt worden sei.
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Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Protokoll der Gemeindeversammlung sei falsch bzw. unvollständig; die von ihm gerügten Punkte betreffen aber nur die Parkplätze und deren Nutzen für die Bäckerei Y.________. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschwerdeführer den Kauf der Liegenschaft durch die Gemeinde ausdrücklich guthiess und nicht beantragte, es sei über den Kauf bzw. die Erwerbskosten abzustimmen.
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Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer auch mit den ausführlichen Erläuterungen des DIV zur Rechtmässigkeit des Erwerbs der Liegenschaft aus dem Landkreditkonto, zu deren weiteren Verbleib im Finanzvermögen der Gemeinde und der sich daraus ergebenden Folgen für Budget- und Stimmrecht (Rekursentscheid E. 3 S. 4 ff.) nicht auseinander. Auf eine diesbezügliche Rüge kann daher nicht eingetreten werden (vgl. oben, E. 1.4).
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3.
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Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die unter dem Konto Laufende Rechnung 310.380 bewilligte Spezialfinanzierung für die Denkmalpflege widerspreche der Budgethoheit der Stimmberechtigten, weil der Gemeindeversammlung damit der letzte Entscheid über die denkmalpflegerische Behandlung von Bauten entzogen werde.
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3.1 Departement und Verwaltungsgericht hielten in ihren Entscheiden fest, dass die Stimmberechtigten Wängis am 23. Februar 2004 das Beitragsreglement zum Schutz und zur Pflege der Natur- und Kulturobjekte gutgeheissen haben, das eine Spezialfinanzierung im Bereich der Denkmalpflege vorsehe. Eine solche teilweise Selbstbeschneidung des Budgetgenehmigungsrechts sei zulässig und entspreche der Praxis zahlreicher Gemeinden und auch des Kantons (vgl. § 21 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 [NHG/TG]). Die Spezialfinanzierung widerspreche auch nicht der Verordnung des Regierungsrates zum Rechnungswesen der Gemeinden vom 16. Mai 2000, da nicht "feste" Steueranteile festgelegt würden, sondern Frankenbeträge nach abgeschätztem Bedarf.
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3.2 Gemäss Art. 2 Beitragsreglement entscheidet der Gemeinderat über Beiträge nach dem Reglement (Abs. 1); soweit kein Rechtsanspruch im Sinne der kantonalen Gesetzgebung oder keine vertragliche Regelung besteht, dürfen Beiträge nur unter dem Vorbehalt gewährt oder zugesichert werden, dass die Ausgabe durch den jährlichen Voranschlag gedeckt ist (Abs. 2).
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Der Beschwerdeführer legt diese Bestimmung in dem Sinne aus, dass die Gemeindeversammlung den jeweiligen Beitrag für jedes konkrete Baugesuch bewilligen müsse. Dagegen gehen Kanton und Gemeinde davon aus, dass es genügt, wenn die zugesprochenen Beiträge durch die hierfür im Budget vorgesehenen Rückstellungen gedeckt sind.
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Letztlich ist es Sache der Gemeindeversammlung, ob sie auf einer Einzelfallkontrolle der vom Gemeinderat zugesprochenen neuen Beiträge beharrt oder diesem, durch die Bewilligung einer Spezialfinanzierung, einen gewissen Spielraum für Beitragsentscheide einräumt. Dieser Spielraum ist der Höhe nach - durch den bewilligten Betrag - und inhaltlich - durch die Vorgaben des Beitragsreglements - begrenzt. Nachdem die Stimmberechtigten grossmehrheitlich der Spezialfinanzierung zugestimmt haben, haben sie dem Gemeinderat eine entsprechende Ausgabenbefugnis zugestanden.
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Soweit die Beiträge der Gemeinde an die Renovation denkmalgeschützter Häuser sich auf den in § 15 NHG/TG und Art. 15 Abs. 1 Beitragsreglement festgelegten Mindestanteil von 10% der anrechenbaren Kosten beschränken, handelt es sich ohnehin um gebundene Ausgaben, für die den Stimmberechtigten kein Mitspracherecht zusteht.
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4.
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Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, er habe Anspruch auf die Erstattung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 9'000.--, die ihm im Rechtsstreit um den Kredit für den Bau des Polizeipostens Wängi entstanden seien. In diesem Verfahren habe er vor Bundesgericht obsiegt (vgl. Entscheid 1P.59/2004 vom 17. August 2004); ihm sei aber mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Er macht geltend, die Gemeindeversammlung habe dem damaligen Gemeindeammann von Wängi 1992 eine Entschädigung von Fr. 7'000.-- für ausseramtliche Kosten im Zusammenhang mit einer Wahlbeschwerde vor Verwaltungsgericht im Jahre 1991 zugesprochen. In beiden Fällen seien für die Gemeinde wichtige Rechtsfragen geklärt worden. Es verletze deshalb das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot, wenn die Gemeindeversammlung die Erstattung seiner Verfahrenskosten ablehne.
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4.1 Das Verwaltungsgericht, wie schon das DIV, verneinte die Vergleichbarkeit der beiden Fälle: Der erste Fall (publiziert in TVR 1991 Nr. 1) habe weit grössere Bedeutung für die Gemeinde gehabt als das Urteil des Bundesgerichts über den Kredit für den Ausbau des Polizeipostens; nach Auffassung des DIV unterscheiden sich die Fälle auch insoweit, als im ersten Fall ein Behördenmitglied unfreiwillig in ein Rechtsverfahren hineingezogen worden sei.
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4.2 Es erscheint bereits fraglich, ob aus einer einmalig, vor 15 Jahren zugesprochenen Entschädigung auf eine entsprechende Praxis der Gemeinde geschlossen und ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren Fälle, in denen die Gemeindeversammlung eine Entschädigung für Prozesskosten gewährt hätte, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet gewesen zu sein.
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4.3 Im Übrigen ist auch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach sich beide Fälle wesentlich voneinander unterscheiden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
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Im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 1991 (TVR 1991 Nr. 1) ging es um eine Bestimmung des Organisationsreglements der Gemeinde Wängi, das die Rechnungsführung dem Gemeindeammann zuwies. Der Beschwerdeführer focht die Wahl des Gemeindeammanns mit der Begründung an, die Verbindung beider Ämter verstosse gegen Unvereinbarkeitsbestimmungen der Kantonsverfassung. Damit richtete sich die Beschwerde zwar formell gegen die als Gemeindeammann gewählte Person, betraf aber materiell die Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung des kommunalen Organisationsreglements. Insofern ist es verständlich, wenn die Gemeindeversammlung den Gemeindeammann, der den Prozess praktisch an Stelle der Gemeinde geführt hatte, für seine durch die Parteientschädigung nicht abgedeckten Kosten entschädigte.
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Überdies ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die 1991 zu entscheidende organisatorische Frage für die Gemeinde grössere Bedeutung aufwies als der Nachtragskredit für den Polizeiposten. Dies gilt umso mehr, als die im bundesgerichtlichen Entscheid 1P.59/2004 vom 17. August 2004 zu prüfende Frage der Zuständigkeit für Nachtragskredite durch § 7b der Verordnung des Regierungsrates zum Rechnungswesen der Gemeinden (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) gesetzlich geregelt worden ist (vgl. dazu E. 4.5 des zitierten Bundesgerichtsentscheids).
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5.
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Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei willkürlich und verstosse gegen die "Abstimmungsgarantie", dass ihm das Verwaltungsgericht Verfahrenskosten auferlegt habe. Praxisgemäss seien Stimmrechtsbeschwerden unentgeltlich, soweit sie nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien.
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5.1 Das Verwaltungsgericht legt in seiner Vernehmlassung dar, dass es dem Beschwerdeführer nur insoweit Verfahrenskosten auferlegt habe, als seine Beschwerde als Gemeindebeschwerde entgegengenommen worden sei.
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Dies geht allerdings aus dem angefochtenen Entscheid nicht eindeutig hervor, heisst es doch in E. 6 des angefochtenen Entscheids, dass der Beschwerdeführer "die Verfahrenskosten" zu zahlen habe, ohne zwischen Gemeinde- und Stimmrechtsbeschwerde zu unterscheiden. Immerhin verwies das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen auf die Kostenpflicht der Gemeindebeschwerde und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überwiegend Argumente vorgebracht habe, die den Kern der Sache (d.h. das Stimmrecht) völlig ausser Augen liessen (vgl. auch E. 5 S. 18 des angefochtenen Entscheids zu den Kosten des Rekursverfahrens).
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Soweit der Beschwerdeführer auch die Kostenpflicht der Gemeindebeschwerde für willkürlich hält, ist seine Beschwerde nicht genügend begründet.
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5.2 Selbst wenn ein geringer Teil der Verfahrensgebühr auf die Stimmrechtsrügen entfallen sollte, würde dies das Stimmrecht des Beschwerdeführers nicht verletzen: Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der grösste Teil der Vorbringen bereits im rechtskräftigen Rekursentscheid vom 2. Mai 2005 abgehandelt worden sei (E. 5 S. 18 des angefochtenen Entscheids). Strapaziert ein Stimmbürger sein Beschwerderecht, indem er über mehrere Jahre hinweg die gleichen Gemeindeversammlungsbeschlüsse mit denselben Argumenten anficht, verletzt es weder das Stimmrecht noch das Willkürverbot, ihm eine geringe Verfahrensgebühr aufzuerlegen.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Praxisgemäss ist die Stimmrechtsbeschwerde i.S.v. Art. 85 lit. a OG kostenlos. Soweit jedoch die Rügen des Beschwerdeführers im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) zu prüfen waren, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwedeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Wängi, dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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