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Informationen zum Dokument  BGer 4A_6/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_6/2007 vom 09.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_6/2007 /len
 
Präsidialverfügung vom
 
9. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Ausweisung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
 
4. Kammer, vom 23. Januar 2007.
 
Der Präsident hat in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2007 mit Schreiben vom 7. März 2007 zurückgezogen hat;
 
dass der Beschwerdegegner aufgefordert wurde, bis zum 5. März 2007 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
 
dass er innert Frist eine Stellungnahme eingereicht hat mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zu verweigern;
 
dass die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3, Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2007
 
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung:
 
(Corboz)
 
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