BGer 1P.621/2006 | |||
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BGer 1P.621/2006 vom 12.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.621/2006 /fun
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Urteil vom 12. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
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gegen
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Bezirksamt Muri, Seetalstrasse 8, Postfach 55,
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5630 Muri, vertreten durch Urs Hoppler, Bezirksamtmann, Kirchbühlstrasse 1, 5630 Muri,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafprozess, Beschlagnahme, Entsiegelung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 17. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Muri führt gegen X.________ (geb. 1974) eine Strafuntersuchung wegen Ausnützung einer Notlage sowie wegen sexueller Belästigung.
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Mit Rechtshilfehausdurchsuchungsbefehl vom 15. Mai 2006 beauftragte das Bezirksamt die Kantonspolizei Zürich, die Räumlichkeiten von X.________ nach pornografischem Material speziell mit Kinderaufnahmen und weiteren Beweismitteln im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Ausnützung einer Notlage zu durchsuchen und diese sicherzustellen.
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Am 22. Mai 2006 vollzog die Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung und stellte ein Mobiltelefon, einen Personal Computer, einen Laptop und 29 Datenträger sicher.
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B.
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Am 6. Juni 2006 erhob X.________ beim Bezirksamt Einsprache und beantragte die Versiegelung der beschlagnahmten Gegenstände.
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Das Entsiegelungsbegehren des Bezirksamts vom 19. Juli 2006 hiess das Obergericht des Kantons Aargau zunächst mit Verfügung vom 20. Juli 2006 gut, hob diese aber im Anschluss an ein Wiedererwägungsgesuch von X.________ am 24. Juli 2006 auf.
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Nachdem X.________ zum Entsiegelungsbegehren am 16. August 2006 Stellung genommen hatte, hiess das Obergericht mit Verfügung vom 17. August 2006 das Entsiegelungsbegehren erneut gut und bewilligte die Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände.
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C.
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Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts vom 17. August 2006 aufzuheben.
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Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2006 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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D.
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In der Vernehmlassung beantragt das Obergericht die Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksamt hat sich nicht vernehmen lassen. Am 28. November 2006 hat X.________ eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Weil die angefochtene Verfügung früher erging, richtet sich das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren nach altem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Anwendbar ist namentlich das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG).
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1.2 Die angefochtene, kantonal letztinstanzliche Präsidialverfügung des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Als Zwischenentscheid ist sie gemäss Art. 87 Abs. 2 OG - mit den hier nicht einschlägigen Ausnahmen gemäss Abs. 1 - nur dann beschwerdefähig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies wird bei der Beschlagnahme (BGE 128 I 129 E. 1), nicht jedoch in allen Fällen der Entsiegelung angenommen (vgl. Urteile 1P.357/2003 vom 9. Juli 2003, 1P.501/2002 vom 17. Dezember 2002, 1P.752/2003 vom 20. April 2004, jeweils E. 1.1, und 1P.133/2004 vom 13. August 2004, E. 1). Im kantonalen Verfahren werden Beschlagnahme und Entsiegelung gemeinsam behandelt, weshalb die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist.
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1.3 Mit dem Vorbehalt von Erwägung 6.2 betreffend Entschädigung für das kantonalen Verfahren (Antrag Ziff. 3) ist auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK), der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 BV), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts betreffend die Durchsuchung von Papieren (§ 90 StPO/AG). Im Wesentlichen begründet er die Rügen damit, es fehle an einem vorbestehenden, hinreichenden, objektiv begründeten und konkreten Tatverdacht für die Zwangsmassnahme. Das Strafverfahren werde formell nur wegen Ausnützung einer Notlage und sexueller Belästigung, nicht aber wegen sexueller Handlungen mit einem Kind oder Pornografie geführt. Die kantonalen Behörden hätten den Verdacht, der Beschwerdeführer besitze verbotene Pornografie, konstruiert und bezweckten, mit der Zwangsmassnahme an noch nicht vorhandene Beweise zu kommen. Es handle sich somit um eine unzulässige Beweisausforschung.
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3.
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Der Beschwerdeführer soll in der Zeit von ca. Ende Januar 2006 bis Ende März 2006 unter dem Namen "A.________" eine Beziehung mit Y.________ (geb. 1989) unterhalten haben, in der es wiederholt zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Y.________ war damals 16 1/2 Jahre alt und wohnte im Kinderheim Z.________. Der Beschwerdeführer soll ihm Geld gegeben haben (Bargeld oder Aufladen des Prepay-Guthabens des Mobiltelefons). Welche Rolle das Geld in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ gespielt hat, ist umstritten (Entsiegelungsgesuch des Bezirksamts Muri vom 19. Juli 2006).
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Nach der angefochtenen Verfügung (Ziff. 7.2) beziehen sich die bisherigen Ermittlungen insbesondere der sexuellen Kontakte des Beschwerdeführers mit Y.________ im Wesentlichen auf den Straftatbestand der Ausnützung der Notlage. Aufgrund seines Verhaltens bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anderweitige Kontakte zu allenfalls minderjährigen Jugendlichen geknüpft haben und entsprechendes Ton- und Bildmaterial auf seinen Informatikmitteln gespeichert sein könnte. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass der auf seinen Gerätschaften pornografisches Material gespeichert habe und dass ihn junge Männer mehr anziehen als gleichaltrige oder ältere. Daraus ergebe sich ein genügender Tatverdacht der Verletzung anderer Straftatbestände des Sexualstrafrechts, insbesondere der Pornografie. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers könne von einer unzulässigen Beweisausforschung keine Rede sein und die Durchsuchung der Informatikmittel erweise sich als verhältnismässig.
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Weiter führt das Obergericht aus (angefochtene Verfügung, Ziff. 7.3), es liege der Verdacht der Ausnützung der Notlage, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie vor. Die Durchsuchung des Mobiltelefons sei zur Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers unumgänglich, wonach er genauestens darauf achte, keine Kontakte mit jungen Männern unter 16 Jahren einzugehen.
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4.
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4.1 Mit der Beschlagnahme und Durchsuchung der Geräte und Datenträger sind insbesondere die persönliche Freiheit, die Privatsphäre und die Eigentumsgarantie betroffen. Es ist bekannt, dass auf Computern und ähnlichen Geräten heute oft persönliche, sensible Informationen gespeichert werden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt sind. Es ist daher darauf zu achten, dass solche Geräte nicht grundlos beschlagnahmt und durchsucht werden. Bei einer anfänglichen Verdachtslage mit einzelnen Hinweisen kann daher die Beurteilung, ob eine Zwangsmassnahme zulässig ist, Schwierigkeiten bereiten.
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Im vorliegenden Fall verfügte die Strafverfolgungsbehörde über den konkreten Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit einem 16-jährigen Jugendlichen eine sexuelle Beziehung führte, einen Decknamen benutzte und ihm Geldzahlungen leistete. Dies hat bei der Behörde zum einen den Verdacht geweckt, der Beschwerdeführer könnte sich des Ausnützens einer Notlage, das heisst der Beeinträchtigung der freien sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen, strafbar gemacht haben, und zum anderen, er könnte verbotene Pornografie besitzen. Als Grund für Beschlagnahme und Entsiegelung wird der zweitgenannte Verdacht angeführt. Der Beschwerdeführer fühlt sich offenbar zu Jugendlichen hingezogen, die deutlich jünger sind als er, und der kantonalen Behörde sind der betroffene Jugendliche und dessen Aussagen bekannt. Bei dieser Sachlage ist der Verdacht des Besitzes verbotener Pornografie, namentlich mit Kinderaufnahmen, verfassungsrechtlich haltbar. Der Umstand, dass das Schutzalter des Jugendlichen geringfügig überschritten ist, lässt den Anfangsverdacht nicht verfassungswidrig erscheinen.
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4.2 Es ist zu betonen, dass es sich um einen Hinweis handelt, der im Verlauf der weiteren Untersuchung zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer steht bis zu einer (allfälligen) rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Dies gilt es zu beachten, denn gerade Verdächtigungen im Zusammenhang mit Kinderpornografie können für einen Betroffenen schwer zu ertragen sein. Gleichwohl lässt sich nicht von einem konstruierten Sachverhalt oder von fehlenden Hinweisen sprechen. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer beruht auf einem sachlichen Grund; das öffentliche Interesse an der Klärung der Verdachtslage mittels der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahme (§ 85 und 90 StPO/AG) überwiegt das private Interesse an der Geheimhaltung der gespeicherten Inhalte.
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4.3 Bei der Hausdurchsuchung gab der Beschwerdeführer an, dass er auf seinem Computer und dem Notebook pornografisches Material gespeichert habe, worunter aber mit Sicherheit keine Kinderpornografie vorhanden sei. In der anschliessenden Einvernahme sagte er, dass ihn junge männliche Personen mehr ansprechen als gleichaltrige oder ältere. Er erkundige sich stets genau über das Alter seiner Sexualpartner und überprüfe dies soweit möglich (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juli 2006, S. 4, 7). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Aussagen - isoliert betrachtet - im Sinne eines erlaubten Verhaltens verstanden werden können. Allerdings schliesst dies die abweichende Deutung des Obergerichts bei einer Betrachtung der gesamten Umstände nicht aus. Der Tatverdacht bleibt somit bestehen. Die Strafverfolgungsbehörde wird die Mehrdeutigkeit der Sachlage zu berücksichtigen und nach belastenden wie auch entlastenden Gesichtspunkten zu ermitteln haben.
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4.4 Dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer formell nicht wegen des Verdachts der Pornografie eröffnet wurde, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ist erheblich, ob ein Tatverdacht besteht, nicht, ob deswegen formell ein Strafverfahren eröffnet worden ist.
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Die Rügen sind unbegründet.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV). Er betätige sich homosexuell in einer Lebensform der Ausübung von gleichgeschlechtlichen Kontakten mit jüngeren Männern. Bei heterosexuellen und mit gleichaltrigen Partnerinnen oder Partnern verkehrenden Männern werde niemand auf die Idee kommen, einen Besitz verbotener Pornografie zu konstruieren, wenn diese ausführten, sie hätten pornografisches Material auf ihrem Computer gespeichert. Indem die Behörden ohne rechtsgenüglichen Anlass von der Homosexualität einen Verdacht der Verletzung der sexuellen Integrität von Kindern konstruierten, seien sie in eine verfassungswidrige Diskriminierung verfallen.
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5.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand, namentlich nicht wegen der Lebensform, diskriminiert werden. Mit dem Begriff der Lebensform sollen gemäss der Darstellung in der Lehre vor allem Menschen mit homosexueller Orientierung geschützt werden (René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 1726 f.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Ergänzungsband, Bern 2005, S. 256). Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Homosexualität, sondern wegen einer sexuellen Beziehung mit einem 16-jährigen Jugendlichen geführt, dessen sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt sein könnte. In diesem Zusammenhang steht der Pornografieverdacht. Es ist offensichtlich, dass strafbare Handlungen durch das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV nicht geschützt werden. Daher kann es offen bleiben, ob der verfassungsrechtliche Begriff der Lebensform sexuelle Kontakte mit deutlich jüngeren Partnern einschliesst. Da Beschlagnahme und Entsiegelung wegen eines begründeten strafrechtlichen Verdachts und nicht wegen der Lebensform des Beschwerdeführers bewilligt wurden, ist sein Vorbringen unbegründet.
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6.
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6.1 Wie sich zusammenfassend ergibt, konnte das Obergericht die Entsiegelung ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte bewilligen. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).
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6.2 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei für die Umtriebe im Verfahren vor dem Bezirksamt und dem Obergericht angemessen zu entschädigen. Der Antrag ist aus doppeltem Grund unzulässig. Zum einen kann der Beschwerdeführer wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, nicht jedoch die (reformatorische) Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten verlangen (BGE 131 I 137 E. 1.2; 124 I 327 E. 4, mit Hinweisen). Zum anderen müsste der Beschwerdeführer darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dieser Begründungspflicht kommt er nicht nach, denn er rügt im Zusammenhang mit dem kantonalen Kostenentscheid keine Verfassungsverletzung. Die Beschwerde ist insoweit appellatorisch; es kann darauf nicht eingetreten werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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