BGer 2C_48/2007 | |||
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BGer 2C_48/2007 vom 12.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_48/2007 /leb
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Urteil vom 12. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau,
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Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) auf ein Asylgesuch von X.________, geb. 1965, aus Aserbeidschan, nicht ein und verfügte dessen Wegweisung. Wegen fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung jedoch nicht vollzogen werden.
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1.2 Am 15. Februar 2007 teilte das Bundesamt für Migration dem Migrationsamt des Kantons Aargau mit, die aserbeidschanischen Behörden hätten inzwischen ein Ersatzreisedokument zugesichert. Daraufhin ordnete das Migrationsamt am 19. Februar 2007 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Am 22. Februar 2007 prüfte und bestätigte der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau als Haftrichter die Haft.
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1.3 Mit handschriftlicher Eingabe vom 1. März 2007 an das Bundesgericht wendet sich X.________ gegen den Haftrichterentscheid und beantragt sinngemäss die sofortige Haftentlassung.
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1.4 Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Mit Eingabe vom 8. März 2007 teilte das Migrationsamt dem Bundesgericht, ohne sich zur Sache zu äussern, mit, dass X.________ am 7. März 2007 aus gesundheitlichen Gründen in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt worden ist. Es legte dazu eine entsprechende Verfügung des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. März 2007 bei.
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2.
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2.1 Die Eingabe von X.________ ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG gegen den Haftrichterentscheid entgegenzunehmen. Die Beschwerdeschrift enthält zwar nur eine marginale Begründung; angesichts des Umstands, dass es sich um die Beschwerde eines fremdsprachigen Laien handelt, erfüllt sie jedoch die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG gerade noch knapp.
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2.2 Gegenstand des Entscheids des Haftrichters ist einzig die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haftanordnung (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG). Vor dem Bundesgericht stellt sich damit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Haft (vgl. 95 BGG). Namentlich ist das Bundesgericht nicht zuständig, Asylfragen zu beurteilen (vgl. insbes. Art. 83 lit. d BGG). Auch den Wegweisungsentscheid kann es nur dann überprüfen, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie BGE 121 II 59 E. 2c).
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Der Beschwerdeführer gelangt teilweise, insbesondere im Zusammenhang mit der angeblichen Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Aserbeidschan, mit Argumenten an das Bundesgericht, die den Asyl- bzw. Wegweisungsentscheid betreffen. Insoweit kann auf die Eingabe somit nicht eingetreten werden, zumal die dem Beschwerdeführer auferlegte Wegweisung nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
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3.
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3.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die Ausschaffungshaft unter anderem dann angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der betroffene Ausländer der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. a muss der Vollzug der Wegweisung rechtlich und tatsächlich durchführbar sein.
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3.2 Der Beschwerdeführer scheint sich dagegen wehren zu wollen, verurteilt worden zu sein. Ausschaffungshaft stellt indessen keinen strafrechtlichen Freiheitsentzug dar, sondern lediglich einen solchen zwecks Vollzugs einer migrationsrechtlichen Entfernungsmassnahme. Ein strafrechtlicher Vorwurf steht im vorliegenden Verfahren denn auch nicht im Raum, und der Beschwerdeführer ist nicht "verurteilt" worden. Der angefochtene Entscheid bestätigt lediglich die Anordnung der migrationsrechtlichen Ausschaffungshaft. Strafrechtliches Verhalten kann allerdings bei der Prüfung des Vorliegens von Haftgründen massgeblich sein und mit berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer ist es im Übrigen unbenommen, die Haft abzukürzen bzw. zu beenden, indem er die Ausreise in seine Heimat akzeptiert und sich den entsprechenden behördlichen Massnahmen unterzieht.
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3.3 Der Beschwerdeführer ist gegenüber den Behörden unter verschiedenen Identitäten aufgetreten. Er hat wiederholt ausgeschlossen, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Wie er die Schweiz rechtmässig durch Ausreise in einen Drittstaat verlassen können soll, wie er mehrmals geltend machte und auch vor Bundesgericht sinngemäss vorträgt, ist nicht ersichtlich. Weiter ist der Beschwerdeführer in der Schweiz, wenn auch nicht in schwerwiegender Weise, so doch wiederholt straffällig geworden. Insgesamt liegen daher genügend Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung der Ausschaffung entziehen würde. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug inzwischen durchführbar, nachdem die schweizerischen Behörden ein Ersatzreisepapier für den Beschwerdeführer in Aussicht oder sogar bereits erhalten haben.
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4.
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Der Beschwerdeführer ist in den Hungerstreik getreten. Ein solcher bildet jedoch grundsätzlich keinen Grund, die Ausschaffungshaft zu beenden, wenn die medizinische Versorgung sichergestellt ist und die Haft in geeigneten Räumlichkeiten (vgl. Art. 13d Abs. 2 ANAG) vollzogen wird (vgl. BGE 124 II 1 E. 3b S. 7). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wie insbesondere die inzwischen erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern belegt.
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5.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Praxisgemäss ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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