BGer B 122/2006 | |||
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BGer B 122/2006 vom 12.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 122/06
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Urteil vom 12. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Bühler,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Parteien
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T.________, 1955, Beschwerdeführer,
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vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene T.________ ist gelernter Heizungszeichner und übernahm 1979 die Einzelunternehmung seines damaligen Arbeitgebers, welche er ab 1988 zusammen mit seinem Bruder als Aktiengesellschaft unter der Firma X.________ AG mit Sitz in Y.________ weiterführte. Ab dem 1. Januar 1985 war er vorerst als Einzelunternehmer und später als Angestellter der Firma X.________ AG bei der Gemeinschaftsstiftung BVG der Helvetia Leben, Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in Genf, berufsvorsorgeversichert. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Sitz in Zürich führt seit dem Jahr 2002 die Berufsvorsorgeversicherungen der vorher bei der Gemeinschaftsstiftung BVG der Helvetia Leben bzw. der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben angeschlossenen Unternehmungen weiter. Ab 17. Januar 1996 stand T.________ wegen einer depressiven Entwicklung reaktiver Genese bei Dr. med. Z.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung und war bis 31. Dezember 1996 teilweise arbeitsunfähig. Er überliess die Geschäftsführung der Firma X.________ AG ab Januar 1997 seinem Bruder, der das Arbeitsverhältnis mit ihm auf den 30. November 1997 auflöste. Ab dem 1. Dezember 1997 war T.________ arbeitslos und bezog - unterbrochen durch eine Phase selbständiger Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 1998 - bis 30. November 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
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Am 24. Juli 2000 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 sprach ihm die IV-Stelle Bern ab Juli 1999 eine halbe und ab Februar 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bzw. 77 % zu. Am 13. Januar 2003 und 28. Juni 2005 gelangte T.________ an die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente, was diese mit Schreiben vom 9. Juni 2004 und 7. Juli 2005 ablehnte.
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B.
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Am 19. September 2005 liess T.________ Klage einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. März 1997 eine halbe und ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente der Berufsvorsorge auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der Arbeitslosen- sowie der Invalidenversicherung bei. Am 22. August 2006 wies es die Klage ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern.
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Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Da der kantonale Entscheid vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 noch nicht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Kognition des Bundesgerichtes richtet sich daher noch nach Art. 132 OG. Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
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1.2 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 1. März 1997, das heisst im Zeitpunkt der Entstehung des allfälligen Rentenanspruches in Kraft gewesenen Rechtssätze massgebend sind (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447; 122 V 316 E. 3c S. 319; nicht publ. E. 2.1 des in SZS 2006 S. 370 f. zusammengefassten Urteils H. vom 9. November 2005, B 35/05). Die Änderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 durch die 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 sind daher im vorliegenden Fall ohne Belang.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen aus der Berufsvorsorgeversicherung zu Recht verneint hat, weil kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin (im Jahr 1996) und der späteren Invalidität bestehe.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG; Ziff. 21.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen des BVG der Helvetia Leben und Ziff. 3.4.1 des Vorsorgereglementes der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben) sowie über die Dauer der obligatorischen Versicherung (Art. 10 BVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311; 118 V 35) sowie zu dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.).
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2.2 Unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 281 S. 286; nicht publ. E. 1.2 des in SZS 2006 S. 365 zusammengefassten Urteils L. vom 6. Februar 2006, B 54/05; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet). Für den Eintritt der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist deshalb in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis auswirkt oder ausgewirkt hat. Der gesundheitlich bedingte Leistungsabfall muss arbeitsrechtlich manifest geworden sein, indem er etwa zu einer entsprechenden Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder zu gehäuften, aus dem normalen Rahmen fallenden Arbeitsausfällen führte. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Urteil S. vom 28. Juli 2003, B 86/01, E. 5.3; nicht publ. E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht stellte auf die echtzeitlichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste sowie auf die Akten betreffend das bis 30. November 1997 dauernde Arbeitsverhältnis mit der Firma X.________ AG und die anschliessende arbeitslosenversicherungsrechtliche Vermittlungsfähigkeit ab. Es zog den Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. November 1999, somit während fast drei Jahren nach Auflösung des die Berufsvorsorgeversicherung bei der Beschwerdegegnerin bedingenden Arbeitsverhältnisses, vollumfänglich arbeitsfähig gewesen und dadurch der enge zeitliche Zusammenhang mit der im Jahre 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden sei. Im Einzelnen zog die Vorinstanz in Betracht:
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- dass Dr. med. Z.________ auf der Krankenkarte 1996/1997 nur für die Zeit vom 17. Januar bis zum 31. Dezember 1996 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 70 % bestätigte und ab dem 1. Januar 1997 volle Arbeitsfähigkeit attestierte;
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- dass in der Austrittsmeldung vom 21. November 1997 zur Kollektivversicherung (Berufliche Vorsorge) der Firma X.________ AG an die Elvia Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft volle Arbeitsfähigkeit des Versicherten angegeben wurde;
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- dass der Beschwerdeführer selber mit Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 12. Dezember 1997 eine Verhinderung an der Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist verneinte;
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- dass als Kündigungsgrund ein "schlechter Bestellungseingang" (Kündigungsschreiben der Firma X.________ AG vom 25. September 1997) bzw. "Geschäftsverkleinerung infolge geringen Bestellungseinganges" (Arbeitgeberbescheinigung der Firma X.________ AG vom 27. November 1997) angegeben wurde;
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- dass in den monatlichen Selbstdeklarationen des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung für die Zeit von Januar 1998 bis November 1999 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit verneint wurde.
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Hingegen hat die Vorinstanz die nachträgliche Bestätigung des Dr. med. Z.________, wonach auch für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 28. November 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe (Formularbericht zuhanden der IV-Stelle vom 20. September 2000), als nicht beweiskräftig erachtet, ebenso wenig das erst am 1. Juli 2004 - also rund sieben Jahre später - für die vorinstanzliche Replik erstellte Schreiben der Firma X.________ AG, gemäss welchem der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1997 "aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten" konnte.
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3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf die beiden letztgenannten Urkunden. Er bringt aber nichts vor, was Zweifel an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts wecken könnte, weshalb auf dessen sachbezügliche Ausführungen zu verweisen ist.
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Im Weiteren beruft sich der Versicherte auf den Beschluss der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2002, mit welchem der Beginn einer Invalidität von 50 % auf den 11. März 1997 festgelegt wurde. Die IV-Stelle hat dabei indes offensichtlich auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. med. Z.________ abgestellt (Formularbericht vom 20. September 2000), welche - als retrospektive Einschätzung - die aus der zu beurteilenden Zeit selber stammenden Dokumente mit abweichendem Aussagegehalt nicht zu entkräften vermag. Abgesehen davon ist der für die Invalidenversicherung massgebende Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, wie vom kantonalen Gericht zutreffend festgehalten, vorliegend für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht verbindlich.
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Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegten Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2000 nichts für die Hypothese einer seit 1996 ununterbrochen bestehenden teilweisen Arbeitsunfähigkeit ableiten. Denn auch dieses Gutachten enthält lediglich eine nachträgliche medizinisch-theoretische Einschätzung, die sich zudem nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen abstützt. Sodann äussert sich auch dieser Gutachter nur unbestimmt zur Frage nach der in den Jahren 1997, 1998 und 1999 bestandenen Arbeitsunfähigkeit, indem er dazu einzig Folgendes ausführt: "Dass er (der Beschwerdeführer) bis November 1999 voll vermittlungsfähig war, halte ich für unwahrscheinlich (...)". Zugleich stellte der Gutachter die Richtigkeit des Attestes des Dr. med. Z.________ vom 20. September 2000 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 28. November 1999) in Frage, indem er festhielt, jenes wolle "wohl ausdrücken, dass es Herrn T.________ die ganze Zeit durch nicht besonders gut ging". Diese gutachtliche Stellungnahme genügt nicht, um das Bestehen eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der 1996 eingetretenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Dezember 1999 attestierten Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erscheinen zu lassen.
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4.
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Zusammenfassend erweisen sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung als bundesrechtskonform.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 12. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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