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Informationen zum Dokument  BGer H 131/2006  Materielle Begründung
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BGer H 131/2006 vom 12.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
H 131/06
 
Urteil vom 12. März 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
Verein X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Sidler & Partner, Untermüli 6, 6302 Zug,
 
gegen
 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung vom 30. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 5. Juli 2005 ging das jährliche Gesuch des Vereins X.________ um einen Beitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachstehend: AHV-Beitrag) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Bern ein. Der dazugehörende Briefumschlag war von der Post in Cham am 4. Juli 2005 abgestempelt worden, während das Gesuch selbst vom Vereinspräsidenten am 29. Juni 2005 unterzeichnet worden war. Mit Schreiben vom 15. September 2005 teilte das BSV dem Verein mit, der Beitrag für das Rechnungsjahr 2005 belaufe sich auf Fr. 184'055.-. Dabei hatte es den AHV-Beitrag von Fr. 230'068.-, der sich aus dem Beitrag an die im Jahr 2003 ausgerichtete Lohnsumme und an die im selben Jahr ausgelieferten Mahlzeiten - mithin aus den für das Beitragsjahr 2004 eingereichten Unterlagen - ergeben hätte, wegen verspäteter Gesuchseinreichung um einen Fünftel (Fr. 46'013.-) gekürzt. Obschon der Verein X.________ geltend machte, das Beitragsgesuch bereits am Donnerstag, dem 29. Juni 2005, in Baar der Post zu Handen der Koordinationsstelle des Kantons Zug in Cham übergeben zu haben, hielt das BSV am 24. November 2005 gemäss Begleitschreiben zur gleichentags erlassenen Verfügung an der Kürzung des Jahresbeitrages für das Jahr 2005 auf Fr. 184'055.- fest.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen mit dem Begehren um Gewährung des ungekürzten AHV-Beitrags erhobenen Beschwerde erhöhte die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (nachstehend: Eidgenössische Rekurskommission; seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) den AHV-Beitrag für das Rechnungsjahr 2005 mit Entscheid vom 30. Juni 2006 auf Fr. 188'437.-, was sie damit begründete, dass Berechnungsgrundlage für die Subventionsbeiträge nicht die Löhne und ausgelieferten Mahlzeiten im Jahr 2003, sondern jene im Jahr 2004 bildeten; bezüglich der angefochtenen Kürzung um 20 % wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Verein X.________ den Antrag stellen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, "als darin die Beitragskürzung gemäss Art. 225 Abs. 3 AHVV auf der Basis von Fr. 227'947.- (...) geschützt wird", und es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen gemäss AHVG zuzusprechen, insbesondere ein ungekürzter Beitrag gemäss Art. 101bis AHVG in der Höhe von Fr. 227'947.-".
 
Die Eidgenössische Rekurskommission verzichtet auf eine materielle Stellungnahme, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Gegen Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Art. 101ter Abs. 1 AHVG, Anhang I der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [SR 173.31], je ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesen; Ziff. 107 des Anhangs zum Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]), welche zum 1. Januar 2007 im neu geschaffenen Bundesverwaltungsgericht integriert worden ist (Art. 31 ff. VGG), kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 101ter Abs. 3 AHVG, in Kraft bis 31. Dezember 2006).
 
1.3 Die streitige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Gericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 In für das Bundesgericht verbindlicher Weise hat die Rekurskommission festgestellt, dass das Gesuch des Beschwerde führenden Vereins um einen AHV-Beitrag dem BSV über die kantonale Koordinationsstelle zugestellt worden ist. Durch den Poststempel auf dem Briefumschlag aktenmässig ausgewiesen ist weiter, dass diese das Gesuch am 4. Juli 2005 auf postalischem Weg an das BSV weitergeleitet hat.
 
2.2 Für die Frage, ob die vom BSV vorgenommene Kürzung des AHV-Beitrages um einen Fünftel (Art. 225 Abs. 3 Satz 4 AHVV [in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 101bis Abs. 2 AHVG) zu Recht erfolgte, ist entscheidend, ob der Verein sein Gesuch innert der in Art. 225 Abs. 3 Satz 2 AHVV vorgesehenen sechsmonatigen Frist nach Ablauf des Rechnungsjahres, also - nachdem der Präsident des Vereins das Gesuch am 29. Juni 2005 unterzeichnet hat - noch am 29. oder am 30. Juni 2005 der Post übergeben hat.
 
Diesbezüglich liegt nach Auffassung der Vorinstanz Beweislosigkeit vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen (vgl. E. 1.3 hievor) festgestellt, woran auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Rüge, es sei zu Unrecht von den beiden beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen worden, nichts ändert. Die als Zeugin vorgeschlagene Angestellte des Vereins X.________ konnte bereits in ihrer schriftlichen Auskunft vom 8. Oktober 2005 keine beweistauglichen, über die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgestellte blosse Behauptung, das Gesuch noch am 29. Juni 2005 etwa um 18.00 Uhr am Bahnhof in Baar in einen Briefkasten geworfen zu haben, hinausgehende Angaben machen. Von einer nachträglichen Zeugenbefragung konnten daher nicht nur wegen des seitherigen weiteren Zeitablaufs von vornherein keine neuen sachdienlichen Erkenntnisse erwartet werden. Ebenso wenig war von der für den Empfang und die anschliessende Weiterleitung des Beitragsgesuchs an das BSV zuständig gewesenen Mitarbeiterin der Koordinationsstelle zu erwarten, dass sie sich ausser allenfalls zum Eingangsdatum des Gesuchs bei der Koordinationsstelle auch zum allein interessierenden Zeitpunkt (nachstehende E. 3.1) der Postaufgabe in Baar äussern könnte. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Zeugenbefragungen vorgesehene Thematik beschlägt im Übrigen allgemeine Fragen zu den Betriebsabläufen und zur -organisation, welche über den konkreten Zeitpunkt der Postaufgabe in Baar keine Aufschlüsse zu vermitteln vermocht hätten.
 
2.3 Nachdem durchaus plausible Erklärungen sowohl für wie auch gegen die Rechtzeitigkeit der Versendung des Beitragsgesuchs sprechen, muss es daher bei der vorinstanzlich angenommenen Beweislosigkeit sein Bewenden haben.
 
3.
 
Als Rechtsfrage zu prüfen bleibt, ob die Schlussfolgerung der Eidgenössischen Rekurskommission, die Beweislosigkeit wirke sich zum Nachteil des Beschwerde führenden Vereins aus, welcher aus dem unbewiesenen Sachverhalt einen Anspruch auf den ungekürzten AHV-Beitrag und damit Rechte ableiten möchte, zutreffend ist. Auszugehen ist dabei von Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen.
 
3.1 Der Beschwerde führende Verein hat sein Beitragsgesuch an das BSV über die kantonale Koordinationsstelle eingereicht. Für die Beantwortung der Frage, ob dies rechtzeitig geschah, lässt sich aus dem Umstand, dass diese Behörde das Gesuch erst am 4. Juli 2005 an das BSV weitergeleitet hat, nichts ableiten. Von Interesse ist einzig, wann das Gesuch vom Beschwerde führenden Verein an die Koordinationsstelle gesendet wurde, denn nach Art. 101bis Abs. 3 Satz 1 AHVG hat jeder Kanton eine Koordinationsstelle für Altershilfemassnahmen zu bezeichnen, welche die Beitragsgesuche begutachtet und mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Bundesstelle weiterleitet. Entsprechend findet sich - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht hervorgehoben wird - in dem für die AHV-Beitragsgesuche geschaffenen Formular des BSV für das Jahr 2005 denn auch der Hinweis, dass die Gesuche der kantonalen Koordinationsstelle einzureichen sind. Unter diesen Umständen aber kann es für die Fristwahrung auch nur darauf ankommen, wann die Postaufgabe zu Handen der Koordinationsstelle erfolgte. Wann das Gesuch an das BSV weitergeleitet wurde, ist nicht von Belang.
 
3.2 Für die Fristwahrung nach Art. 21 Abs. 1 VwVG genügt der fristgerechte Einwurf in einen Briefkasten; dieser muss aber bewiesen werden können (BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 159 Rz 836). Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Aufgabe übereinstimmt. Der Gegenbeweis kann jedoch mit allen tauglichen Beweismitteln erbracht werden (BGE 115 Ia 8 E. 3a S. 11 f.; Thomas Geiser, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 35 Rz 1.68). Auch bei nicht eingeschriebenen Postsendungen ist der Datumstempel für die Einlegung bestimmend (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Band I Nr. 91 B IIb S. 561).
 
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Eine Ausnahme gilt indessen, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit einer Eingabe aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Diese ist dann von der Behörde zu tragen mit der Folge, dass im Zweifel auf die Darstellung der betreffenden Partei abzustellen ist (BGE 92 I 253 E. 3 S. 257 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil 4P.197/2003 vom 16. Januar 2004, E. 3.2).
 
Der zu einer fristgebundenen Eingabe gehörende Briefumschlag bildet, gleich wie die Eingabe selbst, grundsätzlich Teil der Verfahrensakten, weil der Poststempel ein Beweismittel für die Rechtzeitigkeit darstellen kann. Grundsätzlich besteht Anspruch darauf, die aus dem Poststempel folgende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Gegenstück dieses (Akteneinsichts- und) Beweisführungsrechts ist die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden. Danach hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört. Dazu zählen auch die vollständigen Briefumschläge, die rechtserhebliche Aktenstücke enthalten haben. Auf Grund der Aktenführungspflicht hat die Behörde derartige beweisrelevante Aktenstücke zumindest so lange aufzubewahren, als die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Eingabe nicht festgestellt oder anerkannt ist, unabhängig davon, wem die Beweislast für die Rechtzeitigkeit obliegt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen auch an eine Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 mit Hinweisen).
 
3.3 Der Auffassung der Eidgenössischen Rekurskommission, wonach sich das Fehlen des Briefumschlages zum Nachteil des nunmehr Beschwerde führenden Vereins auswirkt, weil dieser aus der nicht mehr nachweisbaren Rechtzeitigkeit der Postaufgabe seines Beitragsgesuchs einen Anspruch auf eine ungekürzte Beitragsgewährung ableiten möchte, kann deshalb nicht beigepflichtet werden. Wenn die für die Inempfangnahme der AHV-Beitragsgesuche zuständige kantonale Koordinationsstelle auch bei uneingeschriebenen Sendungen die dazugehörenden Briefumschläge selbst dann nicht aufbewahrt und überdies auch auf jede Kontrolle oder Erfassung des Versand- oder zumindest des Eingangsdatums verzichtet, wenn kurz vor Ablauf einer Frist deren Einhaltung doch noch in Frage gestellt werden könnte, darf konsequenterweise vom Gesuchsteller kein spezieller Nachweis für die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe mehr verlangt werden. Da keineswegs ausgeschlossen ist, dass der Beschwerde führende Verein sein Beitragsgesuch für das Jahr 2005 noch im Juni 2005 der Post übergeben hat, ein Nachweis dafür aber nur darum nicht möglich ist, weil die kantonale Koordinationsstelle den Briefumschlag, in welchem ihr das Beitragsgesuch zugekommen ist, nicht mehr vorweisen kann, hat das BSV den aus der Beweislosigkeit resultierenden Nachteil zu tragen. Es geht nicht an, dem Beschwerde führenden Verein als Gesuchsteller unter diesen Umständen entgegenzuhalten, er könne den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung nicht erbringen. Vielmehr ist der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit beizupflichten, als das BSV das Verhalten der kantonalen Koordinationsstelle gegen sich gelten lassen muss, auch wenn es selbst, wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten wird, seiner Aktenführungspflicht korrekt nachgekommen ist. Auch der Rechtfertigungsversuch des BSV, es versuche, alle Gesuchsteller gleich zu behandeln und habe schon im Falle einer andern Organisation, welche ihr Beitragsgesuch zu spät eingereicht hatte, eine Kürzung vornehmen müssen, ist nicht geeignet, zu einem andern Ergebnis zu führen. Jener Fall ist mit dem hier zu beurteilenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort die Rechtzeitigkeit offenbar gar nicht behauptet wurde, sondern vielmehr unbestritten war, dass das Beitragsgesuch effektiv zu spät der Post übergeben wurde.
 
Ausgehend von einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung sind die Akten daher an das BSV zurückzuweisen, damit es den AHV-Beitrag für das Jahr 2005 neu festsetze.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerde führenden Verein eine zu Lasten des BSV gehende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem unterliegenden BSV können keine Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2005 und der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung vom 30. Juni 2006 aufgehoben werden, und es wird die Sache an das Bundesamt für Sozialversicherungen zurückgewiesen, damit es den dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr 2005 zustehenden AHV-Beitrag im Sinne der Erwägungen neu festsetze.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
4.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Bundesverwaltungsgericht wird über eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
 
Luzern, 12. März 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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