BGer 1B_24/2007 | |||
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BGer 1B_24/2007 vom 13.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_24/2007 /ggs
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Urteil vom 13. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, und diese substituiert durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Glarner,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherheitshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 16. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene nigerianische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit dem 24. August 2006 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, heute Sicherheitshaft).
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Der Haftrichter (Einzelrichter) am Bezirksgericht Zürich ordnete mit Verfügung vom 16. Februar 2007 an:
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1. Der Angeklagte bleibt in Haft.
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2. Der Entscheid über die Zulassung der Anklage bzw. über die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgt demnächst durch den zuständigen Strafrichter.
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3. Der Angeklagte kann jederzeit beim zuständigen Staatsanwalt ein Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft stellen.
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B.
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X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Februar 2007, er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen; eventualiter sei "der Entscheid" aufzuheben und die Sache dem Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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C.
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In der Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Haftrichter hat sich nicht vernehmen lassen.
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X.________ hat am 7. März 2007 eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar.
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1.2 Die angefochtene Verfügung ist ein Entscheid in Strafsachen im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Sie ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig.
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1.3 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach ein nicht näher bezeichneter "Entscheid" aufzuheben sei, ist auf die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2007 zu beziehen und wird in diesem Sinne entgegengenommen.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK), der Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das Bestehen eines Tatverdachts werde nicht bestritten, hingegen fehle der Haftgrund der Fluchtgefahr. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz besitze, könne nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Der einzige Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sei die nigerianische Staatsangehörigkeit bzw. die aus diesem Umstand folgende geschäftliche und persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu Nigeria. Dies reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus und stelle eine Benachteiligung von Ausländern gegenüber Schweizern dar. Der Beschwerdeführer lebe seit 10 Jahren in der Schweiz, sei seit 1999 mit einer Schweizerin verheiratet, lebe zwar von ihr getrennt, unterhalte zu ihr aber einen äusserst engen und regelmässigen Kontakt. Zu seiner heutigen Partnerin in Zürich und zu seiner dreijährigen Tochter aus dieser Verbindung lebe er eine enge und intensive Beziehung. Dies drücke sich darin aus, dass er seine Familie finanziell unterstütze. Angesichts dieser starken familiären Bindung in der Schweiz sei eine Fluchtgefahr unwahrscheinlich. Da die Haft schon 6 Monate dauere und die allfällig zu verbüssende Freiheitsstrafe entsprechend geringer werde, könne eine Flucht praktisch ausgeschlossen werden.
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3.
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3.1 Sicherheitshaft gemäss Zürcher Recht darf nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich namentlich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 67 i.V.m. § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH).
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3.2 Nach der Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a mit Hinweisen). Es müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (117 Ia 69 E. 4a mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (Urteil 1P.464/1996 vom 12. September 1996, E. 2c/aa, publiziert in: EuGRZ 1997, S. 15 ff.).
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4.
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Gemäss der angefochtenen Verfügung hat der Haftrichter Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2007 und in die Untersuchungsakten genommen. Er führt aus, "dass bezüglich des Vorliegens des dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Fluchtgefahr vollumfänglich auf die bisher ergangenen haftrichterlichen Verfügungen bzw. die entsprechenden Anträge der Untersuchungsbehörden verwiesen werden kann (Untersuchungsakten, HD act. 35/1-20)" und dass die Untersuchungshaft im Hinblick auf den Strafantrag der Staatsanwaltschaft (Freiheitsstrafe von 3 Jahren) ohne Weiteres als verhältnismässig erscheine.
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4.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ist der Beschwerdeführer der mehrfachen, teilweise versuchten Veruntreuung und der Urkundenfälschung angeklagt. Es wird ihm vorgeworfen, er habe zusammen mit einem Mittäter einem Dritten einen Geldvermehrungstrick vorgeführt und diesen zur Herausgabe von Banknoten bewogen (Fr. 60'000.--, Vorfall in Winterthur vom 20. März 2004) bzw. zu bewegen versucht (Fr. 200'000.--, Vorfall in Zürich vom 24. August 2006). Ferner soll er ein gefälschtes Flugbillett verwendet haben, um sich ein Alibi für den zweitgenannten Vorfall zu verschaffen.
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4.2 Der Beschwerdeführer hat eine frühere Haftrichterverfügung vom 8. Februar 2007 eingereicht. Damals erwog der Haftrichter, "dass der Angeschuldigte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat und lediglich die Staatsangehörigkeit von Nigeria besitzt, dass der Angeschuldigte zwar über verwandtschaftliche Beziehungen zur Schweiz verfügt, da seine Tochter und seine Freundin hier leben, dass der Angeschuldigte jedoch angesichts der ihm im Falle einer Verurteilung drohenden Bestrafung versucht sein könnte, diese Beziehung einstweilen für geringer zu schätzen und sich in sein Heimatland Nigeria abzusetzen, womit er den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stünde, [...] dass sich der Angeschuldigte vor seiner Verhaftung immer wieder in Nigeria aufhielt, er somit einen regelmässigen Kontakt mit seinem Herkunftsland aufrecht erhält, dass der Angeschuldigte durch seine Tätigkeit im Autohandel über gute geschäftliche Kontakte zu Nigeria verfügt, dass seine Freundin in Begleitung der gemeinsamen Tochter den Angeschuldigten in Nigeria besuchen könnte". Aufgrund dieser Umstände bestehe nach wie vor Fluchtgefahr.
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4.3 Gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wohnt der Beschwerdeführer nicht mit seiner Partnerin und seiner Tochter zusammen und hat sich letztmals während rund sieben Monaten in Afrika aufgehalten. Dies hat die Staatsanwaltschaft bereits vor dem Haftrichter geltend gemacht (Antrag auf Fortsetzung von Untersuchungshaft vom 5. Februar 2007).
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Der Beschwerdeführer wendet in der Replik ein, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit seiner Einreise vor über 10 Jahren in der Schweiz und die Abwesenheit in Afrika 2005/2006 sei in erster Linie auf eine Erkrankung zurückzuführen.
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4.4 Der Haftrichter hat die Fluchtgefahr mit wiederholten Aufenthalten und geschäftlichen Kontakten des Beschwerdeführers in Nigeria gerechtfertigt und damit konkrete Gründe genannt. Es trifft nicht zu, dass die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte flüchten, bloss auf abstrakten Gründen, auf seiner Staatsbürgerschaft oder auf der drohenden Strafhöhe beruht. Der Beschwerdeführer bestreitet den Aufenthalt in Nigeria und das Getrenntleben von Partnerin und Tochter nicht. Bei diesen äusseren Umständen ist es verfassungsrechtlich haltbar, dass der Haftrichter Fluchtgefahr annahm. Das Vorbringen ist unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Von seiner Mittellosigkeit ist auszugehen. Da die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Andreas Glarner wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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