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Informationen zum Dokument  BGer 4P.275/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.275/2006 vom 13.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.275/2006 /len
 
Urteil vom 13. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
 
Parteien
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller,
 
gegen
 
B.________,
 
C.________,
 
D.________,
 
E.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
 
vom 3. Juli 2006.
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde eine Berufung einreichte, welche mit heutigem Datum gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt;
 
dass damit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb es abzuschreiben ist;
 
dass bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmitteln derjenige kosten- und entschädigungspflichtig wird, der das unnütze Rechtsmittel ergriffen hat;
 
dass deshalb die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten ist, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen;
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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