BGer U 301/2006 | |||
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BGer U 301/2006 vom 13.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 301/06
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Urteil vom 13. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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B.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________. geboren 1969, arbeitete seit Oktober 2000 bei der Firma S.________AG als Bauarbeiter, übte daneben bei der Firma G.________ AG eine Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungskraft aus und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. Oktober 2003 stürzte er aus fünf Metern von einer Leiter und zog sich dabei Calcaneus-Frakturen beidseits sowie eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 per 30. September 2004 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 fest.
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B.
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B.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid und beantragte, in Aufhebung desselben seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.
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B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 28. April 2006 vollumfänglich aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 9. Oktober 2003 über den 30. September 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
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3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend dargelegt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen waren. Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 23. Juli und 10. August 2004. Dieser habe zunächst die Verdachtdiagnose einer Kontusio spinalis gestellt und diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nach Einsicht in die Magnetresonanz-Tomographien nicht verworfen; er halte nach wie vor eine neurologische Abklärung für sinnvoll.
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3.2 Ob Dr. med. H.________ die Verdachtdiagnose verworfen hat oder nicht, ist irrelevant. Auch aus seiner Stellungnahme vom 10. August 2004 geht nämlich klar hervor, dass sich aufgrund der MRI der HWS und der BWS keine Hinweise auf medulläre Läsionen oder Spinalkanaleinengung bzw. keine Signalunterschiede pathologischen Charakters ergeben. Fehlt es im Zeitpunkt der Leistungseinstellung an einem pathologischen Befund am Rückenmark, kann dahingestellt bleiben, ob es seinerzeit zu einer Prellung oder Quetschung (Kontusion) desselben gekommen ist oder nicht. Sind die geklagten Beschwerden auf keinen somatischen Befund zurückzuführen (die Frakturen der Fersenbeine sind unbestrittenermassen vollständig verheilt), ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die angegebenen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms sind.
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3.3 Das kantonale Gericht legt in allen Teilen überzeugend dar, dass der als mittelschwer einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im angefochtenen Entscheid nicht bereits entkräftet worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 30. September 2004 eingestellt.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236) zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 13. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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