BGer 4P_21/2007 | |||
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BGer 4P_21/2007 vom 14.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.21/2007 /len
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Urteil vom 14. März 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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1. Kammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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1. Kammer, vom 14. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 22. Juni 2000 schlossen Y.________ als Käufer und die X.________ AG als Verkäuferin einen Kaufvertrag betreffend einen gebrauchten, damals vierzehn Jahre alten Lastwagen. Von Mitte Juli 2000 bis Ende Februar 2001 führte Y.________ mit diesem Lastwagen aufgrund einer am 24. Juni 2000 mit der X.________ AG geschlossenen "Vereinbarung Transportaufträge" Transporte für Dritte aus. Ab März 2001 fuhr er für die A.________ AG, die vorher zu den Kundinnen der X.________ AG gehört hatte und zu deren Gunsten Y.________ im Auftrag der X.________ AG Transporte durchgeführt hatte. Mit einem vom 4. Mai 2001 datierten Schreiben trat Y.________ wegen Übervorteilung, absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums vom Kaufvertrag und der "Vereinbarung Transportaufträge" zurück. Die X.________ AG verweigerte die Rücknahme des Lastwagens. Dieser wurde Anfang 2002 für Fr. 12'000.-- an einen Dritten verkauft.
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B.
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Am 7. Februar 2002 reichte Y.________ beim Bezirksgericht Kulm Klage gegen die X.________ AG ein. Der Kläger verlangte die Zahlung von Fr. 133'130.50 nebst Zins. Mit Urteil vom 8. April 2003 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 10'059.85 nebst Zins.
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Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Aargau. Nach der Durchführung eines Beweisverfahrens hiess dieses die Appellation des Klägers mit Urteil vom 14. November 2006 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 29'416.40 nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2001. Die Appellation der Beklagten wies das Obergericht ab.
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C.
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Beide Parteien haben das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Die Beklagte hat zudem die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt.
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Es wurden keine Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird die staatsrechtliche Beschwerde vor den beiden Berufungen der Parteien behandelt.
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3.
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Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Wird mit der Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, muss dargelegt werden, inwiefern die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzueigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
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Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob dem Bundesgericht die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
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4.
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Das Obergericht ist im Wesentlichen gestützt auf das im Appellationsverfahren eingeholte Gutachten C.________ zum Ergebnis gelangt, dass der Marktwert des gekauften Lastwagens im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages knapp unter den vom Beschwerdegegner im kantonalen Rechtsmittelverfahren zugestandenen Fr. 28'080.-- gelegen habe. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen.
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Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen sind indessen unbegründet. Entgegen ihren Vorwürfen hat sich das Obergericht im angefochtenen Urteil mit den von ihr gegen das Gutachten C.________ erhobenen Einwänden auseinandergesetzt, diese aber teils aus prozessualen Gründen für unzulässig erklärt, teils als nicht stichhaltig verworfen. Auf die Frage der prozessualen Zulässigkeit wird in der Beschwerdeschrift gar nicht eingegangen, so dass es insoweit an der gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erforderlichen Begründung fehlt. Im Übrigen hat sich das Obergericht zum Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich damaliger Marktlage und Auslandnachfrage geäussert und darauf hingewiesen, dass der Experte unter diesen Titeln in seiner Berechnung einen Zuschlag von 120 % vorgenommen hat. Insoweit fehlt wiederum in der Beschwerdeschrift eine genügende Auseinandersetzung mit den Argumenten des Obergerichts. Im angefochtenen Urteil wird sodann festgehalten, dass der Gerichtsgutachter darauf hingewiesen habe, dass die Marktlage auch durch die Abgasnormen beeinflusst werde und unter diesem Gesichtspunkt der vom Beschwerdegegner gekaufte Lastwagen nicht besonders attraktiv gewesen sei, weil er bloss die Euronorm 0 erfüllt habe und deswegen mit der höchsten LSV-Abgabe besteuert worden sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, stellt unzulässige appellatorische Kritik am Urteil des Obergerichts dar und ist nicht zu hören. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, das Obergericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kauf durch die GE Money Bank finanziert worden sei, vermag sie damit ebenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Obergericht durfte diesen Umstand ohne Willkür als nicht ausschlaggebend betrachten, da beim Entscheid der GE Money Bank, einen solchen Kauf zu finanzieren, offensichtlich andere Faktoren als der Marktwert des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vierzehn Jahre alten Lastwagens im Vordergrund standen.
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Damit erweisen sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Punkt erhobenen Rügen der Verletzung von Art. 9 und 29 BV als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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5.
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Nach dem angefochtenen Urteil besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner über Erfahrung beim Erwerb von Nutzfahrzeugen verfügt hat, als er, durch ein Inserat der Beschwerdeführerin veranlasst, im Juni 2000 zu dieser in Kontakt trat. Er sei vorher unbestrittenermassen als angestellter Chauffeur tätig gewesen. Zudem sei er nicht deutscher Muttersprache. Es werde von der Beschwerdeführerin appellando denn auch nicht mehr geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe diese Gespräche unter Beizug von fachkundigen Drittpersonen geführt. Zwar sei in der Klageantwort ausgeführt worden, der Beschwerdegegner sei von einem Treuhänder beraten gewesen. Doch handle es sich dabei um eine offenkundige Fehlauslegung von Ziff. 5.1 Absatz 1 der Klage (S. 4). Insgesamt dürfe die Unerfahrenheit des Beschwerdegegners mit Bezug auf den Kauf eines Occasionslastwagens als ausgewiesen gelten.
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Auch in diesem Punkt wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Was sie jedoch vorbringt, erschöpft sich wiederum in rein appellatorischer Kritik, die in keiner Weise geeignet ist, im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eine Verletzung von Art. 9 BV aufzuzeigen. So beharrt die Beschwerdeführerin zum Beispiel einfach darauf, der Beschwerdegegner habe "ja auch eigene Berater und mindestens einen Treuhänder" gehabt, ohne dass sie auf die diesbezügliche Erwägung des Obergerichts eingehen und versuchen würde aufzuzeigen, warum diese willkürlich sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels gehöriger Begründung nicht einzutreten.
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6.
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Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, im Appellationsverfahren sei auch von der Beschwerdeführerin im Grundsatz - zu Recht - nicht mehr bestritten worden, dass sie dem Beschwerdegegner auf den Gutschriften die Mehrwertsteuer schulde. Der Beschwerdegegner sei in den Jahren 2000 und 2001 gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 MWSTV (bis Ende 2000) bzw. Art. 21 und 28 MWSTG (ab Januar 2001) mehrwertsteuerpflichtig gewesen. Ausserdem habe jedenfalls die A.________ AG, den in Klageantwortbeilage 8 verurkundeten Abrechnungen nach zu urteilen, der Beschwerdeführerin für die vom Beschwerdegegner ausgeführten Transporte Mehrwertsteuer bezahlt.
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Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht. Sie geht indessen auf die Begründung des angefochtenen Urteils gar nicht ein, sondern behauptet einfach, der Beschwerdegegner habe bis heute nicht bewiesen, dass er mehrwertsteuerpflichtig sei, das heisst dass er sich entsprechend angemeldet habe und dass er Mehrwertsteuern abrechne und abliefere. Damit genügt ihre Beschwerdeschrift auch insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Wenn sie anschliessend vorbringt, sie sei nicht zur Abrechnung der Mehrwertsteuer verpflichtet gewesen, handelt es sich um eine Frage der Anwendung eines Bundesgesetzes, die im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die entsprechende Rüge ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
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7.
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Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 OR verlangte Ausbeutung liege vor, wenn der Wucherer um die Schwäche des Übervorteilten wisse und das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kenne. Das finale Moment des Ausbeutens sei aber auch schon dann erfüllt, wenn der Übervorteilende um die Möglichkeit der Übervorteilung gewusst bzw. die Möglichkeit der Übervorteilung bewusst in Kauf genommen habe. Das Obergericht fährt sodann fort, die Beschwerdeführerin als im Transportgewerbe tätiges Unternehmen sei sowohl mit den Neu- als auch den Occasionspreisen für Lastwagen vertraut, weshalb ihr zumindest die Möglichkeit der Leistungsinäquivalenz bewusst gewesen sein müsse. Im Lichte des in Erw. 3.4 Ausgeführten müsse die Unerfahrenheit des Klägers offenkundig gewesen sein. Unter diesen Umständen sei zumindest ein Inkaufnehmen der Möglichkeit der Übervorteilung durch die Beklagte und damit die letzte der gesetzlichen Voraussetzungen der Übervorteilung zu bejahen.
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In der Beschwerdeschrift wird dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine "unvollständige und damit willkürlich falsche Rechtsanwendung" vorgeworfen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Verfahren - wie bereits festgehalten - die vom Obergericht vorgenommene Anwendung von Bundesgesetzen nicht überprüft werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen behauptet, sie habe keine Absicht der Übervorteilung gehabt und die Geschäftsunerfahrenheit des Beschwerdegegners nicht erkannt, geht beides an der zitierten Erwägung des Obergerichts vorbei, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
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8.
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Was die Beschwerdeführerin schliesslich im Zusammenhang mit der Frage vorbringt, ob sie zur Vornahme eines 3 %-Abzugs zu Gunsten der A.________ AG befugt gewesen sei, genügt wiederum den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann.
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9.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegner, dem aus diesem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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