BGer 2A.694/2006 | |||
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BGer 2A.694/2006 vom 16.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.694/2006 /mla
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Urteil vom 16. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichter Karlen,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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als Verwaltungsgericht vom 8. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) reiste im Jahre 1991 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Februar 1993 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt.
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Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt am 18. November 2005, dass X.________ auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz ausgewiesen werde und die Schweiz bis zum 13. Januar 2006 zu verlassen habe. Die Rechtsmittel, welche X.________ hiergegen erhob, wurden vom kantonalen Sicherheitsdepartement am 29. Mai 2006 und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am 8. September 2006 abgewiesen.
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B.
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Am 16. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
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1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2006 aufzuheben. Demgemäss sei von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abzusehen.
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2. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Dienste, sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers um weitere 5 Jahre zu verlängern.
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3. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2006 aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Sicherheitsdepartement, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen."
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C.
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Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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D.
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Das kantonale Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid erging am 8. September 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Daher ist die vorliegende Eingabe noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56). Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts, welches die Ausweisungsverfügung bestätigt, ist zulässig (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
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1.2 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerdeschrift - und damit verfrüht - um Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der "Gegenpartei" ersucht. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Hält der Beschwerdeführer eine Replik für erforderlich, so muss er diese dem Bundesgericht unverzüglich nach Erhalt der gegnerischen Stellungnahmen beantragen oder einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde ein Doppel der Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Bundesamtes für Migration am 25. Januar 2007 zugeleitet. Er hat hierauf bis heute nicht reagiert. Es besteht kein Anlass für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Durch die Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Die erwähnten Ausweisungsgründe sind hier unbestrittenermassen gegeben. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass seine Ausweisung unangemessen sei.
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2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Es sollen unnötige Härten vermieden werden. Es sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Frage, ob eine Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörden zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet bei den hier interessierenden Ausweisungsgründen die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers. Dieser ist ab dem Jahre 1994 bis Anfang 2005 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er machte sich unter anderem der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, zahlreicher Verkehrsdelikte (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrausweis und unter Drogeneinfluss), des mehrfachen Diebstahls, der Hehlerei, der Sachbeschädigung und der falschen Anschuldigung schuldig. In den Jahren 1999 bis 2004 wurde er zu insgesamt über 13 Monaten Gefängnis oder Haft verurteilt. Der Beschwerdeführer mag zwar keine ausserordentlich schweren Delikte begangen haben. Ins Gewicht fällt hier aber, dass ihn weder wiederholte Verurteilungen noch die Verbüssung von Freiheitsstrafen noch die fremdenpolizeilichen Verwarnungen in den Jahren 1999 und 2002 davon abhielten, erneut straffällig zu werden. Allein im Jahre 2004 erfolgten acht strafrechtliche Verurteilungen. Ausserdem sind die Straftaten nicht zu verharmlosen.
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Bereits im Jahre 1994 war der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte in ein Erziehungsheim eingewiesen worden, aus welchem er wiederholt entwich und wohin er unter Einsatz der Polizei zurückgebracht werden musste. Entgegen seiner Behauptung ist er auch nach der Verurteilung vom 9. Dezember 2004 strafrechtlich aufgefallen, wurde er doch etwa am 26. April 2006 wegen am 23. März 2005 begangener Delikte zu (weiteren) 20 Tagen Gefängnis verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer das Vertrauen enttäuscht, welches das Strafgericht im Urteil vom 9. Dezember 2004 ihm entgegenbrachte, als es eine Landesverweisung lediglich bedingt aussprach. Abgesehen davon war das Strafgericht auch damals von der ernsthaften Möglichkeit eines Rückfalls ausgegangen. Im Übrigen bleibt den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, eine Ausweisung auch dann anzuordnen, wenn der Strafrichter von einer unbedingten Landesverweisung abgesehen hat (BGE 129 II 215 E. 3.1 und 3.2 S. 216 f.).
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Insgesamt erscheint das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers demnach erheblich.
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3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die meisten Delikte im Zusammenhang mit seiner Drogensucht stünden. Seit dem Jahre 1993, also rund zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, hält sich der Beschwerdeführer im Basler Drogenmilieu auf. Er muss sich entgegenhalten lassen, dass er über Jahre nichts gegen seine Sucht unternommen hat. Entgegen seinen Beteuerungen, er fühle sich "reifer", sei "clean" und werde aus seinem Leben "etwas anständiges machen", konsumierte er weiterhin Betäubungsmittel. Die beiden Vorinstanzen haben festgehalten, dass ein am 22. Dezember 2005 in Aussicht gestellter Nachweis einer Drogentherapie nie erbracht wurde. Erst vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer Dokumente vor, wonach er im November 2006 Besprechungstermine mit Beratungsstellen haben und seit dem 18. September 2006 an einem Methadonprogramm teilnehmen soll. Diese Vorbringen kann das Bundesgericht als echte Noven an sich nicht berücksichtigen, da es auf die Sachlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids abzustellen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 130 II 493 E. 2 S. 497; 121 I 97 E. 1c S. 99 f.). Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer selber, dass er trotz verschiedener Therapien es bisher nicht geschafft hat, sich von seiner Drogensucht zu lösen. Ob diese neue Therapie erfolgreich sein wird, ist somit völlig offen.
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3.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von rund Fr. 50'000.-- angehäuft. Seit dem Abschluss seiner Maurerlehre ist er zudem nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
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3.4 Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 13. Lebensjahr, mithin seit rund 15 Jahren in der Schweiz. Wohl ist sein hiesiger Aufenthalt nicht als kurz zu bezeichnen. Seine Situation ist jedoch nicht mit derjenigen eines Ausländers der zweiten Generation, der in der Schweiz geboren ist, vergleichbar. Wie sich ausserdem aus vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 hiervor), kann nicht davon die Rede sein, dass er in der Schweiz gut integriert sei.
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4.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge halten sich zwar seine Eltern und Geschwister in der Schweiz auf. Zwei seiner Brüder sind indes ebenfalls drogensüchtig und wiederholt strafrechtlich belangt worden. Weder die Eltern noch die Geschwister konnten ihm bisher den notwendigen Halt geben, damit er sich aus der Spirale von Sucht und Delinquenz befreien konnte. Der Beschwerdeführer erwähnt selber, dass die Jugendstrafkammer im Jahre 1994 als Ursache seiner Fehlentwicklung nicht nur den Kulturwechsel zu Beginn seiner Pubertät nannte, sondern auch den geringen Halt in seinem familiären Umfeld. Das Gericht hatte damals zudem festgehalten, dass die Mutter durch ihre Aufenthalte in Mazedonien als Bezugsperson wegfiel, während der Vater mit der Erziehung seines Sohnes überfordert war.
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4.3 Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die ersten dreizehn Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat, die dortige Sprache spricht und seinen Maurerberuf auch dort ausüben kann, erweist sich seine Ausweisung als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer mutmasst zwar, dass es in seiner Heimat schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, einen geeigneten Ort für eine Drogentherapie zu finden. Nachdem er aber die ihm über Jahre hier angebotenen Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern brachte, kann es nicht mehr entscheidend darauf ankommen, ob die Therapie- und Resozialisierungsmöglichkeiten in seiner Heimat mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind (vgl. Urteil 2A.28/2004 vom 7. Mai 2004, E. 3.6).
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4.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er wolle eine in der Schweiz lebende Italienerin heiraten. Mit ihr zusammen habe er einen Sohn, der im April 2006 geboren sei.
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Ob das Kind tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt, steht nicht fest. Letzterer ist in der Geburtsmitteilung der Zivilstandsbehörde (Stand vom 5. Juli 2006), die er erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, nicht als Vater des Kindes aufgeführt; dort fehlt jeglicher Eintrag zum Vater. Er hat ausser einer handschriftlichen Erklärung der Kindsmutter vom 17. November 2006 kein einziges Dokument präsentiert, aus dem sich seine angebliche Vaterschaft ergibt.
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Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er der Vater des erwähnten Kindes ist, ändert dies hier nichts am Ergebnis. Zwar gewährleisten Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV das Recht auf Achtung des Familienlebens. Das setzt allerdings voraus, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis). Wie bereits das Appellationsgericht in seinem Urteil festhält, hat der Beschwerdeführer jegliche nähere Angaben zu seiner angeblich Verlobten und zum Kind unterlassen. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei eigene Rechte geltend macht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). Aufgrund dieser Pflicht hätte der Beschwerdeführer als nicht sorgeberechtigter Vater darlegen müssen, dass er in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind unterhält (vgl. Urteil 2A.274/2003 vom 25. September 2003, E. 3.2 und 3.3). Sowohl vor dem Appellationsgericht als auch vor Bundesgericht bringt er dazu jedoch nichts vor. Die Kindsmutter hat ausserdem in ihrem Schreiben vom 17. November 2006 nicht erklärt, dass sie den Beschwerdeführer zu heiraten gedenke und dass Letzterer eine enge Beziehung zum Kind pflege. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten ersichtlich - auch die von ihm behauptete Vaterschaft bisher nicht anerkannt.
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Damit ein nicht sorgeberechtigter Ausländer zwecks Pflege der Beziehung zu seinem Kind aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Aufenthaltsrecht ableiten kann, muss sein Verhalten im Übrigen weitgehend tadellos sein (BGE 122 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2A.119/ 2004 vom 5. März 2004, E. 3.1, in FamPra.ch 2004 S. 659). Wie ausgeführt (E. 3 hiervor), kann davon vorliegend keine Rede sein. Ausserdem hatten weder die Schwangerschaft der Kindsmutter noch die Geburt des Kindes im April 2006 den Beschwerdeführer dazu bewegt, sein Drogenproblem ernsthaft anzugehen. Seinen eigenen, gegenüber dem Appellationsgericht gemachten Angaben zufolge (Schreiben vom 14. Juli 2006) hat er sogar auf einen ihm angebotenen Therapieplatz verzichtet und sich statt dessen weiterhin dem Drogenkonsum hingegeben ("Ich stürzte mehr und mehr ab, zurück in die Drogenwelt").
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5.
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5.1 Nach dem Gesagten hält die verfügte Ausweisung der bundesgerichtlichen Prüfung stand. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
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5.2 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Das setzt voraus, dass die Partei bedürftig ist und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG; vgl. dazu BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Letzteres ist nicht der Fall, da der Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was den vorinstanzlichen Entscheid ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 153, 153a und 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement sowie dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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