BGer I_36/2007 | |||
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BGer I_36/2007 vom 16.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 36/07
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Urteil vom 16. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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B.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Martin H. Epper, Poststrasse 38, 9478 Azmoos,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2006.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Aargau, welche bereits am 3. März 2003 ein Invalidenrentengesuch des 1963 geborenen B.________ abschlägig beschieden hatte, mit Verfügung vom 22. November 2005 das Gesuch des Versicherten um Gewährung einer Invalidenrente wiederum abgelehnt und daran mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 festgehalten hat,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 abgewiesen hat,
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dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei eine vertrauensärztliche Begutachtung zur Abklärung des Invalidenrentenanspruchs anzuordnen,
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dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
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dass der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft, weshalb das Bundesgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
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dass die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 121 V 326 E. 3b S. 331), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75, 109 V 108 E. 2b S. 114, 262 E. 3 S. 264) zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen wird,
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dass das kantonale Versicherungsgericht die Gründe, die zur Verneinung eines Rentenanspruchs und damit zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt und namentlich festgestellt hat, dass die HIV-Infektion des Versicherten zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe, während die Drogensucht, welche für sich allein keine Invalidität bewirkt, weder Folge einer Gesundheitsstörung mit Krankheitswert sei noch einen solchen Gesundheitsschaden verursacht habe,
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dass die Vorinstanz des Weiteren festgestellt hat, von zusätzlichen Abklärungen in medizinischer Hinsicht seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer vertrauensärztlichen Untersuchung abzusehen sei,
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dass sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen auf Tatfragen beschränken, welche das Bundesgericht, wie vorstehend dargelegt, nur mit eingeschränkter Kognition prüft,
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dass es insbesondere beim Grad der Arbeitsunfähigkeit und bei der Frage, ob Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt wurden oder ob entsprechend dem Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusätzliche medizinische Untersuchungen erforderlich sind, um auf der Würdigung verschiedener Arztberichte beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht, welche das Bundesgericht grundsätzlich binden,
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dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) erscheinen lassen könnte, seine Einwendungen sich im Wesentlichen vielmehr in einer im Rahmen der genannten eingeschränkten Überprüfungsbefugnis unzulässigen Kritik am kantonalen Gerichtsentscheid erschöpfen,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 16. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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