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Informationen zum Dokument  BGer 2P_47/2007  Materielle Begründung
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BGer 2P_47/2007 vom 19.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.47/2007/FRA/ble
 
Verfügung vom 19. März 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege (Stromlieferung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 15. Dezember 2006.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ vom 2. Februar 2007 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 2006, welches der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren betreffend Stromlieferung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hat,
 
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. März 2007, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
 
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 15. März 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG),
 
dass die Beschwerdeführerin, welche den Beschwerderückzug mit der verspäteten Einreichung der Beschwerde begründet, für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG),
 
verfügt:
 
1.
 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der staatsrechtlichen Beschwerde als erledigt erklärt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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