BGer 2P.298/2006 | |||
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BGer 2P.298/2006 vom 20.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.298/2006 /ble
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Urteil vom 20. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokatin Ursula Metzger Junco,
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gegen
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Sozialhilfebehörde A.________,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
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Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Einstellung der Unterstützungszahlung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Juli 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren im Jahr 1941, bezog Sozialhilfeleistungen der Gemeinde A.________. Im März 2004 beanspruchte er eine AHV-Übergangsrente, was ihm auch ermöglichte, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Weil seine Grundbedürfnisse damit gedeckt waren, wurden die Fürsorgeleistungen mit Verfügung vom 27. September 2004 eingestellt. Dagegen erhob X.________ erfolglos Einsprache und sodann Beschwerde an den Regierungsrat bzw. an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
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B.
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Am 1. November 2006 hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er stellt den Antrag, den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 26. Juli 2006 aufzuheben. Auch sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Sozialhilfebehörde A.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl. AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde vor dem 1. Januar 2007 eingereicht worden ist und ein zuvor ergangenes Urteil zum Gegenstand hat, finden noch die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Rechtsmittel legitimiert (vgl. Art. 88 OG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 89 OG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoss gegen diese Bestimmung darin, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Einstellung der Unterstützungen fehle. Dabei verkennt er aber einerseits, dass die genannte Vorschrift nur einen Minimalanspruch gewährleistet (vgl. BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit Hinweisen). Dieser ist vorliegend nicht verletzt, verfügte der Beschwerdeführer doch dank der Leistungen der Sozialversicherung über die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel. Andererseits kommen bei den Sozialrechten - wie beim Recht auf Hilfe in Notlagen - die Bestimmungen über die Einschränkung von Freiheitsrechten (so hier das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage) im Prinzip nicht zur Anwendung (vgl. BGE 131 I 166 E. 5.2 S. 176; 129 I 12 E. 6.3 S. 19; je mit Hinweisen).
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2.2 Ansonsten fragt sich, ob der angefochtene Entscheid vor dem Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 standhält, was das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. BGE 129 I 410 E. 2.3 S. 414 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür siehe BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweisen).
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§ 5 des Sozialhilfegesetzes schreibt vor, dass Unterstützungen nur dann gewährt werden, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind. § 11 Abs. 2 lit. b verpflichtet die unterstützte Person, alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken. Die beiden Bestimmungen verstossen nicht gegen Art. 12 BV. Auch sehen sie die Subsidiarität der Fürsorge gegenüber den gesetzlichen Ansprüchen aus der Sozialversicherung ausdrücklich vor. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfebehörde vom Beschwerdeführer verlangte, die Versicherungsansprüche geltend zu machen. Von Willkür kann somit keine Rede sein.
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Allerdings vermindert sich die AHV-Rente bei vorzeitigem Bezug - im vorliegenden Fall offenbar um Fr. 274.-- pro Monat. Nach Ziff. E.2.4 der "Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)", die als Massstab des im schweizerischen Fürsorgewesen Üblichen herangezogen werden können, obwohl das kantonale Sozialhilfegesetz nicht direkt darauf verweist, sollen deshalb unterstützte Personen nur dann zu einem AHV-Vorbezug angehalten werden, wenn sie im ordentlichen Rentenalter ohnehin auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden und deshalb durch den Vorbezug keinerlei wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. auch das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil 2P.53/2004 vom 13. Mai 2004, E. 3.3). Hier wird - in Einklang mit den Richtlinien und der Rechtsprechung - die wegen des Vorbezugs geringere Rente durch entsprechend höhere Ergänzungsleistungen ausgeglichen: Wie der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2005 dargelegt hat, bezieht der Beschwerdeführer heute aus AHV- und Ergänzungsleistungen eine monatliche Rente von Fr. 2'871.--, während der Unterstützungsbedarf gemäss Sozialhilfegesetz nur Fr. 2'567.-- betrug (vgl. dort E. 4a; siehe zudem Art. 40 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 2a u. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ELG; SR 831.30]). Das wird vom Beschwerdeführer nicht eigentlich bestritten. Insbesondere behauptet er nicht, dass er im ordentlichen Rentenalter nicht mehr auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde, so dass sich die Kürzung der AHV-Rente als definitiver Nachteil auswirken würde. Die in keiner Weise substantiierte blosse Möglichkeit, dass er in seine deutsche Heimat zurückkehren könnte und so den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren würde, reicht nicht aus, um die Streichung der Fürsorgeleistungen (bzw. den indirekten Zwang, den AHV-Vorbezug zu beanspruchen) als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Er hat jedoch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Nachdem der Regierungsrat sowie das Kantonsgericht die hier vorgebrachten Argumente bereits überzeugend und einlässlich widerlegt haben, konnte der Beschwerdeführer mit einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr ernsthaft rechnen. Das Gesuch ist somit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 152 OG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfebehörde A.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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