BGer 6A.64/2006 | |||
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BGer 6A.64/2006 vom 20.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.64/2006 /hum
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Urteil vom 20. März 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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Gerhard Lanz,
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gegen
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
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Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom
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31. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr am 10. Juli 2005 um 23.30 Uhr mit seinem Personenwagen von Bern herkommend versehentlich auf der Autobahn T10 Richtung Müntschemier. Nachdem er die Ausfahrt Kerzers verpasst hatte, hielt er kurz danach auf dem Pannenstreifen an und fuhr auf diesem ca. 60 bis 80 m rückwärts in der Absicht, die Autobahn Richtung Kerzers zu verlassen.
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Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg fand ihn mit Strafbefehl vom 17. August 2005 der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig (Art. 36 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) und bestrafte ihn mit 5 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von 800 Franken.
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Das Gericht des Seebezirks des Kantons Freiburg bestrafte ihn im Einspracheverfahren am 3. Oktober 2005 wegen Verletzung der Strassenverkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV) mit einer Busse von 600 Franken.
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B.
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Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern) entzog ihm am 20. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für einen Monat.
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Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies am 31. Mai 2006 die gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts eingereichte Beschwerde ab.
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C.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern aufzuheben und aufgrund des Vorfalls einen Verweis zu erteilen, eventualiter den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Rekurskommission des Kantons Bern beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist am 31. Mai 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme bundesrechtswidrig an, eine einfache abstrakte Gefährdung genüge für einen Ausweisentzug.
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2.1 Die Verwaltungsbehörde hat auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat sie nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa).
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Sie ist bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafgerichts gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was der Fall sein kann, wenn es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 104 Ib 358 E. 3). Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden sein (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3).
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Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 102 Ib 193 E. 3). Nach der Rechtsprechung entspricht aber eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.
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2.2 Die Vorinstanz sieht sich auch bezüglich der Rechtsanwendung grundsätzlich an das Strafurteil gebunden (mit Hinweis auf BGE 119 Ib 158). Sie führt aus, das Strafgericht habe angenommen, der Beschwerdeführer habe eine wichtige Verkehrsregel verletzt, ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, also ein schweres Verschulden, könne ihm hingegen nicht nachgewiesen werden. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine erhöhte abstrakte Gefahr liege angesichts der konkreten Situation ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer habe sein Manöver vorsichtig durchgeführt und sich vergewissert, dass die Fahrbahn frei von Fahrzeugen gewesen sei. Es habe kaum Verkehr geherrscht.
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Andererseits nimmt die Vorinstanz an, gemäss Art. 36 Abs. 1 VRV (SR 741.11) sei das Abbiegen auf Autobahnen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren seien untersagt. Der Beschwerdeführer habe durch seine Fahrweise eine mindestens abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, welche nicht als leicht qualifiziert werden könne. Er habe vorsätzlich, zumindest eventualvorsätzlich, gehandelt, weshalb sein Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen sei.
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2.3 Ein Führerausweisentzug nach leichter (Art. 16a SVG), mittelschwerer (Art. 16b SVG) oder nach schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG) setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006, E. 2 mit Hinweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2).
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In der zu beurteilenden Sache hat das Strafgericht eine erhöhte abstrakte Gefährdung verneint. Die Vorinstanz sieht sich zwar an das strafgerichtliche Erkenntnis gebunden und geht ebenfalls von einer bloss abstrakten Gefährdung anderer aus. Ob eine abstrakte oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, ist aber Rechtsfrage. Die zu einer Bindung der Verwaltungsbehörde verpflichtende enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung ist hier nicht gegeben (vgl. BGE 102 Ib 193 E. 3c). In tatsächlicher Hinsicht ist von den strafgerichtlichen Feststellungen auszugehen. Wenn das Strafgericht feststellte, der Beschwerdeführer habe sein Manöver sehr vorsichtig durchgeführt, die Fahrbahn habe über mehrere hundert Meter überblickt werden können und es habe "zur Tatzeit kaum Verkehr" geherrscht, so verneint es damit nicht einen Verkehr überhaupt. Auch wer unter günstigsten Umständen auf der Autobahn rückwärts fährt, um eine verpasste Ausfahrt noch befahren zu können, ruft objektiv mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer hervor.
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Eine mittelschwere Widerhandlung, die nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet ist, liegt immer vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4487). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass das Verhalten administrativrechtlich nicht als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG (und um so weniger als besonders leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) qualifiziert werden kann. Die Qualifikation als leicht ist nur unter den kumulativen Voraussetzungen möglich, dass durch die Verletzung der Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wird und den Lenker dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Das ist hier nicht der Fall. Infolge des Verschlechterungsverbots ist eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG nicht mehr zu prüfen, so dass diese Frage offen bleiben kann und es beim Führerausweisentzug nach mittelschwerer Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG sein Bewenden hat.
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2.4 Die Entzugsdauer wurde unter Beurteilung der Umstände (Art. 16 Abs. 3 SVG) nach Massgabe des Strafurteils auf einen Monat festgesetzt. Diese Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 132 II 234 E. 3.2).
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers nicht mehr einzutreten. Die Beschwerde ist kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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