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Informationen zum Dokument  BGer I 1040/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1040/2006 vom 20.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1040/06
 
Urteil vom 20. März 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Maillard.
 
Parteien
 
N.________, 1987, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Direktion für Bildung, Soziales
 
und Sport, Generalsekretariat/Rechtsdienst,
 
Fürsprecher Y.________, Predigergasse 5,
 
3011 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
 
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
 
Bern vom 24. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren am 30. August 1987 in der Republik Kongo, übersiedelte am 20. Dezember 2002 zu seiner seit 1992 in der Schweiz lebenden Mutter. Seit Februar 2003 wohnt er im Wohnheim X.________. Nach dem Besuch der Integrationsklasse für Fremdsprachige trat er in die Kleinklasse A über, wo er das achte und ab August 2005 das neunte Schuljahr besuchte. Am 31. März 2005 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an und beantragte berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. November 2005, lehnte die IV-Stelle dieses Begehren ab.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 ab.
 
C.
 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung (Art 15 IVG) hat.
 
4.
 
Während die IV-Stelle bereits die versicherungsmässigen Voraussetzungen (mindestens ein Jahr Wohnsitz in der Schweiz vor Eintritt der Invalidität; Art. 9 Abs. 3 IVG) als nicht erfüllt erachtete, hat das kantonale Gericht festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine wesentliche, sich verzögernd auf die Berufswahlfrage auswirkende geistige oder psychische Einschränkung bestehe und daher den Anspruch - allerdings mit einer anderen Begründung (fehlende invaliditätsmässige Voraussetzungen) - ebenfalls verneint. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dadurch den Streitgegenstand nicht ausgedehnt. Sowohl Verfügung als auch Einspracheentscheid befassen sich mit dem fraglichen Anspruch auf Berufsberatung. Dieser bildet den Streitgegenstand. Die Frage, ob die versicherungsmässigen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Berufsberatung erfüllt sind, sind unterschiedliche rechtliche Aspekte dieses einen Streitgegenstandes (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 413 E. 2b S. 416).
 
5.
 
Es stellt sich weiter die Frage, wann der allfällige Versicherungsfall eingetreten wäre. Sollte dies innerhalb eines Jahres nach Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (20. Dezember 2002) gewesen sein, würde dieser unbestrittenermassen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG nicht erfüllen.
 
5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 126 V 5 E. 2b S. 9).
 
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 IVG). Für die Begründung eines Anspruchs auf Berufsberatung genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 27. Mai 2003, I 771/01).
 
Vorausgesetzt, der Gesundheitsschaden erfordere eine Massnahme objektiv erstmals, kann - wie bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 IVG oder der Sonderschulung nach Art. 19 IVG (vgl. dazu BGE 105 V 58 E. 2a S. 60) - die Berufsberatung nicht in jedem beliebigen Alter durchgeführt werden. Der Versicherte muss auch die altersmässigen Voraussetzungen hiefür erfüllen.
 
5.2 Die Berufswahlfrage stellt sich ordentlicherweise in den letzten beiden Jahren der obligatorischen Schulpflicht. Dies ist in der Regel im Alter von 14 bis 15 Jahren der Fall. Die Vorinstanz hat zwar richtig erkannt, dass bei der Festsetzung des Zeitpunktes, in welchem eine Berufsberatung mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand erstmals angezeigt ist, nicht von einem schematischen Durchschnittsalter von 14 bis 15 Jahren ausgegangen werden kann. Sie hat aber angenommen, dass die Berufswahl des Beschwerdeführers nicht aus medizinischen Gründen verzögert wurde und somit - wie üblich - aus gesundheitlicher Optik bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren hätte getroffen werden können. Die vorinstanzliche Annahme, die Verzögerung der Berufswahl sei nicht gesundheitlich bedingt, beruht indessen auf unvollständiger Feststellung des Sachverhalts (vgl. E. 2). Die Beschwerdegegnerin hat bisher keine medizinischen Abklärungen getroffen. Es liegen denn auch keine medizinischen Unterlagen bei den Akten, die die fragliche Feststellung der Vorinstanz stützen könnten. Es wird daher Sache der Beschwerdegegnerin sein, die entsprechend notwendigen Abklärungen zu treffen und danach über den streitigen Anspruch auf Berufsberatung neu zu verfügen.
 
6.
 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Der von der Behörde vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 126 V 11).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 24. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Berufsberatung neu verfüge.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse Metzger und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 20. März 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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