BGer 2A_104/2007 | |||
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BGer 2A_104/2007 vom 21.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.104/2007/ble
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Urteil vom 21. März 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1977) reiste am 3. Juli 2001 ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete am selben Tag eine hier niedergelassene Landsfrau (geb. 1982). Trotz Hinweisen auf eine Scheinehe wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit August/September 2002 lebten die Ehegatten getrennt. Am 11. August 2005 wurde die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen geschieden.
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B.
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Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 verweigerten die Einwohnerdienste Basel-Stadt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, dass aufgrund des andauernden Getrenntlebens der ursprüngliche Aufenthaltszweck entfallen und eine Wiedervereinigung nicht mehr zu erwarten sei. Erfolglos rekurrierte X.________ dagegen an das Sicherheitsdepartement und sodann an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 2007 beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Appellationsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
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1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bestätigungen sowie das Zwischenzeugnis sind daher unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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2.
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2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin wurde am 11. August 2005 rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 17 Abs. 2 ANAG kann insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Nachdem die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat, erwarb der Beschwerdeführer vor der Scheidung auch keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).
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2.2 Die Härtefallregelung nach Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, Begrenzungsverordnung; SR 823.21) räumt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ein. Ob dem Bundesamt für Migration ein Gesuch um Ausnahme des Beschwerdeführers von der zahlenmässigen Begrenzung zum Entscheid unterbreitet werden soll, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Bundesgericht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung zulässig (vgl. BGE 122 II 403 E. 1 S. 404 f. mit Hinweis).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig und ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden, ebenfalls erwachsenen Familienangehörigen ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), weshalb er auch aus dem gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
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Im vorliegenden Fall kann schliesslich nicht von einem langjährigen Aufenthalt und einer ausserordentlich starken Verwurzelung und Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf das ebenfalls unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallende Recht auf Achtung des Privatlebens unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
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2.4 Dem Beschwerdeführer steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu.
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3.
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3.1 Auf die nach dem Ausgeführten offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten.
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3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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