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Informationen zum Dokument  BGer 4P.297/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.297/2006 vom 21.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.297/2006 /len
 
Urteil vom 21. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Gerichtsschreiberin Weiss.
 
Parteien
 
A.________ Treuhand,
 
C.________,
 
D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bank B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau
 
vom 29. September 2006.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Weinfelden am 8. Februar 2006 eine Klage der Bank B.________ gegen die A.________ Treuhand auf Bezahlung von Fr. 10'021.45 nebst Zins schützte;
 
dass die Beklagte im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltend machte, es sei nicht die richtige Partei vorgeladen worden und beanstandete, dass die A.________ mit Sitz in Porrentruy vorgeladen worden sei;
 
dass das Bezirksgericht festhielt, die Beklagte habe in der Klageantwort selber ausgeführt, die Gesellschaft habe ihren Sitz in den Kanton Jura verlegt, wo sie unter gleichem Namen mit den gleichen Gesellschaftern im Handelsregister eingetragen sei, weshalb davon auszugehen sei, die Gesellschaft sei nicht liquidiert worden, und da den Einträgen im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung zukomme, sei die Beklagte weiterhin rechts- und parteifähig;
 
dass C.________ und D.________, die sich als ehemalige Gesellschafter der A.________ Tägerwilen bezeichneten, gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 10./11. September 2006 kantonale Berufung erklärten;
 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 29. September 2006 der A.________ Treuhand in Porrentruy mitteilte, es werde im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, und sie aufforderte, innert einer nicht erstreckbaren Verwirkungsfrist bis 16. Oktober 2006 die Anträge im Berufungsverfahren zu stellen, allfällige Noven geltend zu machen sowie einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten;
 
dass C.________ und D.________ diese Verfügung als "ehemalige Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ 8274 Tägerwilen" sowie für die A.________ beim Bundesgericht mit einer Eingabe anfochten, die sie als "Beschwerde oder sonstiges jeweiliges zulässiges Rechtsmittel" bezeichneten;
 
dass als Rechtsmittel höchstens eine staatsrechtliche Beschwerde in Betracht fällt;
 
dass die Beschwerdeführer für die Kollektivgesellschaft die Adresse in Porrentruy anführten, indes der Gesellschaft die Bezeichnung "SNC" beifügten, wofür sie die Einwände wiederholten, die das Amtsgericht abgelehnt hatte und die allenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht bilden können;
 
dass bei dieser Sachlage für das bundesgerichtliche Verfahren die Bezeichnung und Adresse gemäss dem angefochtenen Entscheid massgebend ist und die Beschwerdeführerin A.________ Treuhand mit Verfügung vom 29. November 2006 aufgefordert wurde, spätestens bis am 15. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen unter Hinweis darauf, dass es sich um den gesamten Betrag für alle Beschwerdeführer handle, unter Solidarhaft;
 
dass die Beschwerdeführerin A.________ Treuhand den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht leistete;
 
dass mit einem Schreiben, das von D.________ unterzeichnet, vom 22. Dezember 2006 datiert und am 2. Januar 2007 zur Post gegeben wurde, mitgeteilt wurde, die Kostenvorschussverfügung sei am 19. Dezember 2006 beim Postamt Koblenz entgegengenommen worden;
 
dass mit dem Schreiben verlangt wurde, die Bezeichnung der Kollektivgesellschaft sei mit dem Zusatz "Jura" zu versehen und die Frist für den Kostenvorschuss sei bis 15. Januar 2007 zu erstrecken;
 
dass dieser Antrag mit Fax vom 10. Januar 2007 wiederholt und die Fristerstreckung bis 31. Januar 2007 verlangt wurde;
 
dass dem Antrag auf Fristerstreckung von vornherein nicht stattgegeben werden konnte, weil er nach Ablauf der Frist erfolgte;
 
dass daran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung erst nach Ablauf der Frist entgegengenommen hat, weil die allenfalls verzögerte Zustellung auf den von ihr oder den andern Beschwerdeführern veranlassten Postumleitungsauftrag zurückgeht;
 
dass abgesehen davon eine separate Kostenvorschussverfügung an die Beschwerdeführer C.________ und D.________ gesandt wurde, die auch für die Beschwerdeführerin handeln;
 
dass diese Kostenvorschussverfügung auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden musste, weil die Beschwerdeführer C.________ und D.________ auf der Beschwerdeschrift eine Adresse in Deutschland (D-79761 Waldshut) aufführten;
 
dass diese beiden Beschwerdeführer aufgefordert wurden, den Kostenvorschuss innerhalb von 30 Tagen seit Empfang der Verfügung einzuzahlen ;
 
dass sie überdies aufgefordert wurden, innerhalb der gleichen Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 29 Abs. 4 OG);
 
dass gemäss dem Zustellungszeugnis des mit der Rechtshilfe betrauten Amtsgerichts Waldshut-Tiengen die Verfügung am 23. Januar 2007 ausgehändigt wurde, somit die in der Verfügung angesetzte Frist am 22. Februar 2007 endete;
 
dass die Beschwerdeführer C.________ und D.________ die Einzahlung des Betrags von Fr. 2'000.-- über eine Auslandzahlung veranlassten;
 
dass die Einzahlung über einen elektronischen Zahlungsauftrag (EZAG) der Postfinance erfolgte;
 
dass bei dieser Zahlungsweise die Frist als eingehalten gilt, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger bzw. bei der Datenfernübertragung spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde (BGE 117 Ib 220 E. 2 S. 222 f.);
 
dass im Formular für den Kostenvorschuss besonders darauf hingewiesen wurde, bei Zahlungsauftrag an eine Bank hätten die Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetze und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintreffe, wobei besonders darauf hingewiesen wurde, dass die von den meisten Banken benützten elektronischen Zahlungsaufträge der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein müssen;
 
dass gemäss dem Verrechnungsausweis der Postfinance die Einzahlung über eine Bank abgewickelt wurde und erst am 26. Februar 2007 erfolgte;
 
dass die Postfinance auf Rückfrage der Bundesgerichtskasse mit Schreiben vom 28. Februar 2007 klarstellte, dass dieses Datum im konkreten Fall nicht mit dem Fälligkeitsdatum übereinstimme, dieses vielmehr auf den 23. Februar 2007 falle;
 
dass die Postfinance insbesondere festhielt, die Auslandzahlung sei zwar am 21. Februar 2007 bei der Postfinance eingetroffen, aber ohne die für das Fälligkeitsdatum massgebende Deckung, welche erst am 23. Februar 2007 eingetroffen sei;
 
dass sie weiter darauf hinweist, die Deckung sei überdies erst nach dem Tagesschnitt eingetroffen, weshalb die Übermittlung und Verbuchung erst am nächsten Bilanztag, am 26. Februar 2007 erfolgt sei;
 
dass demnach der Kostenvorschuss am 23. Februar 2007 und deshalb zu spät geleistet wurde;
 
dass auf die staatsrechtliche Beschwerde somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
 
3.
 
Den Beschwerdeführern C.________ und D.________ wird eine Kopie der Bestätigung der Postfinance vom 28. Februar 2007 übergeben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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