BGer U 465/2006 | |||
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BGer U 465/2006 vom 21.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 465/06
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Urteil vom 21. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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M.________, 1964, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Claude Jeanneret,
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Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 9. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1964, ist Inhaber der Einzelfirma X.________. Am 13. August 2004 erlitt er bei Waldarbeiten auf dem Gebiet der Gemeinde G.________, die er zusammen mit N.________ ausführte, einen Unfall. M.________ wurde durch einen Baum, welchen N.________ mit einem so genannten Vollerntner umgesägt hatte, erheblich verletzt. Am 3. Juni 2005 meldete er den Vorfall der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Er machte geltend, in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis zu N.________ gestanden zu haben und deshalb obligatorisch unfallversichert gewesen zu sein. Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 11. August 2005 einen Leistungsanspruch. Zur Begründung erklärte sie, M.________ habe nicht als Arbeitnehmer von N.________, sondern als Selbstständigerwerbender zu gelten. Da er somit nicht obligatorisch versichert sei und auch keine freiwillige Versicherung bei der SUVA abgeschlossen habe, könnten keine Versicherungsleistungen erbracht werden. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel‑Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (nachfolgend Kantonsgericht), ab (Entscheid vom 9. August 2006).
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Ereignis vom 13. August 2004 und dessen Folgen bei der Beschwerdegegnerin versichert sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit und der als Mitbeteiligter zur Stellungnahme eingeladene N.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Schreiben vom 9. November 2006 (nach Ablauf der Beschwerdefrist) lässt der Beschwerdeführer ein Schreiben der SUVA an S.________ vom 2. Oktober 2006 auflegen. Die SUVA hat dazu im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels am 8. Februar 2007 Stellung genommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die obligatorische Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Art. 1a UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV), die Begriffe der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der Selbstständigerwerbenden (Art. 12 ATSG), des Einkommens aus unselbstständiger (Art. 5 Abs. 2 AHVG) und selbstständiger (Art. 9 AHVG) Erwerbstätigkeit sowie den Grundsatz der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalls (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig dargelegt hat, gelten als relevante Abgrenzungskriterien namentlich die betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und das Unternehmerrisiko, wobei die konkreten Umstände massgebend sind (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 1 ff.; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 170). Für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sprechen etwa die Arbeit auf Zeit, die wirtschaftliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Betrieb (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 38 ff.), das Vorliegen eines Arbeitsplans, die Berichterstattungspflicht, die Angewiesenheit auf die Infrastruktur am Arbeitsort und die (alleinige) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (BGE 122 V 173 E. 3c S. 172 f., 119 V 163 E. 3b S. 163 f.; ZAK 1986 S. 121 E. 2b, 333 E. 2d; Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1997, S. 1468 ff.). Charakteristisch für eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit sind demgegenüber das Anfallen von Kosten, welche vom Arbeitserfolg unabhängig sind (Investitionen, Geschäftsräumlichkeiten, angestelltes Personal), und die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, 333 E. 2d, 1982 S. 215).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die Qualifikation der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Zusammenarbeit mit N.________.
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3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, M.________ sei selbstständig erwerbstätig gewesen. Zur Begründung führte es insbesondere an, M.________ sei Inhaber einer Einzelfirma und gegen aussen immer als Selbstständigerwerbender aufgetreten. Er habe sich bei der SUVA und der Ausgleichskasse dementsprechend angemeldet, auf eigene Rechnung gearbeitet, Firmenpapier benutzt, sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen und habe über eine eigene betriebswirtschaftliche Organisation sowie Arbeitsorganisation, einschliesslich der für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Betriebsmittel, verfügt. Weiter erwog die Vorinstanz, wer üblicherweise auf eigene Rechnung arbeite, sei gemäss Rechtsprechung vermutungsweise auch dann in unabhängiger Stellung tätig, wenn er gelegentlich Arbeiten für Drittbetriebe ausführe (Hinweis auf Rumo-Jungo, a.a.O., S. 5, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer habe eigene Betriebsmittel (Motorsäge) eingesetzt und deren Verwendung N.________ separat verrechnet. Zudem habe er in eigenem Namen Rechnung gestellt, einen Tarif für die Position "Forstwart" von Fr. 50.- verlangt und auch die offenbar zu entrichtende Mehrwertsteuer von Fr. 132.- überwälzt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer und N.________ um Personen mit gleicher Qualifikation handle. Die Weisungsgebundenheit M.________s gegenüber N.________ ergebe sich aus der Natur der Tätigkeit, deren Gefährdungspotential präzise Absprachen, genaue Instruktionen und allenfalls auch eine Unterstellung unter einen Stundenplan erfordere. Dieses Kriterium sei deshalb nicht geeignet, Hinweise auf eine unselbstständige Tätigkeit zu liefern; ebenso wenig könne von einer regelmässigen Arbeit gesprochen werden, da diese zeitlich sehr beschränkt gewesen sei.
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3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sprächen für die Annahme von Unselbstständigkeit. Das Weisungsrecht N.________s liege in dessen arbeitgeberähnlicher Stellung und nicht in der Natur der Tätigkeit begründet. Er, der Beschwerdeführer, sei nur angemietet gewesen. Da er gleichermassen qualifiziert sei wie N.________, habe es genügt, die Arbeit und Vorgehensweise grob zu umschreiben. Es sei weder notwendig noch üblich, dass der Arbeitgeber einem bestens qualifizierten Arbeitnehmer detaillierte Anweisungen gebe. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren die Arbeit gegen zum voraus vereinbarten Stundenlohn ausgeführt und deshalb kein wirtschaftliches Risiko getragen. Auch der Einsatz seiner Werkzeuge habe durch N.________ in jedem Fall entschädigt werden müssen. M.________ habe sich zudem während der Arbeit organisatorisch untergeordnet und nicht sichtbar am wirtschaftlichen Leben teilgenommen, sondern sei als Arbeitnehmer von N.________ in Erscheinung getreten. Die beiden erledigten seit ca. zwei Jahren wiederholt grössere Arbeiten zusammen, sodass von regelmässiger Arbeit gesprochen werden könne. Die Elemente einer unselbstständigen Tätigkeit würden bei gesamthafter Betrachtung überwiegen. Sie reichten zumindest in Anerkennung eines "Grenzfalles" aus, den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Unbeachtlich sei, dass der Beschwerdeführer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer gestellt habe sowie seine Selbsteinschätzung und Selbstdeklaration und die Abwicklung der Lohnzahlung durch N.________.
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3.3 Der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach diejenigen Gesichtspunkte überwiegen, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, ist beizupflichten. Neben der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender bei der SUVA und der Ausgleichskasse anmeldete und von N.________ nicht als Arbeitnehmer aufgeführt wurde, und der darin zum Ausdruck gelangenden Interpretation des Rechtsverhältnisses durch die Betroffenen selbst fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Rechnung auf Firmenpapier mit einem Tarif stellte, der innerhalb des Rahmens liegt, welchen er gegenüber seinen sonstigen Auftraggebern zur Anwendung bringt, während eine betriebswirtschaftliche oder infrastrukturelle Abhängigkeit von N.________ ebenso wenig bestand wie eine nennenswerte Einbindung in dessen Arbeitsorganisation. Die erforderlichen Werkzeuge brachte der Beschwerdeführer selbst mit und stellte sie separat in Rechnung. Die vorgebrachten Gegenargumente vermögen die durch diese Gesichtspunkte indizierte Selbstständigkeit nicht zu widerlegen. So ergibt sich die Notwendigkeit einer Absprache bezüglich des konkreten Vorgehens aus der Natur der Tätigkeit und dem damit verbundenen Gefahrenpotenzial; sie besteht unabhängig von einer allgemeinen, ein Anstellungsverhältnis kennzeichnenden Weisungsgebundenheit. Die - relative - Regelmässigkeit der Zusammenarbeit sowie die Art und vorgängige Absprache der Vergütung bilden unter diesen Umständen keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht mit dem nachgereichten Schreiben vom 9. November 2006 geltend, die SUVA behandle den als Selbstständigerwerbenden tätigen S.________ bezüglich Arbeiten, die er im Auftrag von M.________ verrichte, also nicht in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und unter Tragung eines wirtschaftlichen Unternehmerrisikos ausübe, als unselbstständigerwerbend. Die Situation sei mit derjenigen des Beschwerdeführers identisch, weshalb dieser für Arbeiten, die er im Auftrag von N.________ erledigt habe, als unselbstständig Erwerbender gelten müsse.
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4.2 Die Suva bringt in ihrer Stellungnahme vor, im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG sei es grundsätzlich unzulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen. Der neu eingereichte Beleg enthalte auch keine neuen erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Die neu aufgelegten Unterlagen seien deshalb unbeachtlich.
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Für den Fall der Berücksichtigung der neuen Belege wendet die Suva ein, man habe es mit zwei Sachverhaltskonstellationen zu tun, welche nicht vergleichbar seien. Selbst wenn jedoch die berufliche Situation von S.________ mit derjenigen des Beschwerdeführers identisch wäre, könne letzterer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn diesfalls habe die Suva S.________ zu Unrecht eine Unfallversicherungsdeckung in Aussicht gestellt, und ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
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4.3 Nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung des kantonalen Entscheides sind neue Beweismittel in der Regel nicht mehr zugelassen, es sei denn, sie bildeten die Basis für einen Revisionsgrund (Art. 137 lit. b OG) oder das Bundesgericht ordne einen zweiten Schriftenwechsel an (BGE 127 V 353). Letzteres ist hier der Fall, weshalb das Schreiben der SUVA an Herrn S.________ vom 2. Oktober 2006 zu berücksichtigen ist.
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4.4 Gemäss der Darstellung im Schreiben vom 9. November 2006 arbeitet S.________, der als Selbstständigerwerbender Dienstleistungen aller Art anbietet, gelegentlich im Auftrag des Beschwerdeführers in dessen Werkstatt und erledigt dabei selbstständig unter anderem Reparaturarbeiten. Diese Konstellation lässt sich mit derjenigen des Beschwerdeführers bereits deshalb nicht ohne weiteres vergleichen, weil es sich offenbar um genau definierte Arbeiten handelt, welche im Betrieb des Beschwerdeführers ausgeübt werden, während dies für dessen Tätigkeit mit N.________ nicht in gleicher Weise zutrifft. Ausserdem fehlen Angaben über die Häufigkeit der Einsätze von S.________ sowie die Vergütung und deren Abrechnung, welche Rückschlüsse auf die Qualifikation zuliessen. Die zwei Sachverhalte lassen somit nicht in einer Weise gleichsetzen, welche sich auf die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit auswirken müsste. Immerhin bleibt anzumerken, dass die SUVA grundsätzlich gehalten ist, sich bei der Handhabung der Versicherungsunterstellung an einheitlichen Kriterien zu orientieren.
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5.
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Das Verfahren hat Versicherungsleistungen zum Gegenstand und ist deshalb kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die SUVA als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, N.________, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 21. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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