BGer I 545/2004 | |||
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BGer I 545/2004 vom 22.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 545/04
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Entscheid vom 22. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1940 geborene T.________ bezog seit 1. Februar 1994 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 1. November 1994). Im Zuge einer Rentenrevision ordnete die IV-Stelle des Kantons Zürich wegen sich verschlimmernder Herzbeschwerden eine kardiologische Abklärung an. Da der Versicherte dieser Aufforderung nicht nachkam, machte sie ihn schriftlich auf die Säumnisfolgen aufmerksam und stellte mit Verfügung vom 27. September 2001 die Leistungen auf Ende September 2001 ein. Am 30. April 2003 teilte T.________ der IV-Stelle mit, es sei ihm in den vorangegangenen Jahren sehr schlecht gegangen, weshalb er nichts unternommen habe, um seine Invalidenrente wieder zu erhalten. Am 26. Mai 2003 habe er sich nunmehr einer kardiologischen Untersuchung unterzogen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2004 ab.
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C.
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T.________ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch vor Mai 2003 an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Schreiben vom 7. September 2006 teilte die Rechtsvertreterin von T.________ dem Gericht mit, dass ihr Mandant am 6. Juli 2006 verstorben sei. Laut Bescheinigung des Pretore della Giurisdizione di X.________ vom 25. Juli 2006 sind dessen Ehefrau und sein Sohn die alleinigen Erben. Diese haben die Erbschaft ausgeschlagen. Gemäss Bescheinigung des Pretore della Giurisdizione di X.________ vom 21. September 2006 wurde über die Verlassenschaft der Konkurs eröffnet. Am 20. November 2006 teilte das Ufficio esecuzione e fallimenti X.________ dem Gericht mit, dass die Pretura di X.________ am 16. November 2006 die Einstellung des Verfahrens angeordnet habe, was am 24. November 2006 öffentlich bekannt gemacht werde.
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E.
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 wurde das vorliegende Verfahren sistiert.
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F.
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Das Ufficio esecuzione e fallimenti X.________ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2006/12. März 2007 mit, der Konkurs sei mangels Aktiven definitiv als geschlossen zu betrachten, da innert der publizierten Frist von 10 Tagen kein Gläubiger die Durchführung des Verfahrens verlangt und den notwendigen Kostenvorschuss geleistet habe.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Wo das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das Verfahren vor dem Bundesgericht keine besonderen Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) Anwendung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 40 OG). Dies trifft in Bezug auf den Tod einer Partei während hängigem Verfahren zu. Gemäss Art. 6 Abs. 2 BZP ruht in einem solchen Fall das Verfahren von Gesetzes wegen. Seine Fortsetzung ist zu verfügen, sobald die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder die amtliche Liquidation angeordnet ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BZP).
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3.
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Aufgrund der letztinstanzlich eingereichten Eingaben und aufgelegten Dokumente steht fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 verstorben ist, sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und über die Verlassenschaft die konkursamtliche Liquidation (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG) angeordnet worden ist. Aus dem Schreiben des Konkursamtes X.________ vom 18. Dezember 2006/12. März 2007 ist zudem zu schliessen, dass nach der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 Abs. 1 SchKG) innert der Frist von 10 Tagen nach Publikation vom 24. November 2006 kein Gläubiger die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 2 SchKG), noch hernach ein Erbe, Gläubiger oder ein Dritter im Sinne von Art. 230a Abs. 1 SchKG die Abtretung zum Nachlass gehörender Aktiven verlangt hat. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass das Konkursamt X.________ als Verwalter der Konkursmasse darauf verzichtet, in den hängigen Prozess einzutreten, kann der streitige Rechtsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden. Es verhält sich damit im Ergebnis nicht anders, als wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei unvererblichem Anspruch eine Prozesspartei stirbt (Urteil I 44/02 vom 24. August 2004). Der Prozess ist daher infolge Gegenstandslosigkeit ohne Urteil abzuschliessen. Dadurch wird vermieden, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft erwächst (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326).
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4.
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4.1 Das Bundesgericht hat bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites oder Dahinfallen eines solchen mangels rechtlichen Interesses mit summarischer Begründung über die Prozesskosten, die auch eine allfällige Parteientschädigung einschliessen, aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG).
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4.2 Verfahrenskosten sind im Hinblick auf Art. 134 OG nicht zu erheben.
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4.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Parteientschädigung entfällt von vornherein, da eine solche keinem Rechtssubjekt mehr zugeordnet werden könnte (Urteil H 37/04 vom 20. September 2004).
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5.
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Da die Prozessvollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fortbesteht (BGE 110 V 389), ist der Entscheid der Rechtsvertreterin des Verstorbenen zuzustellen.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Die Sistierung wird aufgehoben.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieser Entscheid wird der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Ufficio di esecuzione e fallimenti di X.________, der Rechtsvertreterin des verstorbenen T.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 22. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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