BGer 4A_5/2007 | |||
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BGer 4A_5/2007 vom 23.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_5/2007/len
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Urteil vom 23. März 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Heer.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Zivilprozess; Arbeitsvertrag),
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Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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3. Kammer, vom 15. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 6. September 2006 schrieb das Arbeitsgericht Zurzach ein Feststellungsbegehren von X.________ (Kläger) als gegenstandslos von der Kontrolle ab (Ziffer 1) und wies die Feststellungsklage ab (Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 25'806.00 wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer 3) und der Kläger wurde verpflichtet, der Y.________ AG (Beklagte) deren Parteikosten in Höhe von Fr. 75'602.70 zu bezahlen (Ziffer 4). Das Gericht fügte unter dem Titel "Rechtsmittelbelehrung (§ 317 ff. ZPO)" an: "Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation geführt werden". Der Entscheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 2006 zugestellt.
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B.
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Der Kläger erhob am 13. November 2006 "Beschwerde (eventuell Appellation)" mit folgenden "Anträgen:
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1. Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Verfahren kostenlos ist.
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2. Dem Beklagten sei eine Prozessentschädigung von höchstens Fr. 7'869.75 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen."
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Zur Begründung bemerkte er zunächst, die Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den Kostenentscheid im Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils. Ziff. 1 und 2 würden nicht angefochten. Sollte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Arbeitsgerichts Zurzach in dieser Sache die Appellation gegeben sein, sei die Eingabe als Appellation entgegenzunehmen. Weitere Ausführungen zum zulässigen Rechtsmittel machte der Kläger nicht.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2007 nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht an, nach § 335 lit. c in Verbindung mit § 390 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO AG) seien Endentscheide des Arbeitsgerichts über die Tragung und Festsetzung der Prozesskosten mit Beschwerde anzufechten, sofern nicht in der Sache die Appellation eingelegt werde oder Kostenbeschwerde (§ 94 Gerichtsorganisationsgesetz vom 11. Dezember 1984 [GOG AG]) erhoben werde. Gemäss § 391 ZPO AG ist die Beschwerde nach 335 lit. c ZPO AG in arbeitsrechtlichen Verfahren innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Präsidenten des Arbeitsgerichts einzureichen. Da der Kläger diese Frist nicht eingehalten hatte, trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, zumal sich die Frist aus der Lektüre der massgebenden Bestimmungen ergebe und daher der nicht im Kanton Aargau domizilierte Rechtsvertreter des Klägers nicht auf die unvollständige Rechtsmittelbelehrung habe vertrauen dürfen.
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D.
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Der Kläger hat am 13. Februar 2007 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Januar 2007 (zugestellt am 25. Januar 2007) Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zum Eintreten und zur Beurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beruft sich auf Art. 9 BV und behauptet, er sei durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung irregeführt worden; da die Rechtslage hinsichtlich der Frage unklar gewesen sei, ob Appellation, Beschwerde oder Kostenbeschwerde gegeben sei, habe er die Unvollständigkeit der Belehrung aufgrund einer Grobkontrolle nicht erkennen können.
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E.
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Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet mit Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf Vernehmlassung.
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F.
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Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist in der vorliegenden arbeitsvertraglichen Streitigkeit grundsätzlich zulässig (Art. 72 BGG), zumal der Streitwert mit Fr. 92'940.85 die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG deutlich übersteigt. Das Obergericht des Kantons Aargau hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG), und der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Der Kläger, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung der ihm auferlegten Kosten hat (Art. 76 BGG), rügt eine Verletzung von Art. 9 BV und erhebt damit eine gemäss Art. 95 lit. a BGG zulässige Rüge. Er hat die Beschwerde gegen den ihm am 25. Januar 2007 zugestellten Entscheid der schweizerischen Post am 13. Februar 2007 übergeben und damit die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten (vgl. Art. 44 ff. BGG).
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2.
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Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung und Auslegung des massgebenden kantonalen Rechts durch die Vorinstanz nicht. Danach sind Entscheide des Arbeitsgerichts über die Prozesskosten gemäss § 390 ZPO AG in Verbindung mit § 335 lit. c ZPO AG mit Beschwerde anzufechten. § 390 ZPO AG findet sich im VII. Teil "Rechtsmittel" (§§ 387-396) über die Arbeitsgerichte (§§ 354-396) und lautet wie folgt:
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"Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des Präsidenten und des Arbeitsgerichtes gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichts (§ 335)."
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Nach § 335 lit. c ZPO AG ist die Beschwerde unter anderem gegen folgende Entscheide des Bezirksgerichtes zulässig:
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"Endentscheide über die Tragung und Festsetzung der Prozesskosten (§ 121 Abs. 3), wenn nicht in der Sache die Appellation eingelegt wird oder die Kostenbeschwerde (§ 94 Gerichtsorganisationsgesetz) gegeben ist."
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Die Beschwerdefrist beträgt nach § 336 im ordentlichen Verfahren 20 Tage, im summarischen Verfahren 10 Tage seit der Zustellung des Entscheides (Abs. 1). Vorbehalten bleiben hievon abweichende gesetzliche Bestimmungen (§ 336 Abs. 2 ZPO AG). Nach § 391 ZPO AG ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Präsidenten des Arbeitsgerichtes einzureichen, dem auch die Instruktion obliegt (§§ 337 ff.).
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Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Entscheid des Arbeitsgerichts von Zurzach am 25. Oktober 2006 zugestellt wurde und dass er seine Eingabe am 13. November 2006 einreichte. Die Vorinstanz schloss, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels die 10-tätige Beschwerdefrist abgelaufen war.
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2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 9 BV und macht geltend, die Vorinstanz hätte nach Treu und Glauben auf seine Beschwerde trotz Ablaufs der Rechtsmittelfrist eintreten müssen. Er beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach einer Partei aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Danach darf die falsche Eröffnung eines Rechtsmittels eine Partei nicht davon abhalten, rechtzeitig mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsmittel an das Bundesgericht zu gelangen. Wer allerdings die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen (BGE 121 II 72 E. 2a S. 78). Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen hätten erkennen können (BGE 117 Ia 119 E. 3a S. 125). Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Die Vorinstanz hat diese Grundsätze ihrem Entscheid zugrunde gelegt und zutreffend erkannt, dass der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter schon aufgrund der Konsultation der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau erkennen konnte, dass die unvollständige und daher nicht als unrichtig zu bezeichnende Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts Zurzach für den Fall nicht zutreffend war, dass der Kläger allein den Kostenentscheid anfechten wollte. Die Rechtsmittel in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind im Abschnitt über das Verfahren vor Arbeitsgericht geregelt und in den §§ 390 und 391 wird ausdrücklich auf die Beschwerde im Sinne von § 335 ZPO AG verwiesen und ausserdem klar gestellt, dass die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt. Allein aufgrund der Konsultation der Gesetzesbestimmungen zum Verfahren vor Arbeitsgericht kann bei zumutbarer Sorgfalt nicht zweifelhaft sein, dass die hier anwendbare Beschwerde gemäss § 391 ZPO AG in Verbindung mit § 335 lit. c und § 336 ZPO AG innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides des Arbeitsgerichts einzureichen ist.
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2.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei durch die unvollständige Rechtsmittelbelehrung geradezu irregeführt worden. Wenn er behauptet, er habe zunächst die allgemeinen Bestimmungen zur Appellation gemäss § 317 ff. ZPO AG konsultiert, auf welche in der Rechtsmittelbelehrung verwiesen wird, und sei auf § 335 ZPO AG gestossen, wo in Absatz 2 abweichende Bestimmungen vorbehalten bleiben, er habe sich einen Überblick über diese abweichenden Bestimmungen durch Konsultation des einschlägigen Kommentars verschaffen wollen und dabei nichts gefunden, so kann dieses Vorgehen zur Erfüllung der objektiv erforderlichen Sorgfaltspflichten jedenfalls nicht genügen. Der Teil der Aargauer Zivilprozessordnung über das Verfahren vor Arbeitsgericht (§§ 354-396) muss von einem Anwalt, der eine Partei vor Arbeitsgericht oder in einem Rechtsmittelverfahren gegen einen Entscheid des Arbeitsgerichts vertritt, in jedem Fall konsultiert werden. Kommt er dieser Sorgfaltspflicht nach und liest die entsprechenden Bestimmungen durch, so stösst er jedenfalls auf die Rechtsmittelbestimmungen in den §§ 287 ff. und insbesondere auf § 391 ZPO AG. Bei blosser Lektüre dieser Bestimmung kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdefrist 10 - und nicht 20 - Tage beträgt. Der Beschwerdeführer selbst hat seine Eingabe als Beschwerde, nur eventuell als Appellation, bezeichnet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie er bei blosser Konsultation der einschlägigen Gesetzesbestimmungen über die Rechtsmittelfrist hätte im Zweifel sein können. Daran änderte auch nichts, wenn er zusätzlich § 94 GOG AG beigezogen hätte. Diese Bestimmung regelt allein Kostenvorschüsse, die Höhe der Gerichtskosten, die Ausrichtung von Zeugengeldern, Entschädigungen an Sachverständige und unentgeltliche Rechtsvertreter, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Bei einer Konsultation der massgebenden Gesetzesbestimmungen konnte der Beschwerdeführer daher nicht darüber im Zweifel sein, dass die Appellationsfrist für das allein gegen den Entscheid über die Prozesskosten gerichtete Rechtsmittel keine Anwendung finde und er durfte nicht darauf vertrauen, dass die allein für die Appellation eröffnete Frist von 20 Tagen auch auf die von ihm erhobene Beschwerde Anwendung finde.
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3.
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Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Die Beschwerde in Zivilsachen ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Ihre Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert (Art. 65 BGG). Der Beschwerdeführer hat ausserdem der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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