BGer 1B_26/2007 | |||
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BGer 1B_26/2007 vom 27.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_26/2007 /ggs
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Urteil vom 27. März 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
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Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wird vorgeworfen, A.________, dem Freund seiner Nichte, am 20. September 2006 um ca. 14.45 Uhr am Albisriederplatz in Zürich mit einem Messer eine Stichverletzung in den Rücken- bzw. Schulterbereich zugefügt zu haben. Anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme und der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21. September 2006 soll der Angeschuldigte angegeben haben, dass nicht er, sondern sein Neffe B.________ das Opfer niedergestochen habe. Dadurch habe er sich eines Vergehens gegen die Rechtspflege schuldig gemacht. Weiter wird er des Vergehens gegen das Waffengesetz beschuldigt, da er das zur Tat benutzte Klappmesser im Jahr 2001/2002 in die Schweiz eingeführt und danach bis am 20. September 2006 im Auto mit sich geführt haben soll.
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Der Angeschuldigte ist bezüglich all dieser Vorwürfe mehrheitlich geständig.
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B.
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Am 6. Februar 2007 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich bejahte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2007 sowohl den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Straftaten als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Gestützt darauf wies er das Haftentlassungsgesuch ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 1. März 2007 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der haftrichterlichen Verfügung vom 10. Februar 2007 und seine Haftentlassung. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919/StPO/ZH [LS 321]). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn "aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss", der Angeschuldigte werde "Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
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2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts nicht. Er macht jedoch geltend, es seien keine Indizien ersichtlich, mit welchen die vom Haftrichter behauptete Kollusionsgefahr begründet werden könnte. Indem der angefochtene Entscheid vom Gegenteil ausgegangen sei, sei die in Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie in Art. 5 Ziff. 1 EMRK garantierte persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletzt worden. Demzufolge sei er in Gutheissung der Beschwerde aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter der Auflage eines Kontaktverbots zur Familie des Geschädigten.
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2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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2.3 Der Haftrichter kommt im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Antrag des Staatsanwaltes vom 6. Februar 2007 zum Schluss, der Angeschuldigte könnte - in Freiheit versetzt - versucht sein, die beteiligten Familienangehörigen, namentlich aber den Zeugen C.________, zu falschen Aussagen zu bewegen, zumal Letzterer offenbar grosse Angst gehabt habe, zur Zeugeneinvernahme bei den Untersuchungsbehörden zu erscheinen. Deshalb sei bis zum baldigen Abschluss der Untersuchung der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach wie vor gegeben. Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung als zu allgemein und rein hypothetisch formuliert. Ob der Zeuge C.________ tatsächlich grosse Angst gehabt habe, sei nicht belegt. In seiner Vernehmlassung hat der Staatsanwalt indes dargelegt, dass der Zeuge anlässlich der Einvernahme vom 20. September 2006 (act. 15/6 S. 4) ausdrücklich folgende Befürchtungen geäussert hat:
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"Ich muss Ihnen wirklich sagen, dass ich nun Angst habe, weil ich bei Ihnen Aussagen gemacht habe. Ich fürchte um die Gesundheit meiner Kinder. Man weiss ja bei diesen Leuten nie, was sie noch tun können."
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Weiter hat der Staatsanwalt bereits in seinem Antrag vom 6. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass der betreffende Zeuge grosse Angst vor dem Angeschuldigten gezeigt habe und nicht zur Einvernahme habe erscheinen wollen. Wenn der Haftrichter gestützt darauf von konkreter Kollusionsgefahr ausgeht, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Ausdruck "bei diesen Leuten" beziehe sich nicht konkret auf ihn, überzeugt nicht. Dem Staatsanwalt ist darin zu folgen, dass die Aussagen des Zeugen im Gesamtkontext der familiären Auseinandersetzung zu sehen sind und durchaus auf konkrete Kollusionsgefahr durch den Beschwerdeführer schliessen lassen. Zudem zeigt auch der Umstand, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2006 und der untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme tags darauf im Einvernehmen mit seinem Neffen wahrheitswidrig behauptet hat, Letzterer habe das Opfer niedergestochen, konkret die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Kollusionshandlungen.
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3.
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Die Verhältnismässigkeit der Haft wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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