BGer 6B_64/2007 | |||
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BGer 6B_64/2007 vom 27.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_64/2007 /rom
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Urteil vom 27. März 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Wiederaufnahme (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand),
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Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 10. Januar 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr. 4'500.-- verurteilt. Der Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichte X.________ ein Wiederaufnahmegesuch ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 14. Februar 2007 ab.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass der Entscheid der Anklagekammer nicht rechtens sei. Der Entscheid sei aufzuheben. Die Anklagekammer sei anzuweisen, einen neuen Entscheid zu fällen, der die Tatsachen und Gegebenheiten des Falles berücksichtige.
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2.
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Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz zusammengefasst geltend gemacht, seine seinerzeitigen Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden (angefochtener Entscheid S. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, das Nichtberücksichtigen von Vorbringen und das angeblich unrichtige Würdigen der Akten durch den früheren Sachrichter seien in Bezug auf die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht relevant, da die entsprechenden Vorbringen nicht als neue Tatsachen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 lit. b des kantonalen Strafprozessgesetzes gelten könnten. Der Beschwerdeführer hätte Einsprache gegen den Strafbescheid erheben und die ihm bereits damals bekannten Einwände und Rügen erheben können. Dies habe er unterlassen und damit die Verurteilung in Kauf genommen (angefochtener Entscheid S. 4).
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Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung und nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid macht er nur geltend, es habe seinerzeit keinen Anlass gegeben, den Strafbescheid anzufechten. Erst Jahre später habe ihn sein Arzt auf Mängel der Blutprobe aufmerksam gemacht (Beschwerde S. 4).
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Auch wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht etwas anderes behauptet (Beschwerde S. 6 oben), hat er sich vor der Vorinstanz nicht auf eine neue Information seines Arztes berufen (vgl. nebst den oben zitierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch S. 4 seiner Beschwerde vor Bundesgericht und S. 4 seines der Beschwerde beigelegten Wiederaufnahmegesuches, in dem die entsprechende Passage betreffend die neue Information des Arztes fehlt). Bei seinem Vorbringen vor Bundesgericht handelt es sich folglich um ein so genanntes Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer angeblich durch einen neuen Bericht seines Arztes auf die Fehlerhaftigkeit des Strafbescheids aufmerksam wurde, hätte er selbstverständlich Anlass gehabt, den Bericht des Arztes seinem Wiederaufnahmegesuch zugrunde zu legen. Auf das unzulässige Novum kann das Bundesgericht nicht abstellen. Unter diesen Umständen geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die Wiederaufnahme sei ein kantonales verfassungsmässiges Recht (im Sinne von Art. 95 lit. c BGG), an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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