BGer I 541/2006 | |||
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BGer I 541/2006 vom 28.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 541/06
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Urteil vom 28. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Parteien
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S._________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1969 geborene S._________, Mutter eines am 3. April 2002 geborenen Sohnes, meldete sich am 6. Oktober 2003 unter Hinweis auf seit längerem bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte der Firma Q.________ AG, bei welcher S._________ vom 1. Dezember 1999 bis 31. Oktober 2002 als Sachbearbeiterin tätig gewesen war, vom 3. Februar 2004 und der Frau Dr. med. C._________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Dezember 2003 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. April 2004 ein. Ferner zog sie ein zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft erstelltes Gutachten der Frau Dr. med. T._________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2003 bei und veranlasste eine Expertise durch Dr. med. V._________, Psychiater und Psychotherapeut, welche dieser am 28. Juni 2004 erstattete. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2004 eine ganze Rente befristet für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 zu. Sie ging dabei - für die Zeit bis Ende Juni 2004 - von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 80 %/ 20 %, einer Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 %, einer Erwerbseinbusse von 100 % und einer Einschränkung im Haushalt von 0 %, d.h. einer gewichteten Invalidität von insgesamt 80 % ([0,8 x 100 %] + [0,2 x 0 %]), aus; ab Juli 2004 nahm sie - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - eine Arbeitsfähigkeit von wiederum 80 % und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad an. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 29. März 2005).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht der Frau Dr. med. C._________ vom 3. Februar 2005 eingereicht wurde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit der Feststellung auf, dass die Versicherte vom 1. Dezember 2002 bis 30. September 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 28. April 2006).
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C.
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S._________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern aufzuheben, als darin ein Rentenanspruch nach dem 30. September 2004 verneint werde und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 2004 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verwaltung zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen und hernach neu über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2004 zu befinden. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. D._________, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 12. Juni 2006 bei. Zudem ersucht S._________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Mit Eingabe vom 20. September 2006 liess S._________ ein Gutachten des Dr. med. H._________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2006 auflegen. Dieses wurde im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels der IV-Stelle zur Kenntnis- und Stellungnahme zugesandt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist auf Grund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien einzig (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c in fine S. 417 oben), ob der Beschwerdeführerin über den 30. September 2004 hinaus Rentenleistungen zustehen.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2005 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist namentlich, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 aIVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 88a aIVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) analog anzuwenden sind (BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001, E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62). Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369; siehe auch BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil I 568/06 vom 22. November 2006, E. 3.2 in fine).
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2.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 [mit Hinweis] S. 369) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. Ebenso wenig hat die Regelung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in der Regel drei Monate angedauert haben muss, damit sie eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruches begründet, durch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretenen Modifikationen dieser Bestimmung eine Änderung erfahren.
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3.
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Uneinig sind sich die Parteien bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während Vorinstanz und Verwaltung diese gestützt auf die in der psychiatrischen Expertise des Dr. med. V._________ vom 28. Juni 2004 enthaltenen Angaben für die Zeit ab Ende Juni 2004 auf 80 % beziffern, schliesst die Versicherte - basierend auf den Gutachten der Dres. med. T._________ (vom 30. Oktober 2003) und H._________ (vom 13. September 2006) sowie den Berichten der Dres. med. C._________ (vom 31. Dezember 2003 und 3. Februar 2005) und D._________ (vom 12. Juni 2006) - eine solche auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin vollständig aus.
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3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich in diesem Punkt wie folgt dar:
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3.1.1 In ihrer Expertise vom 30. Oktober 2003 zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft diagnostizierte Frau Dr. med. T._________ ein schweres depressives Zustandsbild im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei schwierigen psychosozialen Bedingungen und multiplen Belastungen. Zudem wurden anamnestisch Anhaltspunkte für eine Frühe-Ich-Störung im Sinne einer emotional instabilen oder narzisstischen Persönlichkeitsstörung bejaht. Die Ärztin attestierte aus psychiatrischer Sicht eine im aktuellen Zeitpunkt vollständige Arbeitsunfähigkeit, beschrieb die Prognose in einem stationären Setting aber als durchaus erfolgversprechend. Es könne erwartet werden, dass die Explorandin innerhalb eines Jahres soweit gefestigt sei, dass zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei und sie sich daneben adäquat um ihren Sohn kümmern könne. Eine komplette Heilung sei sodann zwar realistisch, bedürfe aber sicher eines etwas längeren Prozesses.
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3.1.2 Die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. C._________ diagnostizierte im Rahmen ihrer Berichterstattung vom 31. Dezember 2003 eine seit Jahren chronifizierte neurotische Depression, bescheinigte eine seit April 2001 bestehende Arbeitsunfähigkeit und schloss eine berufliche Wiedereingliederung für den Moment aus. Sie zeigte sich hinsichtlich einer möglichen späteren (Teil-)Arbeitsfähigkeit aber optimistisch.
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3.1.3 Der beigezogene RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2004 fest, dass es der Versicherten vor dem Hintergrund der beschriebenen Psychodynamik und Psychopathologie zumindest möglich sein sollte, halbtags zu arbeiten. Dadurch könne sie sich auch von der Dependenz der Mutter lösen und selbstständiger werden.
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3.1.4 Dr. med. V._________ stellte kurze Zeit später, u.a. gestützt auf persönliche Gespräche mit der Beschwerdeführerin (vom 6., 11. und 26. Mai 2004), in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Juni 2004 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: Z60.0) bei früher Ich-Störung/Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9), einer anamnestisch bulimischen Essstörung (ICD-10: F50.2) sowie eines anamnestischen Abusus von Alkohol, Kokain und Nikotin (ICD-10: F10.0, F14.0, F17.0). Er führte aus, dass auf Grund der Persönlichkeitsstörung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht höher als 10 % bis 20 % geschätzt werden könne. Ein Wiedereinstig im bisherigen beruflichen Umfeld sei per sofort zumutbar, wobei mit einem Pensum von ca. 30 % begonnen und dieses unter kundiger Führung innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten auf die von der Explorandin gewünschten 80 % gesteigert werden könne. Für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter bestehe seit geraumer Zeit, mindestens aber seit dem Zeitpunkt der Untersuchung Ende Mai 2004, keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens.
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3.1.5 In ihrem Bericht vom 3. Februar 2005 bezeichnete Frau Dr. med. C._________ den Krankheitsverlauf als weiterhin ungünstig. Die Patientin sei zeitweise schwer, zeitweise mittelschwer depressiv. Zur rein depressiven Symptomatik habe sich zwischenzeitlich auch eine zunehmende Angstsymptomatik hinzugesellt, welche es der Versicherten nicht mehr erlaube, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die ungünstige soziale Situation der mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter lebenden Patientin habe sich chronifiziert, die depressive Symptomatik trotz Behandlung verschlechtert und das Symptomenspektrum ausgeweitet. Eine - auch berufliche - Rehabilitation erscheine nun nicht mehr realistisch; es bestehe bis auf weiteres eine dauernde Arbeitsunfähigkeit.
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3.1.6 Der Psychiater Dr. med. D._________, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 in Behandlung steht, hob in seinem Bericht vom 12. Juni 2006 insbesondere die abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) hervor, welche, neben einer depressiven Grundhaltung im Rahmen der emotionalen Instabilität sowie Störungen betreffend Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis, die Aufnahme einer regelmässigen erwerblichen Betätigung jedenfalls für den Moment - auch bei antidepressiver Medikation - verunmögliche. Er erachtete indessen einen Versuch des beruflichen Wiedereinstiegs in einer Institution wie beispielsweise einem Bürotrainingszentrum - zu Beginn in einem reduzierten zeitlichen Umfang - im Verlaufe der folgenden Monate für möglich.
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3.1.7 Als Ergebnis seiner psychiatrischen Untersuchungen vom 21. und 28. Juni sowie 23. August 2006 hielt Dr. med. H._________ in seiner Expertise vom 13. September 2006 fest, dass die Explorandin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11), leide. Sie sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch in jeder anderen beruflichen Beschäftigung dauernd zu 100 % arbeitsunfähig.
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3.2 In Anbetracht dieser aus psychiatrischer Sicht ergangenen Feststellungen zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit mutet die - von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als massgeblich eingestufte - Annahme des Dr. med. V._________, wonach der Versicherten ab Gutachtensdatum, d.h. ab Ende Juni 2004, der Wiedereinstieg ins Berufsleben und innerhalb der folgenden zwei Monate die Steigerung auf ein 80 %-Pensum möglich und zumutbar (gewesen) sei, eher als optimistische, primär von den Wunschvorstellungen der Beschwerdeführerin selber geprägte Einschätzung der Situation, denn als eine realistische Reflektion der tatsächlich bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an. Wie insbesondere den Ausführungen der Dres. med. C._________, D._________ und H._________ zu entnehmen ist, hat sich die während des Jahres 2003 durch die Dres. med. T._________ und C._________ auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch als günstig bezeichnete Prognose nicht bewahrheitet und scheint, jedenfalls während des in Frage stehenden Zeitraums der Aufhebung der bisherigen ganzen Rente per Ende September 2004 bis zum Einspracheentscheid vom 29. März 2005, welcher grundsätzlich die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446), keine signifikante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit des erwerblichen Leistungsvermögens eingetreten zu sein. Wie aus den gutachterlichen Aussagen des Dr. med. V._________ geschlossen werden kann ("Die Explorandin kann in ihrer angestammten Tätigkeit nicht als dauerhaft eingeschränkt betrachtet werden. Sie hatte auch selber nie diese Meinung. Ab sofort ist ihr ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit zumutbar. Die Explorandin möchte mit einer 30%igen Arbeitsfähigkeit beginnen. Ich betrachte diesen Ansatz als realistisch ebenso eine Steigerung unter kundiger Führung innerhalb von 2 Monaten auf die von der Explorandin gewünschten 80 %"; Gutachten, S. 9 unten f.), stellt dessen Beurteilung in erster Linie eine Bestätigung der als sehr leistungsorientiert beschriebenen Beschwerdeführerin in deren Bestreben nach möglichst baldiger finanzieller Unabhängigkeit und Loslösung von der offenbar dominanten Mutter dar. Die Hoffnung auf eine rasche Genesung erfüllte sich, wie die Angaben der in der Folge involvierten Ärzte deutlich zeigen, jedoch nicht. Im Gegenteil verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten im Laufe der Zeit noch trotz antidepressiver Medikation. Die Beweiskraft der Ausführungen des Dr. med. V._________ wird zudem geschmälert durch die Tatsache, dass er zwar eingesteht, auf Grund der kurzen Dauer der Untersuchungen keine präzise Meinung über die Art der festgestellten Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin haben zu können, das Gutachten aber anderseits eine vorbehaltlose, konkrete Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit enthält. Obgleich Frau Dr. med. C._________ der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab April 2001 (vgl. Bericht vom 31. Dezember 2003) bzw. der Hausarzt Dr. med. R._________ gemäss Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 3. Februar 2004, eine solche von 30 % ab 6. Dezember 2001 bis ca. 20. März 2002 attestiert hatten, liegt der Schlussfolgerung des Dr. med. V._________ schliesslich die - somit irrtümliche - Annahme zugrunde, dass der Grad der Persönlichkeitsstörung bis im April 2002 zu keiner Leistungsverminderung geführt habe (Gutachten, S. 8 und 9).
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Auf Grund der bestehenden Aktenlage kann folglich nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ab Juli bzw. - in Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV - Oktober 2004 wiederum im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass es sich bei Frau Dr. med. C._________ und Dr. med. D._________ um die behandelnden psychiatrischen Fachärzte der Versicherten handelt (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen), waren die begutachtenden Psychiater Frau Dr. med. T._________ und Dr. med. H._________ bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung doch zu einem übereinstimmenden Resultat gelangt. Unklar bleibt vor dem Hintergrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen jedoch, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang sowie hinsichtlich welcher Art von Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine zeitlich reduzierte berufliche Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Die Sache wird daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die entsprechenden ergänzenden psychiatrischen Abklärungen vornehme.
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4.
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Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich demnach als gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 und der Einspracheentscheid vom 29. März 2005 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Oktober 2004 befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 28. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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