BGer I 204/2006 | |||
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BGer I 204/2006 vom 29.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 204/06
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Urteil vom 29. März 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön und Frésard,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Parteien
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J.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Rechtsanwältin Christa Hostettler, Bielstrasse 8, 4500 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
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4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1965 geborene J.________ war seit 1987 als ungelernter Bauarbeiter in der Schweiz tätig. Am 4. August 1995 erlitt er einen Auffahrunfall mit nachfolgenden Nackenschmerzen. Ein Jahr nach dem Ereignis suchte er einen Arzt auf und setzte seine Arbeit ab 12. November 1996 aus. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher J.________ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, lehnte den Anspruch auf Leistungen zufolge mangelnder Adäquanz der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall ab, was vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde (Entscheid vom 18. Dezember 1998). Nach mehrmonatigem Arbeitsunterbruch nahm der Versicherte die angestammte Tätigkeit als Arbeiter im Tunnelbau im Jahre 1998 wieder vollumfänglich auf.
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Am 17. August 2001 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin (vom 4. September 2001), leidet der Versicherte seit Jahren an Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Seit Mitte Juli 2001 sei es zu einer Exacerbation eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms gekommen, wobei seit dem 8. August 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn liess den Versicherten vom 21. Mai bis 21. Juni 2002 stationär bei der BEFAS am Spital X.________ abklären (Bericht vom 8. August 2002). Im August 2003 liess sie ihn zudem durch die MEDAS am Spital Y.________ begutachten (Expertise vom 12. Januar 2004). Gestützt auf diese Erkenntnisse sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. Juli 2002 eine Viertelsrente nebst Zusatzrenten zu. Daran hielt sie - bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 42 % - auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 31. Januar 2005).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Januar 2006 ab.
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C.
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J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Eventuell sei ihm eine die Viertelsrente übersteigende IV-Rente zuzusprechen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht bereits hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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1.3 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen und mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheides vom 31. Januar 2005 sind mit der Vorinstanz das seit 1. Januar 2003 geltende Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit der dazugehörenden Verordnung (ATSV) und die am 1. Januar 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision in Kraft getretenen Rechtsänderungen zu berücksichtigen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 447 mit Hinweisen), wobei die Prüfung eines schon vor dem 1. Januar 2003 resp. 1. Januar 2004 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Zeit bis zur jeweiligen Rechtsänderung aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen erfolgt (vgl. BGE 130 V 445). Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen indessen den davor in Kraft gestandenen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung, weshalb sich insofern keine wesentliche Änderung ergeben hat (BGE 130 V 343).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Viertelsrente der Invalidenversicherung.
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2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG [ab 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG]) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. ferner BGE 125 V 352 E. 3a S. 353 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Januar 2004 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen cervicothoracalen und cervicocephalen Schmerzsyndrom nach einem Halswirbelsäulenbeschleunigungstrauma im Jahre 1995, wobei objektivierbare posttraumatische Veränderungen im Schädel- und Halswirbelsäulen-Kernspintomogramm fehlen und - bei ebenfalls fehlenden Hinweisen einer radikulären Symptomatik - eine Diskrepanz zwischen objektivierbaren Befunden und dem angegebenen Schmerzausmass festgestellt wurden. Dazu kommen ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom nach Verhebetrauma im August 2001 - bei diskreter Chondrose L4/5 und einem leichten Retroglissement L5 auf S1, aber ohne Diskushernie und ohne Hinweise einer radikulären Symptomatik -, eine Neurasthenie und eine diffuse Kraftverminderung an der rechten oberen Extremität nach Quetschung und Distorsion des rechten Armes anlässlich eines Arbeitsunfalls im Jahre 1992. Die nur wenigen objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule könnten das Schmerzausmass und die Therapieresistenz nicht erklären.
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Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, körperliche Schwerarbeit zu leisten. Die Beeinträchtigung bestehe für das Heben und Tragen schwerer Lasten, das Arbeiten in gebeugter Körperhaltung und für monotone repetierte Arbeitsabläufe. Aus psychischer Sicht bestehe eine verminderte allgemeine Belastbarkeit infolge von Erschöpfung und abnormer Müdigkeit, Resignationsgefühlen und einer allgemeinen Schwäche. Basierend auf diesen Feststellungen erachten die Experten eine dem Rückenleiden angepasste leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit nach einer Angewöhnungszeit über 2 bis 3 Monate als zumutbar, wobei wegen des Schmerzsyndroms und der schnellen Erschöpfung von einer Leistungseinschränkung ausgegangen werden müsse. Diese bestehe in einer Limitierung für Gewichte über 15 kg, der Steh- und Sitzdauer von ununterbrochen höchstens 30 bis 45 Minuten und einer Gehstrecke von maximal bis 1 km. Bei einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung mit der Möglichkeit, Liegepausen einzulegen, ohne monotone repetierte Arbeitsabläufe und Tätigkeiten in vorwiegend gebeugter Körperhaltung mit Wechselbelastung sowie ohne Leistungsstress, sei eine den angeführten Limitierungen Rechnung tragende angepasste Tätigkeit während 6 bis 7 Stunden täglich zumutbar. Diesfalls sei keine verminderte Leistungsfähigkeit zu erwarten.
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3.2 Die dargelegte fachärztliche Einschätzung beruht auf eingehenden Untersuchungen und berücksichtigt angemessen die geklagten Beschwerden sowie die medizinischen Vorakten. Die Diagnosen und Beurteilungen im Gutachten sind grundsätzlich nachvollziehbar und klar. Einzig hinsichtlich der Folgerungen der Experten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist nicht absolut schlüssig, weshalb diese das chronische Schmerzsyndrom als dermassen limitierend beurteilen, nachdem im Bericht mehrfach die Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden geschildert, und auch das stark demonstrative und appellative Gebaren mit dem erkennbaren Wunsch nach Entschädigung bei widersprüchlichen Resultaten in den körperlichen Untersuchungen dargestellt wird. Da aber die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit weitgehend auch auf die Folgen der Neurasthenie (Notwendigkeit von Liegepausen bei schneller Erschöpfung, kein Leistungsstress) zurückgeführt werden können, ist von weiteren medizinischen Abklärungen abzusehen. Insgesamt vermag die Expertise den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage zu genügen. Im Übrigen stützen sich beide Parteien auf die Erkenntnisse im Gutachten vom 12. Januar 2004.
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4.
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Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung, welche unstreitig mittels der bei Erwerbstätigen anzuwendenden Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen sind.
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4.1 Das im Jahr 2002 (Beginn des Rentenanspruchs als massgebender Vergleichszeitpunkt; BGE 129 V 222) mutmasslich erzielte Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) haben Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf den zuletzt erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohn auf Fr. 61'113.- festgesetzt. Dies ist korrekt und wird denn auch nicht bestritten.
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4.2
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4.2.1 Streitig ist das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht geltend, eine Restarbeitsfähigkeit, wie die von den MEDAS-Gutachtern beschriebene, sei wirtschaftlich nicht oder höchstenfalls an einem geschützten Arbeitsplatz verwertbar, womit die LSE-Tabellen zur Erhebung des Invalideneinkommens nicht anwendbar seien. Bei der Invaliditätsbemessung dürfe nicht von realitätsfremden und nicht realisierbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Letzteres sei hier der Fall. Eine zumutbare Tätigkeit sei lediglich in so eingeschränkter Form möglich, dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer solchen Stelle in der freien Wirtschaft von vornherein ausgeschlossen sei. Insbesondere Arbeitnehmenden aus EU-Kandidaten- oder Balkanländern stünden statistisch kaum Arbeitsplätze mit flexibler Arbeitszeitgestaltung zur Verfügung.
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4.2.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zu betonen ist zunächst, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; Art. 7 ATSG). Bei der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, im Arbeitsmarkt effektiv vermittelt zu werden, sind somit nicht die dort herrschenden konkreten Verhältnisse massgebend. Vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. Es kommt also darauf an, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, E. 5.1; vgl. auch AHI 1998 S. 291, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann zwar gemäss MEDAS-Gutachten vom 12. Januar 2004 Tätigkeiten, welche körperlich schwer sind, längere Gehdistanzen erfordern, unter Zeitdruck verrichtet werden müssen oder eine längerdauernde Zwangshaltung erfordern, nicht mehr ausüben. Das heisst aber nicht, dass die Experten nurmehr Arbeiten in einem geschützten Rahmen für zumutbar erachten. Auch der Ausschluss von Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkordtätigkeiten, kann nicht so verstanden werden, dass kein Einsatz im normalen Arbeitsprozess mit üblichen, nicht überdurchschnittlichen oder direkt lohnwirksamen Erledigungserwartungen mehr möglich wäre. Im Abklärungsbericht der BEFAS vom 8. August 2002 wird eine Tätigkeit im normalen Arbeitsmarkt ebenfalls als möglich erachtet. Stellen, die der tatsächlichen Behinderung gerecht werden, sind mithin bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht nur theoretischer Natur, weshalb die Tatsache allein, dass der Versicherte auf ein soziales Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führt (vgl. Urteil S. vom 19. Januar 2007, I 71/06, E. 5.2 und Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, E. 5.2 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer angeführte Statistik, wonach von 172'000 Arbeitnehmenden aus EU-Kandidaten- oder Balkanländern lediglich 4'000 Personen keine formale Vorgaben bezüglich Arbeitszeiten hätten, zeigt im Übrigen, dass solche Stellen tatsächlich existieren. Zudem ist die geographische Herkunft des Versicherten ein invaliditätsfremder Faktor, welcher beim Begriff des ausgeglichenen offenen Arbeitsmarktes gerade nicht berücksichtigt wird. Hinzu kommt, dass, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, auch im Gutachten der MEDAS keine Rede davon ist, alle 45 Minuten müsse eine Pause eingelegt werden. Vielmehr wird nach dieser Dauer ein blosser Stellungswechsel vom Sitzen zum Stehen oder umgekehrt empfohlen. Ferner besteht zwischen den Gutachten der MEDAS und der BEFAS nicht bereits deshalb ein Widerspruch, weil das BEFAS eine Erwerbstätigkeit im Bereich maschineller Serien- und Kontrolltätigkeiten als realistisch bezeichnet, während die MEDAS monotone und repetitive Tätigkeiten als nicht zumutbar erachtet; so schliessen letztere Kontrolltätigkeiten nicht aus. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Möglichkeit, Liegepausen einzulegen ohne weiteres besteht, wenn bei einem Normalarbeitstag von durchschnittlich 8,34 Stunden (41,7 : 5) eine Tätigkeit von 6 bis 7 Stunden erwartet wird. Zu bemerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2004 eine Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche angeboten worden war. Diese wurde vom Versicherten ausdrücklich abgelehnt. Wenn nunmehr behauptet wird, es gäbe keine für ihn geeignete Stelle, deutet dies auf ein zumindest widersprüchliches Verhalten hin.
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4.3
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Nicht zu beanstanden ist ferner der vom kantonalen Gericht bestätigte Einkommensvergleich, woraus ein Invaliditätsgrad von 44 % resultierte und mithin ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, noch ergeben sich Anhaltspunkte aus den Akten, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, womit sich Weiterungen erübrigen. Das dargelegte Vorgehen entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis (vgl. namentlich BGE 126 V 75).
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5.
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Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der bis Ende Juni 2006 gültig gewesenen Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich mithin als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Christa Hostettler für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 29. März 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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