BGer 5A_26/2007 | |||
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BGer 5A_26/2007 vom 30.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_26/2007/bnm
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Verfügung vom 30. März 2007
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Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (Vaterschaftsanfechtung).
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Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.
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Der Präsident hat nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 23. Februar 2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Februar 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 5. März 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
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dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 23. Februar 2007, eventuell um nochmalige Fristerstreckung ersucht,
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dass diese Gesuche (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen sind, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 23. Februar 2007, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte und weil in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist keine weitere Fristerstreckung gewährt werden kann,
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dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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verfügt:
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1.
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Die Gesuche um Wiedererwägung und weitere Fristerstreckung werden abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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