BGer H 175/2006 | |||
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BGer H 175/2006 vom 30.03.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 175/06
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Urteil vom 30. März 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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1. R._________,
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2. D._________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch
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Dr. Karin Goy, Kleindorf 13, 8702 Zollikon,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingaben vom 2. Juni 2006 liessen R._________ und D._________ gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 26. April 2006, mit welchen sie in solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 67'131.55 verpflichtet worden waren, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 liessen R._________ und D._________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen.
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Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, die angefochtenen Einspracheentscheide seien von R._________ am 27. April 2006 auf dem Postamt abgeholt worden. Die Beschwerden seien erst am 2. Juni 2006, somit nach Ablauf der 30tägigen Frist, der Post übergeben worden. Dem Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist gab das Gericht nicht statt; beim geltend gemachten Irrtum über das Datum des Empfangs der Schadenersatzverfügung handle es sich nicht um einen Fristwiederherstellungsgrund. Dementsprechend wies das Sozialversicherungsgericht nach Vereinigung der beiden Verfahren das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerden nicht ein (Entscheid vom 30. August 2006).
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B.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lassen R._________ und D._________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die Beschwerde der D._________ rechtzeitig eingereicht wurde; das Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. Juni 2006 sei gutzuheissen und die Sache sei zu materieller Beurteilung der Beschwerde an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Am 21. Dezember 2006 lassen R._________ und D._________ eine weitere Stellungnahme einreichen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Bundesgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99, 120 V 481 E. 1b S. 485, je mit Hinweisen).
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3.
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Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführer die Beschwerde innert der 30tägigen Frist des Art. 60 Abs. 1 ATSG bei der Vorinstanz eingereicht haben.
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4.1 Das Sozialversicherungsgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 die Einspracheentscheide am 27. April 2006 auf dem Postamt X._________ abgeholt habe. Die Beschwerdeschriften seien erst nach Fristablauf, am 2. Juni 2006, der Post übergeben worden.
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4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Beilage der entsprechenden Urkunden eingewendet, die Beschwerdeführerin 2, geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers 1, sei nach Verlassen des bisherigen gemeinsamen Wohnsitzes in X._________ nach Y._________ umgezogen. Sie habe am 29. November 2005 bei der Post X._________ einen Nachsendeauftrag an ihre neue Adresse aufgegeben. Die Ausgleichskasse habe alsdann die beiden Einspracheentscheide vom 26. April 2006 beiden Beschwerdeführern an die Adresse des ehemaligen gemeinsamen Wohnsitzes in X._________ zugestellt, nachdem die vormalige gemeinsame Rechtsvertreterin verstorben war. Die Post X._________ habe dem Beschwerdeführer 1 beide Einspracheentscheide am 27. April 2006 ausgehändigt. Der an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Einspracheentscheid hätte dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des gültigen Nachsendeauftrages von der Post nicht ausgehändigt werden dürfen, was die Post mit Schreiben vom 21. September 2006 ausdrücklich anerkannt habe. Der Beschwerdeführer habe dies erst später bemerkt und seiner früheren Ehefrau den an diese adressierten Umschlag erst am 4. Mai 2006 übergeben. In der Folge sei die beigezogene Rechtsvertreterin dahin orientiert worden, dass beide Beschwerdeführer die Einspracheentscheide erst am 4. Mai 2006 erhalten hätten, wogegen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Einspracheentscheide dem Beschwerdeführer 1 bereits am 27. April 2006 ausgehändigt wurden. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung sei die Beschwerdeführerin 2 daran gehindert worden, die Beschwerde fristgerecht einzureichen. Da die an die Beschwerdeführerin 2 adressierte Sendung von der Post jedoch irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer 1 ausgehändigt worden sei und die Beschwerdeführerin 2 sie erst am 4. Mai 2006 in Empfang genommen habe, habe die 30tägige Frist erst am 5. Mai 2006 zu laufen begonnen.
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Der Beschwerdeführer 1 wiederum sei gesundheitlich beeinträchtigt. Er leide an Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und habe sich deswegen im Datum des Empfangs der Sendungen geirrt. Er habe sich auf den von der Poststelle auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk "Avis 4.5.06" verlassen, indem er angenommen habe, der Vermerk betreffe das Datum der Aushändigung der Sendung. Da ein entschuldbarer Grund für den Irrtum vorliege, sei die versäumte Frist für den Beschwerdeführer 1 wiederherzustellen.
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4.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt. In der Beschwerdeschrift wurde die neue Adresse der Beschwerdeführerin 2 in Y._________ erwähnt, und im Fristwiederherstellungsgesuch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 geschieden sind. Das kantonale Gericht durfte sich nicht ohne weitere Abklärungen über diese geltend gemachten Tatsachen hinwegsetzen. Das Bundesgericht ist demnach nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, weshalb die letztinstanzlichen Vorbringen tatsächlicher Natur sowie die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Beweismittel berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen werden können.
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5.
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5.1 Mit Bezug auf die Fristwahrung durch den Beschwerdeführer 1 ergeben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der zulässigen Noven in tatsächlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte. Auch in rechtlicher Hinsicht bleibt es beim angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer 1 den Entscheid am 27. April 2006 entgegengenommen hat, wodurch die Frist am 28. April 2006 zu laufen begann und am Montag, 29. Mai 2006, endete. Die schwere Krankheit, an welcher der Beschwerdeführer 1 leidet, war der Vorinstanz aufgrund des Wiederherstellungsgesuchs bekannt. Diese ändert nichts am Datum der Zustellung des Einspracheentscheides und der Fristversäumnis; insbesondere kann aufgrund des Gesundheitsschadens nicht ein Zustellungsdatum fingiert werden. Ebenso wenig erlaubt es der Vermerk "Avis 4.5.06" auf den Briefumschlägen, von einem unrichtigen Zustellungsdatum auszugehen. Denn die Wendung "Avis" ist jedenfalls auch in der französischen Sprache nicht als Zustellung einer Postsendung aufzufassen mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer 1 in guten Treuen auf den 4. Mai 2006 als Zustellungsdatum zu berufen vermöchte. Hingegen könnte diese Tatsache für die Frage der Fristwiederherstellung bedeutsam sein.
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5.2 Für die Frage der Fristwiederherstellung ist nicht Art. 41 Abs. 1 ATSG, sondern kantonales Recht anwendbar, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG; BGE 131 V 314 E. 5.2 S. 323; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 440/05 vom 2. Mai 2006 und U 476/05 vom 7. Juni 2006).
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5.2.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 413 E. 4a S. 416, 114 V 203 E. 1a S. 205; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 476/05 vom 7. Juni 2006).
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5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich (vgl. Art. 9 BV), wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58).
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5.3
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5.3.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG) betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Sie hat die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 das Wiederherstellungsgesuch vom 27. Juni 2006 rechtzeitig innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses im Sinne von § 199 Abs. 3 GVG gestellt habe, offen gelassen, weil das Gesuch ohnehin abzuweisen sei. Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte das dem Beschwerdeführer 1 anzurechnende Verschulden der Rechtsvertreterin als grob; diese sei nicht in der Lage gewesen, den von der Poststelle auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk "Avis 4.5.06" zu verstehen. Dies müsse von der Rechtsvertreterin, bei der er sich um eine geschäftserfahrene Person handelt, jedoch erwartet werden. Die Post vermerke auf eingeschriebenen Sendungen, die nicht am Domizil des Adressaten zugestellt werden konnten und deshalb auf dem Postamt innert Frist abgeholt werden können, das Datum des Fristendes. Hingegen gebe es für die Post keinen Anlass, auf ausgehändigten Sendungen das Datum der Zustellung anzugeben. Des Weiteren deute der Vermerk "Avis" offensichtlich nicht auf eine erfolgte Zustellung hin, sondern vielmehr auf eine Benachrichtigung, d.h. die erfolgte Avisierung des Empfängers, wonach er die Sendung innert angezeigter Frist auf dem Postamt abholen könne.
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5.3.2 Die Abweisung des Gesuches um Fristwiederherstellung des Beschwerdeführers 1 mit der wiedergegebenen Begründung hält einer Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit Stand und kann insbesondere nicht als willkürlich bezeichnet werden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer 1 denn auch nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Fristwiederherstellung verfassungswidrig sein sollte. So vermag die Behauptung, die Rechtsvertreterin habe die in der fraglichen Situation gebotene Sorgfaltspflicht eingehalten, indem sie sich von beiden Beschwerdeführern das Datum des Erhalts der Sendungen habe bestätigen lassen, die gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialversicherungsgerichts nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Denn massgebend ist nach Ansicht der Vorinstanz, dass die Rechtsvertreterin ausser Stande war, den Vermerk der Poststelle auf dem Zustellumschlag zu verstehen oder wenigstens zur Kenntnis zu nehmen, was zur Fristversäumnis führte und verschuldensmässig nach § 199 Abs. 2 GVG einer Wiederherstellung entgegensteht.
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6.
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Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 präsentiert sich die Situation anders. Trotz gültigen Nachsendeauftrages an ihre neue Adresse in Y._________ übergab die Post den an die Beschwerdeführerin 2 adressierten Einspracheentscheid vom 26. April 2006 am darauf folgenden Tag ihrem geschiedenen Ehegatten R._________. Dabei handelte es sich offenkundig um einen Fehler der Poststelle, war der Beschwerdeführer 1 doch weder bevollmächtigt, Postsendungen für seine geschiedene Ehefrau entgegenzunehmen, noch lebten die Adressaten der beiden Einspracheentscheide im gleichen Haushalt. Die Schweizerische Post bestätigte denn auch mit Schreiben vom 21. September 2006 an die Rechtsvertreterin, dass die eingeschriebene Briefsendung aufgrund eines gültigen Nachsendeauftrages der Beschwerdeführerin 2 hätte zugestellt werden müssen, was unterblieben sei. Stattdessen sei die Sendung fälschlicherweise dem Beschwerdeführer 1 ausgehändigt worden.
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Unter Berücksichtigung dieses Irrtums der Post wurde die 30tägige Beschwerdefrist nicht mit der Aushändigung des Einspracheentscheides an den Beschwerdeführer 1 am 27. April 2006, sondern erst mit der Übergabe desselben an die Beschwerdeführerin 2 am 4. Mai 2006 in Gang gesetzt, gelangte der Einspracheentscheid doch erst an jenem Tag in ihren Gewahrsam. Die am 2. Juni 2006 der Post übergebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig innerhalb der Frist von 30 Tagen eingereicht mit der Folge, dass die Vorinstanz darauf einzutreten und darüber materiell zu entscheiden haben wird.
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7.
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Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten je zur Hälfte dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 und der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin 2 zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 30. August 2006 aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführerin 2 betrifft, und die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 2. Juni 2006 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 26. April 2006 materiell entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss, und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin 2 zurückerstattet.
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4.
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Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin 2 für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 30. März 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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