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Informationen zum Dokument  BGer 6B_73/2007  Materielle Begründung
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BGer 6B_73/2007 vom 01.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_73/2007 /rom
 
Urteil vom 1. April 2007
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung),
 
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. Februar 2007.
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
 
2.
 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern traten am 27. September / 3. Oktober 2006 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung nicht ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Februar 2007 nicht ein. Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Die Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 81 BGG bestimmt. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG noch Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er bezweckte mit seinem Rekurs, einen Schuldspruch zu erwirken, welcher alsdann die Revision eines Entscheids der Steuerrekurskommission erlauben würde (angefochtener Entscheid S. 6). Dieser Zweck begründet kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.
 
3.
 
Soweit das Gesuch um Ratenzahlung eines allfälligen Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2007
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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