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Informationen zum Dokument  BGer I 1038/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1038/2006 vom 02.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1038/06
 
Urteil vom 2. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
L.________, 1942, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006, lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau den - aufgrund der zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Januar 2004 geprüften - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung des 1942 geborenen L.________ nach Beizug eines Berichts über eine Sachverhaltsabklärung an Ort und Stelle vom 11. Oktober 2004 erneut ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 22. Februar 2007 abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Hilflosenentschädigung korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer, dass Tatsachen- und Ermessensfragen nur noch beschränkt überprüfbar sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 und 3.3 S. 399) und ihre Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet, ausser bei unvollständiger, offensichtlich unrichtiger oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommener Tatsachenfeststellung. Die Vorinstanz geht gestützt auf Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. J.________, ambulante kardiale Rehabilitation, vom 26. Juli 2005 und Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH und den Bericht vom 11. Oktober 2004 der V.________, welche die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers bei ihm zu Hause abgeklärt hat, davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung einer Hilflosenentschädigung nicht wesentlich verschlechtert hat. Die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde widerlegen diese Tatsachenfeststellungen nicht. Im weiteren begründet das kantonale Gericht eingehend und überzeugend, warum der Beschwerdeführer keiner dauernden persönlichen Überwachung im Rechtssinne oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf. Inwiefern die Vorinstanz damit eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung begangen oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die offenbar von seiner Ehefrau erbrachte Hilfe "rund um die Uhr" beim An- und Ausziehen, beim Zerkleinern des Essens und bei - auch nachts auftretenden - Atemnot- und Krampfattacken ist dabei unbehelflich, weil eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit nicht ausgewiesen ist.
 
3.2 Insgesamt lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach sich der massgebende Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Ablehnung bis zum Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 nicht in einer für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erheblichen Weise verändert hat, nicht beanstanden. Damit erübrigen sich Weiterungen.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und ohne Schriftenwechsel (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 2. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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