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Informationen zum Dokument  BGer 4A_47/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_47/2007 vom 03.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_47/2007 /len
 
Verfügung vom 3. April 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Willi,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann.
 
Gegenstand
 
Lizenzvertrag; vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,
 
vom 9. Februar 2007.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 29. März 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG).
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2007
 
Der Präsident:
 
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