BGer 5P_44/2007 | |||
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BGer 5P_44/2007 vom 03.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.44/2007 /bnm
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Urteil vom 3. April 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder,
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Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, Stockalperschloss, 3900 Brig.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 und 29 BV (Kindesschutz),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, vom 14. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a R.________ (geboren 2001) ist die Tochter von Y.________ (geboren 1980) und X.________ (geboren 1977). Die nicht miteinander verheirateten Eltern lebten von September 1999 bis August 2002 in gemeinsamem Haushalt in A.________ und dann in B.________. Nach der Trennung der Eltern im August 2002 wohnte Y.________ mit ihrer Tochter R.________ in einer Mietwohnung in B.________, bezog kurz vor Weihnachten 2003 ein Zimmer im Hotel "V.________" in C.________ und zog dann Ende Dezember 2003 zu ihrem neuen Freund Z.________ in D.________. X.________ kehrte nach E.________ in ein Studio bzw. Zimmer bei seinen Eltern zurück.
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A.b Das Vormundschaftsamt der Gemeinde B.________ genehmigte mit Entscheid vom 28. März 2003 die Vereinbarung der Eltern betreffend Unterhaltspflicht und Besuchsrecht. Gleichzeitig gab das Vormundschaftsamt (gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB) eine Empfehlung betreffend die Sommerferien des Kindes beim Vater und erteilte der Mutter des Kindes insbesondere die Weisung, dem Vater bei der Ausübung des Besuchsrechts mehr Freiheiten zu gewähren und darauf zu verzichten, sich mit dem Kind abends in Restaurants aufzuhalten. Nach verschiedenen Turbulenzen in der Weihnachtszeit 2003 lud das Vormundschaftsamt am 23. Januar 2004 die Eltern vor.
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Am 5. Mai 2004 entzog das Vormundschaftsamt gestützt auf Art. 310 ZGB Y.________ die elterliche Obhut über R.________ und gab die Tochter in die elterliche Obhut ihres Vaters. Weiter wurde das kantonale Amt für Kindesschutz beauftragt, die Aufsicht über die Lebensbedingungen des Kindes fortzusetzen. Das Vormundschaftsamt räumte weiter der Mutter sowie den Grosseltern mütterlicherseits ein beschränktes Besuchsrecht ein, wobei die Regelung in Absprache mit dem Amt für Kindesschutz festzulegen sei, und verzichtete vorläufig auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrages.
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A.c Gegen den Entscheid des Vormundschaftsamtes erhob Y.________ kantonale Berufung und verlangte die Aufhebung des Entscheides. Der Bezirksrichter I des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms wies die Berufung mit Entscheid vom 3. April 2006 ab.
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Auf die dagegen von Y.________ eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde trat der Präsident des Kassationshofes in Zivilsachen am Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 31. Mai 2006 nicht ein. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. August 2006 nicht ein (Urteil 5P.294/2006).
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Die von Y.________ gegen den Entscheid des Beziksgerichts erhobene eidgenössische Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil 18. September 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5C.132/2006).
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B.
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B.a Mit Entscheid vom 27. Juni 2006 beauftragte das Interkommunale Vormundschaftsamt das kantonale Amt für Kinderschutz in der Person von Frau W.________, eine Sozialabklärung vorzunehmen und die Lebens- und Wohnbedingungen des Kindes R.________ sowie der Eltern Y.________ und X.________ zu überprüfen. Frau W.________ habe im Rahmen dieses Auftrages auch eine Begleitfunktion bei der Ausübung des Besuchsrechts wahrzunehmen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 entschied das Interkommunale Vormundschaftsamt, die Obhut über das Kind R.________ werde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 wieder an ihre Mutter Y.________ übertragen; auf diesen Zeitpunkt hin werde die Obhut des Vaters X.________ aufgehoben (Ziff. 1). Gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde eine Beistandschaft angeordnet (Ziff. 2), deren Führung W.________ übertragen wurde mit dem Auftrag, auf den 31. August 2007 einen (ersten) Bericht über den Verlauf der Massnahmen zu erstatten (Ziff. 3).
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B.b Dagegen reichte X.________ beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 23. November 2006 Berufung ein. Die Parteien wurden auf den 14. Dezember 2006 zur Anhörung nach Art. 117 Abs. 2 EGzZGB vorgeladen. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden X.________ auferlegt, welcher zudem verpflichtet wurde, Y.________ mit Fr. 1'675.-- zu entschädigen.
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C.
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C.a Da gemäss Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG verwiesen wurde, hat X.________ dagegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss dem neuen Bundesgerichtsgesetz sowie staatsrechtliche Beschwerde und Berufung nach dem Gesetz über die Bundesrechtspflege (OG) eingereicht. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2007 wurde X.________ mitgeteilt, dass die Eingaben als staatsrechtliche Beschwerde und Berufung behandelt werden. Er beantragt in der staatsrechtlichen Beschwerde, der Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 14. Dezember 2006 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft den Entzug der elterlichen Obhut. Er erweist sich als letztinstanzlich. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid in seinen persönlichen Rechten betroffen (Art. 88 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG).
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1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt hat (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
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2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c; 127 I 54 E. 2b S. 56).
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Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es seine Meinung aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101).
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, das Bezirksgericht habe seinen Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens abgewiesen, und zudem habe das Interkommunale Vormundschaftsamt das kantonale Amt für Kindesschutz nur beauftragt, eine Sozialabklärung vorzunehmen und die Lebens- und Wohnbedingung des Kindes R.________ sowie der Eltern Y.________ und X.________ zu überprüfen.
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2.2.1 Das Bezirksgericht führt - zusammengefasst - aus, nach Überprüfung der Anhörungsprotokolle, des Abklärungsberichts vom 27. September 2006, der Stellungnahmen und Aktennotizen müsse festgehalten werden, dass das Interkommunale Vormundschaftsamt mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 die Obhut über die Tochter R.________ mit guten und damit unanfechtbaren Gründen zurück auf die Mutter übertragen habe. Die Aktenlage lasse nämlich nicht erkennen, dass in einem der Belange Pflege, Erziehung und Aufenthaltsort bei der Mutter qualifizierte Mängel vorlägen. Insbesondere sei bezüglich der Wohnsituation bei Y.________ in dem Sinne eine Beruhigung eingetreten, dass sie seit Mai 2005 in einer geräumigen 2 ½-Zimmerwohnung im Haus Q.________ in B.________ wohne. Gemäss Abklärungsbericht teilten sich die beiden Mädchen R.________ und S.________ ein kindsgerecht eingerichtetes Kinderzimmer. Die Wohnung habe eine gepflegte und behagliche Atmosphäre und biete genügend Wohnraum für eine dreiköpfige Familie. Auf die Fachfrau für Kinderschutz habe Y.________ den Eindruck einer von den Ereignissen an Reife gewonnenen Frau, die sich selber reflektieren und hinterfragen könne, gemacht. Sie habe gezeigt, das sie sich als Mensch und auch als Mutter entwickelt habe. Frau Y.________ habe sich fachliche Hilfe geholt, um die vergangenen Ereignisse zu bearbeiten und ihre Persönlichkeit zu festigen. Auch zeige Frau Y.________ in der Beziehungsgestaltung zu ihrer Tochter R.________ und mit der Betreuung ihrer zweiten Tochter S.________, dass sie fähig sei, die Rolle der erziehenden Mutter verantwortungsvoll und angemessen auszufüllen. Sie sei sich der Verantwortung der Mutterrolle bewusst und stimme ihre Lebensführung auf die Beschlüsse ihrer Tochter ab. Zudem sei Frau Y.________ bereit, mit dem Kindsvater zum Wohle ihrer gemeinsamen Tochter zusammen zu arbeiten. Wenn Frau Y.________ gedenke, an einem Abend pro Woche oder an einem oder zwei Halbtagen pro Woche einer Teilzeittätigkeit nachzugehen, sei das nicht etwas Unübliches und damit auch annehmbar. Gemäss den Angaben der Kindsmutter würden an den Abenden ihre Eltern die Mädchen betreuen und an den Halbtagen würde Frau Y.________, falls nötig, von ihrer Mutter unterstützt werden. Die Drittbetreuung wäre im Vergleich zur jetzigen Situation, wo die Tochter R.________ zur Hauptsache von der Grossmutter väterlicherseits betreut werde, minim.
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2.2.2 Im Bereich des Kindesschutzes, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen, auch wenn das im kantonalen Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist; massgebend ist in erster Linie das Wohl des Kindes (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; vgl. auch 128 III 411 E. 3.2.1 S.413 und 131 III 553 E.1.1). Auch wenn Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu beantworten sind, liegt es deshalb im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Kann der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig.
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Die Rüge, das Bezirksgericht habe den Antrag auf Einholung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens zu Unrecht abgewiesen, beschlägt die Verletzung der Untersuchungsmaxime, welche grundsätzlich im Berufungsverfahren zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer vermöchte mit seinem Vorwurf daher nur durchzudringen, wenn er mit seiner Beschwerde aufgezeigt hätte, dass das Beweisergebnis wegen des Verzichts auf eine kinderpsychologische Begutachtung als willkürlich bezeichnet werden müsste. Da der Beschwerdeführer dies nicht darlegt, kann auf seinen Einwand nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor).
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2.2.3 Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, es sei nicht abgeklärt worden, ob das Kindeswohl von R.________ gefährdet werde, wenn sie aus der Familie in E.________ herausgenommen werde. Auf das Vorbringen kann nicht eingetreten werden, denn ob eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage und damit der Berufung vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG).
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2.2.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, die Ablehnung eines Gutachtens wiege umso schwerer, als Dr. T.________ in seinem Bericht vom 22. November 2004 zu Handen des Gerichts festgehalten habe, dass zum Wohle des Kindes eine Beruhigung der Gesamtsituation dringend angezeigt sei und sich R.________ in der Zwischenzeit in E.________ eingelebt habe, weshalb ein Pflegeplatzwechsel nicht günstig wäre.
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Der Beschwerdeführer übersieht, dass in der Zwischenzeit die Mutter von R.________ am 5. November 2004 eine zweite Tochter geboren hat und - wie erwähnt - gemäss dem angefochtenen Entscheid ihre Mutterrolle verantwortungsbewusst wahrnimmt. Indem das Bezirksgericht auf den aktuellen Abklärungsbericht vom 27. September 2006 des Amtes für Kinderschutz zur Frage der Umteilung der Obhut über R.________ abgestellt hat, ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht in Willkür verfallen. Im Übrigen hat sich das Bezirksgericht mit der Glaubwürdigkeit des Berichts auseinandergesetzt (S. 11/12), wogegen der Beschwerdeführer bloss einwendet, Dr. T.________ habe die Abklärungen von Herrn P.________ vom Amt für Kindesschutz als fraglich bezeichnet. Dieser Einwand hat nichts mit dem Abklärungsbericht vom 27. September 2006 zu tun, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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2.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, Art. 29 Abs. 2 BV sei auch deshalb verletzt worden, weil er zur Anhörung von Frau K.________, Grossmutter väterlicherseits, vom 6. September 2006 gar nicht vorgeladen worden sei und er demzufolge auch nicht an der Beweisaufnahme habe teilnehmen können. Das Protokoll der Einvernahme von Frau K.________ habe der Beschwerdeführer erst am 14. Dezember 2006 mittels Fax vom Bezirksgericht Brig erhalten.
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2.3.1 Das Bezirksgericht führt dazu aus, was den Antrag anbetreffe, Frau K.________ einzuvernehmen und ihr Parteirechte zuzuerkennen, sei einmal zu erwähnen, dass diese vom Vormundschaftsamt am 6. September 2006 angehört worden sei. Beim Vormundschaftsamt handle es sich im vorliegenden Verfahren um die erste Instanz, was sich schon daraus ergebe, dass der Entscheid des Bezirksrichters direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden könne. Was die Parteirechte anbelange, sei zu erwähnen, dass Frau K.________ zur Hauptsache wohl R.________ betreue, dass aber mit Entscheid vom 5. Mai 2004 die Obhut über das Kind R.________ dem leiblichen Vater X.________ und nicht seiner Mutter übertragen und dass diese auch nicht etwa zur Pflegemutter ernannt worden sei. Das lasse es nicht zu, ihr Parteirechte einzuräumen. Dabei sei zu erwähnen, dass das Vormundschaftsamt und damit auch das Bezirksgericht nicht die Situation bei der Familie K.________ zu überprüfen gehabt habe, sondern die Verhältnisse bei der Kindsmutter Y.________.
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2.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Protokoll erstmals am 14. Dezember 2006 mittels Fax vom Bezirksgericht Brig erhalten und zuvor nie gesehen, wird bloss behauptet und in keiner Weise belegt. Richtig ist, dass Frau K.________ von der ersten Instanz angehört und darüber ein Protokoll verfasst worden ist. Richtig ist aber auch, dass der erstinstanzliche Entscheid auf diese Anhörung und das Protokoll Bezug nimmt, so dass der Beschwerdeführer Anlass gehabt hätte, sich bereits vor dem Bezirksgericht über die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beklagen. Das hat er nicht getan, so dass darauf nicht mehr einzutreten ist. Zum Antrag des Beschwerdeführers, Frau K.________ einzuvernehmen und ihr Parteirechte zuzuerkennen, hat das Bezirksgericht Stellung genommen. Diese Begründung wird vom Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beanstandet.
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3.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Bezirksrichter habe ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.-- überbunden und ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'675.-- an Y.________ verurteilt. Der Bezirksrichter habe dies damit begründet, dass Y.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 im Sinne der Bestimmung von Art. 117 Abs. 2 EGzZGB Parteirechte zugestanden worden seien. Im Entscheid vom 3. April 2006, in welchem das Bezirksgericht eine Berufung von Y.________ gegen den Beschluss des Vormundschaftsamts der Gemeinde B.________ vom 5. Mai 2004 zu beurteilen gehabt habe, sei das Bezirksgericht bei gleicher Ausgangslage zum Schluss gelangt, dass X.________ keine Entschädigung zuzusprechen sei, da ihm keine eigentliche Parteistellung zukäme und sich zudem aus den Akten ergebe, dass beide Elternteile, resp. beide Seiten zu der verworrenen und strittigen Situation etwa im gleichen Masse beigetragen hätten. Genau die gleichen Argumente hätten aber auch im vorliegenden Fall dazu führen müssen, dass Y.________ keine Parteientschädigung zugesprochen werde.
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Die Kosten werden durch das kantonale Recht bestimmt. Der Beschwerdeführer nennt keine Bestimmung, die willkürlich oder rechtsungleich angewendet worden sein könnte. Er legt zudem nicht dar, weshalb es willkürlich sein soll, dass im jetzigen Verfahren der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, wogegen im ersten eine Entschädigung entfiel, weil beide Parteien zur verworrenen und strittigen Situation beigetragen hatten. Mit der blossen Behauptung, die Verhältnisse seien vorliegend genau gleich, lässt sich keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots begründen. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (E. 1.3 hiervor).
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4.
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Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert wurde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Bezirksrichter I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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