BGer 6S.97/2006 | |||
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BGer 6S.97/2006 vom 04.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.97/2006 /rom
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Beschluss vom 4. April 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Drohung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Dezember 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2005 der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 30 Tage erstandener Untersuchungshaft, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Nachdem er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss zu bezahlen, beantragt er mit Eingabe vom 15. März 2006, es sei ihm der Kostenvorschuss zu erlassen.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat neben der eidgenössischen auch eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess das kantonale Rechtsmittel mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2007 gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 12. Dezember 2005 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Nach Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids durch das Kassationsgericht fehlt es im Verfahren vor Bundesgericht an einem Anfechtungsobjekt. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat auf Einwände gegen diese Erledigung verzichtet. Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang keine Kosten zu erheben.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2007 Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Erledigung der Sache zu äussern. Mit Eingabe vom 6. März 2007 beantragt er, es sei ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten zuzusprechen bzw. das Gesuch vom 15. März 2006 betreffend unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (act. 14).
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In einem Fall wie dem vorliegenden wird in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat. Hat er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt, ist gemäss Art. 152 OG zu prüfen, welche Aussicht auf Erfolg die Beschwerde hatte.
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Die Vorinstanz führt aus, ein Strafantrag könne nur für bereits begangene Delikte gestellt werden. Die Geschädigte habe den Strafantrag am 29. Oktober 2003 gestellt. Auf die Anklage könne deshalb insoweit nicht eingetreten werden, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, auch noch am 7. November 2003 gedroht zu haben (angefochtener Entscheid S. 38/39). In der Anklage war ihm im nun weggefallenen Punkt noch vorgeworfen worden, letztmals habe er die Geschädigte am 7. November 2003 telefonisch an ihrem Wohnort auf seine frühere Drohung hingewiesen, wonach er den gemeinsamen Sohn in den Libanon mitnehmen und die Geschädigte umbringen lassen werde (angefochtener Entscheid S. 8/9).
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An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, im Entscheid der ersten Instanz würden die hinsichtlich der Geschehnisse vom 7. November 2003 wesentlichen Aussagen der Geschädigten und Zeuginnen korrekt zusammengefasst. Im Rahmen einer sorgfältigen und zutreffenden Beweiswürdigung sei die erste Instanz zur Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt der Anklage bezüglich der letzten telefonischen Wiederholung der Drohung mit dem in der Anklage umschriebenen Inhalt bewiesen sei (angefochtener Entscheid S. 39/40). Der Beschwerdeführer rügt, gemäss dieser Erwägung müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz ihn auch wegen des Vorfalles vom 7. November 2003 verurteilt habe. Dies sei jedoch widersprüchlich und nicht zulässig (Beschwerde S. 3/4).
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Auch wenn die gerügte Erwägung der Vorinstanz vielleicht etwas missverständlich ausgefallen ist, ist die Annahme des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verurteilung offensichtlich unzutreffend. Die Vorinstanz kommt bei der Beweiswürdigung abschliessend zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten am 24. Oktober 2003 in der von der Anklage umschriebenen Weise gedroht habe (angefochtener Entscheid S. 41). Und bei der Strafzumessung hält die Vorinstanz fest, zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer nur wegen eines einzigen Vorfalles - nämlich desjenigen vom 24. Oktober 2003 - bestraft werde (angefochtener Entscheid S. 43/44). Davon, dass eine Verurteilung wegen des Vorfalls vom 7. November 2003 erfolgt wäre, kann nicht die Rede sein. Das Rechtsbegehren war von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist deshalb abzuweisen.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.
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4.
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Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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