VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer I 382/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer I 382/2006 vom 05.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 382/06
 
Urteil vom 5. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
K.________, 1953,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 8. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1953 geborene K.________ arbeitete als Bauhilfsarbeiter bei der Firma X.________. Er meldete sich am 6. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Gemäss Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 12. August 2002 ist er seit dem 7. August 2001 für schwere Arbeiten wegen einer chronischen obstruktiven Lungenerkrankung und chronischen Rückenschmerzen vollständig arbeitsunfähig, für leichte und mittelschwere Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte an der medizinischen Universitätspoliklinik Gutachten mit einem psychiatrischen Untergutachten ein. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse sprach sie dem K.________ ab 1. August 2001 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % nebst Zusatzrenten zu (Verfügung vom 17. Dezember 2003). Im daraufhin angehobenen Einspracheverfahren bot die IV-Stelle dem Versicherten Gelegenheit, seine Einsprache zurückzuziehen, weil beabsichtigt werde, den Rentenbeginn neu auf 1. August 2002 festzusetzen. Da von der Rückzugsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde, erliess sie am 7. Februar 2005 einen entsprechenden Einspracheentscheid, mit welchem sie den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente abwies.
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei dem Versicherten in Aufhebung des Einspracheentscheides eine ganze Invalidenrente auszurichten und zur Abklärung der Leistungsanspüche eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen, mit Entscheid vom 8. Februar 2006 ab.
 
C.
 
K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Im Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 8. Februar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 bereits am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, sind auch die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG nicht anwendbar. Die Beurteilung hat daher mit voller Kognition zu erfolgen und das Verfahren ist kostenfrei (Art. 132 und Art. 134 OG je in der massgebenden, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 2 IVG), zum Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zum Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) des Rentenanspruchs sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Dem Beschwerdeführer wird seit 7. August 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter attestiert. Dies ist unbestritten. Der Rentenbeginn ist daher auf den 1. August 2002 zu datieren. Da der Einspracheentscheid der IV-Stelle am 7. Februar 2005 ergangen ist, finden bei der Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruches sowohl die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG - einschliesslich der damit verbundenen Änderungen des IVG und der IVV - als auch die mit der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 neu eingeführten oder geänderten Normen Anwendung (BGE 131 V 11 Erw. 1, 130 V 259 Erw. 3.5).
 
3.2 Zu beachten ist, dass die allfällige höhere Rente ab August 2002 gefordert wird. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde in Art. 28 Abs. 1 IVG eine neue Abstufung des Rentenanspruchs verankert, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Bei Bejahung einer vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen höheren Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Modifizierung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt.
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist der Grad der Invalidität und das gegebenenfalls daraus resultierende Mass der Berentung.
 
Der Beschwerdeführer kritisiert, sein psychischer Gesundheitszustand sei nicht richtig abgeklärt worden. Es sei nicht zulässig, auf das Kurzgutachten der psychiatrischen Universitätspoliklinik vom 15. Juli 2003 abzustellen, da die Exploration nicht in der türkischen Muttersprache des Probanden stattgefunden habe und - im Gegensatz zur Begutachtung durch die medizinische Universitätspoliklinik - auch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Das Gutachten weise Unstimmigkeiten auf, berücksichtige seinen Tinnitus nicht und sei ganz generell nicht schlüssig und überzeugend. Im weiteren sei es auch angezeigt ein neues somatisches Gutachten durchzuführen, da sich sein Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als er regelmässig an Lungenentzündungen erkranke. Dies sei bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden.
 
5.
 
5.1 Vorerst ist die formelle Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auf Grund der in einer Fremdsprache durchgeführten psychiatrischen Exploration zu untersuchen.
 
Es finden sich im Gutachten der Psychiatrischen Universitätspoliklinik vom 15. Juli 2003 keine Anhaltspunkte, dass die psychiatrischen Expertinnen wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen mussten oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerungen Unsicherheiten bestanden. Anzumerken ist dabei auch, dass der 1953 geborene Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren - 1975 - nach Deutschland auswanderte und 1983 in die Schweiz kam. Der im Begutachtungszeitpunkt 50-jährige Beschwerdeführer lebte also schon seit 28 Jahren im deutschsprachigen Raum. Er legt denn auch mit der - erstmals in der kantonalen Beschwerde vorgebrachten - Rüge, es hätte ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, nicht dar, inwiefern ihn die Begutachtenden missverstanden haben sollen. Der - einmalige - Verschrieb hinsichtlich des Alters (40-, anstatt 50-jährig) ist als solcher, und nicht als ein Missverständnis zu werten, wird doch auf der gleichen Seite des Gutachtens zwei Mal das Geburtsjahr 1953 korrekt wiedergegeben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (Urteile Y. vom 23. November 1999 [I 542/99] Erw. 5 und S. vom 8. März 1999 [I 222/98] Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2004 eingeladen, sich dazu zu äussern, wovon er mit Eingabe vom 13. Juli 2004 Gebrauch gemacht hat. In der Stellungnahme wird einzig gerügt, sein Tinnitus sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Sprachliche Schwierigkeiten während der Exploration werden nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist der Beweiswert des Gutachtens nicht bereits aus diesem Grund zu verneinen (vgl. dazu Urteil G. vom 5. Juli 2006, I 754/05, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
 
5.2 Im Gutachten der Medizinischen Universitätspoliklinik des Kantonsspital vom 22. Juli 2003, in welchem das psychiatrische Untergutachten vom 15. Juli 2003 mitberücksichtigt ist, werden als Diagnosen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung - Dyspnoe NYHA II -, ein Lumbovertebralsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle und ein Verdacht auf depressive Störung mit/bei Schlaf- und Angststörung aufgeführt. Ein Tinnitus links wird unter der persönlichen Anamnese erwähnt. Hingegen fehlen entsprechende Beschwerden bei den ansonsten ausführlich aufgelisteten subjektiven Angaben des Versicherten. Dies, und die Tatsache, dass auch der Hausarzt Dr. D.________ in seinem Bericht kein Ohrenleiden angibt und sich darüber hinaus offenbar auch nicht veranlasst sah, eine ORL-Abklärung in Auftrag zu geben, lassen einzig den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer durch den Tinnitus nicht sehr gestört fühlt und sich dieser auch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es besteht daher keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache, damit diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen werden könnten.
 
5.3 Das kantonale Gericht gelangt gestützt auf das genannte Gutachten vom 22. Juli 2003, welchem voller Beweiswert zukommt, und den Bericht über eine im April 2004 erfolgte Hospitalisation wegen einer Pneumonie rechts (Bericht vom 22. April 2004), zum überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Januar 2005 nicht weiter verschlechtert hat. So werden im Bericht vom 22. April 2004 denn auch keine weiteren oder neuen Diagnosen aufgeführt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht angezeigt. Damit ist mit der Verwaltung und Vorinstanz von der im Gutachten vom 22. Juli 2003 attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit auszugehen.
 
6.
 
6.1 Die Vorinstanz hat das vom Versicherten ohne die Invalidität erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 57'008.- für das Jahr 2002 festgesetzt. Dabei ging sie von einem statistischen Durchschnittslohn gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) aus. Da die Firma X.________ ihren Betrieb eingestellt hat und der Beschwerdeführer auch vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber seine Stelle regelmässig wechselte, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Valideneinkommen zu Recht unbestritten geblieben.
 
6.2 Bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm im genannten Gutachten maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, womit sie tatsächlich tiefer anzusetzen sei. Aus dem Kontext geht hervor, dass sich der Begriff "maximal" dahingehend versteht, dass dieser Wert nur erreicht wird, wenn die Tätigkeit leidensangepasst ist, also keine Gewichte über 10 kg getragen, gehoben oder geschoben sowie die Arbeit in wechselnden Körperhaltungen und mit Pausen ausgeführt werden kann. Angesichts der Diagnosen, bei welcher vor allem die Lungenerkrankung limitierend sein dürfte (vgl. dazu auch die Schlussbemerkung im Gutachten vom 22. Juli 2003), ist denn auch nicht nachvollziehbar, warum bei einer über den ganzen Tag verteilten Tätigkeit nicht eine 50%ige Leistung zu erbringen sein sollte. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch an dem vom kantonalen Gericht vorgenommenen Abzug von 15 % des Tabellenlohnes nichts auszusetzen. Insbesondere sind die Staatsangehörigkeit und die mangelnden Deutschkenntnisse dabei nicht zu berücksichtigen, da auch beim Valideneinkommen von einem Durchschnittseinkommen ausgegangen wird, welches der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug tatsächlich auch nicht annähernd erreichte. Damit bleiben als Kriterien vor allem das Teilpensum von 50 % und der behinderungsbedingte eingeschränkte Arbeitsmarkt. Diesen ist mit einem Abzug von 15 % hinreichend Rechnung getragen. Es bleibt bei dem von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad von 57 % und dem Anspruch auf ein halbe Invalidenrente.
 
7.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann antragsgemäss gewährt werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).