BGer B 21/2005 | |||
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BGer B 21/2005 vom 11.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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B 21/05
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Urteil vom 11. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander, Seefeldstrasse 116,
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8034 Zürich,
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gegen
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Firma X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule (im Folgenden: Sammelstiftung) erhob am 17. März 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage in einer Streitigkeit nach Art. 73 BVG gegen die Firma X.________. Nachdem die Firma X.________ eine Klageantwort und die Sammelstiftung eine Replik eingereicht hatten, setzte das Gericht der Firma X.________ mit Verfügung vom 8. November 2004, zugestellt am 15. November 2004, eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung für die Einreichung einer Duplik. Nachdem innert Frist keine Duplik eingetroffen war und das Gericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt hatte, reichte die Firma X.________ am 27. Dezember 2004 ein Fristwiederherstellungsgesuch und am 6. Januar 2005 eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch und nahm von der eingereichten Duplik Vormerk.
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B.
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Die Sammelstiftung hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die Verfügung vom 19. Januar 2005 sei aufzuheben und der Schriftenwechsel im Verfahren vor Vorinstanz als geschlossen zu erklären, eventuell die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Firma X.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 73 BVG. Gegen derartige Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. heute an das Bundesgericht zulässig (Art. 73 Abs. 4 BVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der angefochtene Entscheid sich auf kantonales Verfahrensrecht stützt (BGE 126 V 143).
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3.
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3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge haben (Art. 97 und 128 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG [in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung]). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt nicht (BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100), solange darin nicht eine Rechtsverzögerung liegt (Urteil B 5/05 vom 17. Juli 2006, E. 3.2).
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3.2 Die angefochtene Verfügung hat zur Konsequenz, dass eine Rechtsschrift, auf deren Einreichung grundsätzlich ohne weiteres Anspruch bestand, trotz Fristverpassung noch zu den Akten genommen wird. Darin liegt kein materiell nicht wieder gut zu machender Nachteil. Sollte die Duplik wirklich - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - an der Aussichtslosigkeit des beklagtischen bzw. beschwerdegegnerischen Standpunkts nichts ändern, so wird das Gericht entsprechend entscheiden. So oder so wird der Endentscheid anfechtbar sein. In der Zulassung der verspäteten Duplik kann aber auch nicht ernsthaft eine Rechtsverzögerung erblickt werden, wird doch dadurch das Verfahren höchstens um wenige Wochen verlängert.
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3.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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4.
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Das Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Da das Bundesgericht seinerseits infolge Säumnis des anfänglich damit betrauten Instruktionsrichters durch übermässige Verfahrensdauer eine Rechtsverzögerung begangen hat, wird von einer Kostenerhebung abgesehen. Da der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter durch sein eigenes Verhalten das ganze Verfahren ausgelöst hat, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 11. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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