BGer M 6/2006 | |||
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BGer M 6/2006 vom 11.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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M 6/06
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Urteil vom 11. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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S.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten.
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gegen
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SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1935 geborene S.________ erlitt am 16. April 1966 während einer obligatorischen Schiessübung ein Knalltrauma. Seither leidet er an beidseitiger Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte die Bundeshaftung und richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Nach verschiedenen Abklärungen und Beizug des Gutachtens von Dr. med. R.________ vom 28. Januar 1970 sprach es dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 1970 mit Wirkung ab 17. April 1966 eine Invalidenrente entsprechend einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15% zu. Dabei hielt es fest, es liege sowohl eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als auch eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vor. Da die Erstgenannte schwerer wog, wurde praxisgemäss diese gewährt. Mit Verfügung vom 21. Februar 1986 stellte das BAMV die Rentenleistungen rückwirkend ab 30. November 1985 ein mit der Begründung, der Versicherte sei in seiner derzeitigen Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig und in seiner beruflichen Entwicklung praktisch sicher nicht negativ beeinflusst. Zudem werde die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprechung einer Integritätsschadenrente nicht erreicht. Dies blieb unangefochten.
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A.b Mit Schreiben vom 23. März 2003 ersuchte der nunmehr in Kanada lebende S.________ das BAMV um Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1985 oder einer einmaligen Abfindung, wobei er eine Zunahme der durch das Knalltrauma verursachten Beschwerden geltend machte. Auf Ersuchen des BAMV reichte er die fachärztlichen Berichte samt Audiogramm der kanadischen Klinik X.________ vom 10. Juni 2003 und von Dr. med. P.________ vom 26. August 2003 ein. Das BAMV legte diese Dr. med. R.________ vom Ärztlichen Dienst der MV vor, welcher am 28. Oktober 2003 Stellung nahm. Zur prozentualen Bemessung des Integritätsschadens holte es die Stellungnahme des Dr. med. L.________ vom Chefärztlichen Dienst des BAMV vom 12. Dezember 2003 ein, welcher zum Schluss gelangte, der knalltraumatisch bedingte, schwere Tinnitus stelle einen Integritätsschaden von 2.5% dar. Auf dieser Grundlage stellte es S.________ mit Vorbescheid vom 23. März 2004 die Ausrichtung einer Integritätsschadenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, verfügte das BAMV am 28. Mai 2004 in diesem Sinne. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache unterbreitete es die Akten Frau Dr. med. X.________, Chefärztin des BAMV, zur Stellungnahme. Diese bezeichnete den Tinnitus als sehr schwer, was einen Integritätsschaden von 5% darstelle (Bericht vom 5. Juli 2004). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2005 hiess das BAMV die Einsprache teilweise gut, indem es die Haftung für die Zunahme des Hörverlustes ab dem Jahre 1985 ablehnte, hingegen jene für den Tinnitus bejahte, und S.________ auf der Basis eines Integritätsschadens von 5% ab 1. März 2003 eine Rente zusprach.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. Mai 2006 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insofern aufzuheben, als der Rentenbeginn auf den 1. März 1998 festzulegen sei; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem sei ihm ein Verzugszins von 5% ab 23. März 2004 zu bezahlen.
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Während die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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2.1 Die rechtskräftige Ablehnung des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente steht unter dem Vorbehalt einer Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse. Nach diesem in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) geregelten, auch in der Militärversicherung geltenden Grundsatz hat der Versicherungsträger auf ein Gesuch um erneute Prüfung der Anspruchsberechtigung einzutreten, wenn der Leistungsansprecher eine rechtserhebliche Tatsachenänderung glaubhaft macht (Urteil M 1/95 vom 17. Mai 1995). Letztinstanzlich ist die Höhe des Integritätsschadens zu Recht nicht mehr streitig. Ein erheblicher, auf das 1966 erlittene Knalltrauma zurückzuführender Hörverlust ist nach Lage der Akten nicht ausgewiesen und ein sehr schwerer Tinnitus, wie er beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen gegeben ist, rechtfertigt grundsätzlich eine Entschädigung auf der Grundlage einer Einbusse von 5% (zu den Richtwerten bei Tinnitus vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 zu Art. 49; Jürg Maeschi/Max Schmidhauser, Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militärversicherung, in: SZS 1997 S. 201; Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001).
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2.2 Streitig und zu prüfen ist dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, welchen Verwaltung und Vorinstanz auf den 1. März 2003 festgesetzt haben. Nach Art. 48 f. MVG in Verbindung mit dem im Neuanmeldungsfall analog anwendbaren Art. 50 MVG beginnt die Integritätsschadensrente in jenem Zeitpunkt, da einerseits keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens mehr erwartet werden kann und - kumulativ - die dauernde Beeinträchtigung nunmehr die Erheblichkeitsschwelle erreicht (Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001). Mit der (Neu-)Anmeldung sind jedenfalls die in diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche gewahrt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, N 10 zu dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 14 MVG; vgl. ab 1. Januar 2003 Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 MVG, welcher an der bisherigen Rechtslage nichts ändert). Dies ergibt sich auch aus dem revisionsrechtlich analog anwendbaren Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV (Urteil M 8/00 vom 9. Juli 2001).
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2.3 Für den Rentenbeginn massgebend ist neuanmeldungsrechtlich indessen in jedem Fall der Eintritt stabiler und zur Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung führender Verhältnisse. Dazu hat die Vorinstanz erwogen, der Tinnitus sei zwar bereits in den nach dem Knalltrauma vom April 1966 erstellten ärztlichen Berichten erwähnt worden, doch fänden sich darin keine Hinweise zu dessen Schwere. Im Rahmen der in den Jahren 1999 und 2001 durchgeführten Untersuchungen seien nach Lage der Akten keine Messungen des Tinnitus erhoben worden. Erst im Juni und August 2003 sei von zwei verschiedenen Ärzten unter Angabe der audiographischen Werte ein erheblicher Tinnitus diagnostiziert worden. Da sich unter diesen Umständen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob und allenfalls wann in der Zeit vor 2003 die Krankheitswertigkeit des Tinnitus ein schweres und damit entschädigungspflichtiges Ausmass angenommen hat, lasse sich die Rentenzusprechung ab Gesuchseinreichung vom März 2003 nicht beanstanden.
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2.4 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Ausweislich der Akten hat der Versicherte zwar gegenüber den mit ihm befassten Ärzten immer wieder einen persistierenden Tinnitus erwähnt. Die mit Wirkung ab 17. April 1966 zugesprochene Rente wurde indessen mit Verfügung vom 21. Februar 1986 unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsschadenrente als nicht erreicht beurteilt wurde. Obwohl der Versicherte in der Wiederanmeldung vom März 2003 einen sich seit 1966 dramatisch verschlechternden Tinnitus mit Schlafstörungen, beeinträchtigter Konzentrationsfähigkeit, Angst, Depressionen und zunehmender Isolation geltend macht, hat er sich in der Zwischenzeit nicht mehr bei der Militärversicherung gemeldet. Die von ihm eingereichten Hörtests datieren vom 14. November 1998, 2. März 1999 und 27. Februar 2003. Diese erlaubten indessen noch keine Beurteilung des Integritätsschadens mit Bezug auf den Tinnitus, weshalb Dr. med. R.________ ergänzende Abklärungen als angezeigt erachtete. Erst mit den Berichten der Klinik K.________ vom 10. Juni 2003 und des Dr. med. P.________ vom 26. August 2003 wurden die erforderlichen Beurteilungsgrundlagen eingereicht (vgl. Stellungnahme des Dr. med. R.________ vom 28. Oktober 2003). Da die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136) und das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen hat (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360), kann der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht allein gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers erhoben werden. Dazu sind vielmehr zuverlässig feststellbare Tatsachen erforderlich, welche erst mit den Berichten aus dem Jahre 2003 beigebracht wurden. Für die vorangehende Zeit kann die Entwicklung des Tinnitus auch durch zusätzliche spezialärztliche Untersuchungen nicht erhärtet werden, weshalb diesbezüglich Beweislosigkeit vorliegt, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat. Daran vermag auch Art. 24 Abs. 1 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 MVG; vgl. bis 31. Dezember 2002 Art. 14 MVG) über die Verwirkung des Anspruchs auf Nachzahlung von Leistungen nichts zu ändern.
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2.5 Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der Militärversicherung erfolgte Praxisänderung mit Bezug auf die Berücksichtigung des Tinnitus als eine von der Gehörleistung unabhängige Beeinträchtigung (vgl. Schreiben des BAMV vom 28. April 2003). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG in Kraft seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 MVG; vgl. auch den bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 103 MVG). Abgesehen davon, dass bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, vom Rechtszustand auszugehen ist, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört und eine Praxisänderung kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen vermag (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 mit Hinweisen), fehlt es, wie bereits dargelegt, mit Bezug auf den Beschwerdeführer für den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. März 2003 bereits an überprüfbaren Daten zur Erheblichkeit des geltend gemachten Tinnitus.
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3.
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Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Verzinsung der Integritätsschadenrente ab 23. März 2004.
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3.1 Art. 26 Abs. 2 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG verpflichtet die Sozialversicherungen, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung Verzugszinsen zu bezahlen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Art. 9 Abs. 2 MVG sieht in der ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung vor, dass in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 ATSG ein Zins nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten ist.
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3.2 Die Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 MVG genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der Verzugszinsanspruch als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren. Dieses kann - vorbehältlich der Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (in HAVE 2005 S. 57 veröffentlichtes Urteil I 671/03 vom 1. Dezember 2004 E. 5.1) - im Rechtsmittelverfahren nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz darüber befunden hat (Anfechtungsgegenstand) und der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht angefochten wird (Streitgegenstand; BGE 125 V 413).
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3.3 Vorliegend haben weder Versicherung noch Vorinstanz über den Verzugszinsanspruch entschieden, sodass mangels Anfechtungsgegenstandes auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann. Überdies weist die SUVA in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die aufgelaufenen Betreffnisse der Rente mittels Nachzahlung am 5. April 2005 beglichen wurden und diese seither monatlich erbracht werde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 11. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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