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Informationen zum Dokument  BGer U 292/2006  Materielle Begründung
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BGer U 292/2006 vom 11.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 292/06
 
Urteil vom 11. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
K.________, 1961, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 9. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
In Bestätigung der Verfügung vom 3. Juni 2005 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Januar 2003, bei welchem der 1961 geborene K.________ auf vereister Fläche rücklings stürzte und sich eine Prellung und Distorsion im Bereich der Lendenwirbelsäule (ohne ossäre Verletzungen) zuzog, und dem psychischen Gesundheitsschaden. Sie wies zudem ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Einspracheverfahren ab.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher auch um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren ersucht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. Mai 2006).
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Entschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; schliesslich sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 2. Satz OG), handelt es sich beim Sturz vom 8. Januar 2003 um einen leichten oder banalen Unfall, weshalb nach der Rechtsprechung ein adäquater Kausalzusammenhang mit der psychischen Symptomatik ohne weiteres zu verneinen ist. Die Vorinstanz verletzte daher den Gehörsanspruch nicht, wenn sie auf zusätzliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und weitere rechtliche Ausführungen zur Adäquanz nach banalen Unfällen verzichtete. Erörterungen zum letztinstanzlich eingereichten, von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, vom 12. April 2006, als auch zu den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die praxisgemäss bei Unfällen im mittelschweren Bereich zu prüfenden Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133) erübrigen sich. Der Beschwerdeführer ist einzig darauf hinzuweisen, dass die SUVA mit dem unangefochten gebliebenen rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 29. September 2004 feststellte, hinsichtlich der somatischen Folgen des Sturzes vom 8. Januar 2003 sei der status quo sine spätestens am 31. August 2003 erreicht gewesen. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung nicht weiter einzugehen.
 
3.
 
Angesichts der klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage haben die Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der eingelegten Rechtsmittel abgelehnt.
 
4.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 1. Satz OG).
 
5.
 
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 11. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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