BGer I 246/2006 | |||
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BGer I 246/2006 vom 13.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 246/06
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Urteil vom 13. April 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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K.________, 1956, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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U.________, gestorben am 10. August 2005, litt an amyotropher Lateralsklerose (ALS). Am 8. März 2004 stellte die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) eine Anfrage um Auftragserteilung betreffend Abklärungen über bauliche Anpassungen im Bad und einen Treppenlift an die IV-Stelle des Kantons Graubünden. Gestützt auf den daraufhin erteilten Auftrag hielt die SAHB im Abklärungsbericht vom 13. Juli 2004 u.a. fest, dass die Voraussetzungen für einen Treppenlift nicht gegeben seien, weil U.________ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % beziehe und nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich tätig sei. Da jedoch ein Anspruch auf eine Treppensteighilfe bestehe, die Versicherte aber den Einbau eines Treppenlifts vorziehe, könne daran ein Beitrag von Fr. 8000.- gewährt werden. Nach Einholen eines Abklärungsberichts Haushalt vom 22. März 2005 sprach die IV-Stelle U.________ mit Verfügung vom 12. April 2005 einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- an die Anschaffung eines Treppenlifts entsprechend der Kostenlimite für einen Treppenfahrstuhl zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Treppenlifts von Fr. 24'251.- beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Januar 2006 ab.
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C.
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K.________, Ehemann der Versicherten, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien die gesamten Kosten für den Einbau des Treppenliftes zurückzuerstatten.
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Die IV-Stelle des Kantons Graubünden schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 sind am 1. Juli 2006 Änderungen des IVG und OG (Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 3, 132 Abs. 2 und 134) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle ist das Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung aufgehoben und durch das frühere, vor Inkrafttreten von ATSG und ATSV geltende Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies bedeutet, dass gegen eine Verfügung der IV-Stelle nicht mehr Einsprache erhoben werden kann, sondern direkt eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eingereicht werden muss (Art. 69 Abs. 1 IVG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, ist diese Neuerung ebenso wenig anwendbar wie die angeführten Änderungen des OG.
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3.
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3.1 Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die ihm durch Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG übertragene Befugnis, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen hat. Gemäss deren Art. 2 besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
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3.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 114 Erw. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
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3.3 Als Hilfsmittel für die Selbstsorge nennt Ziffer 14.05 HVI-Anhang Treppenfahrstühle und Rampen, für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können.
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Als Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie der baulichen Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges sind gemäss Ziffer 13.05* HVI-Anhang vergütungsfähig: Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
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3.4 Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt (zuletzt in BGE 127 V 123 Erw. 2b und AHI-Praxis 2000 S. 73 Erw. 2a): Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 131 V 112 Erw. 3.2.3, 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.).
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4.
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4.1 Nach dem Abklärungsbericht SAHB vom 13. Juli 2004 lebte die Versicherte mit ihrem Ehemann in ihrem eigenen Einfamilienhaus. Der Zugang erfolgte über den Parkplatz durch den Garageneingang. Den eigentlichen Hauseingang konnte die Versicherte nicht mehr benützen, da dieser über mehrere Stufen im Aussenbereich durch den Garten führt und eine Länge von ca. 17 m aufweist. Durch die Garage erreichte sie den Kellerraum, welcher als Wasch-, Umzieh- und Dispositionsraum verwendet wurde. Von diesem Raum führt die Kellertreppe in den 1. Stock, der als Hauptwohnbereich genutzt wurde. Hier befinden sich die Küche, das WC, das Wohnzimmer, ein Arbeitszimmer und ein Gästezimmer. Durch den Umbau des WC in eine befahrbare Dusche/WC wurde es der Versicherten ermöglicht, dass ihr auf der gleichen Etage alle notwendigen Räume zur Verfügung standen.
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Hinsichtlich des Anspruchs auf einen Treppenlift nach Ziff. 13.05* und 14.05 HVI hielt die SHAB im angeführten Bericht fest, die Versicherte beziehe eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 100 % und sei nicht mehr im Aufgabenbereich tätig. Daher seien die Voraussetzungen gemäss Ziff. 13.05* HVI für einen Treppenlift nicht gegeben. Es bestehe jedoch gemäss Ziff. 14.05.2 HVI Anspruch auf eine Treppensteighilfe. Die Versicherte ziehe jedoch den Einbau eines Treppenlifts vor. An diese Kosten könne gestützt auf Anhang 1 Ziff. 2.1 ein Beitrag von Fr. 8000.- gewährt werden.
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4.2 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht, den daraufhin eingeholten Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2005 und die ärztlichen Berichte haben IV-Stelle und kantonales Gericht zu Recht geschlossen, dass die Versicherte als Lehrerin und im Aufgabenbereich Haushalt nicht mehr tätig sein konnte. Damit fehlt es bereits, wie das kantonale Gericht zu Recht festhält, an den Grundvoraussetzungen für die Übernahme der Kosten für einen Treppenlift durch die Invalidenversicherung. Es besteht lediglich ein Anspruch auf einen Kostenbeitrag von Fr. 8000.- an den Treppenlift. Dieser Betrag entspricht der Preislimite für einen Beitrag an den Einbau eines Treppenlifts, wenn nur Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl besteht (Ziff. 2.1 Anhang 1 KHMI in Verbindung mit Rz 14.05.2 des Kreisschreibens KHMI). Mit der Zusprechung des Kostenbeitrages von Fr. 8000.- durch die Invalidenversicherung gemäss Verfügung vom 12. April 2005 hat die IV-Stelle sämtliche der Versicherten unter diesem Gesichtspunkt zustehenden Ansprüche abgegolten. An diesem Ergebnis ändern sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, auch wenn sie aus der Sicht des Beschwerdeführers verständlich sind.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 13. April 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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