BGer 2A_60/2007 | |||
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BGer 2A_60/2007 vom 17.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.60/2007 /leb
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Urteil vom 17. April 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren am 11. März 1972, heiratete am 8. Februar 1995 eine Schweizerin, nachdem er zuvor zweimal erfolglos um Asyl ersucht hatte. Daraufhin wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge wiederholt verlängert wurde. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
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1.2 X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Unter Berücksichtigung von 28 Tagen Haft infolge einer Umwandlung von Bussen wurden ihm bis zum Jahre 2000 namentlich wegen Diebstahls Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund 20 Monaten auferlegt. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wies deshalb mit Verfügung vom 2. August 2000 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Dagegen gelangte X.________ vorerst an den Regierungsrat und danach an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2003 guthiess und die Direktion für Soziales und Sicherheit anwies, dem Beschwerderführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Gericht hielt zusammenfassend fest, die Gesamtdauer der erwirkten Freiheitsstrafen liege noch unter dem Richtwert von zwei Jahren, bei dessen Erreichen grundsätzlich keine Anwesenheitsbewilligung mehr erteilt werde. Weder die Straftaten des Beschwerdeführers noch dessen Verschulden wögen besonders schwer; insbesondere sei angesichts seines mittlerweile über zweijährigen Wohlverhaltens davon auszugehen, dass er aufgrund einer anscheinend erfolgreichen Resozialisierung keine spezielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstelle. Umgekehrt seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie, insbesondere seines Sohnes, an den regelmässigen Kontakten erheblich, auch wenn er und seine Ehefrau nur eine "Wochenendehe" führten.
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1.3 Der Beschwerderführer liess sich jedoch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Am 16. Juni 2003 wurde er wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, worauf er vom Migrationsamt verwarnt wurde. Am 12. Oktober 2004, am 8. Februar 2005 und am 11. Dezember 2005 folgten weitere Gefängnisstrafen von 90, 45 und 75 Tagen. Am 16. Februar 2006 verweigerte ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die dagegen beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
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1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen:
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2.1 Der dem Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizerin grundsätzlich zustehende Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG; SR 142.20]). Das ist hier unbestrittenermassen der Fall. Eine Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als geboten erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichs liegt der Richtwert, von dem an in der Regel selbst dann keine Bewilligungen mehr erteilt werden, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar ist, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe (BGE 130 II 176 E. 4.1, mit Hinweisen).
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2.2 Dieser Richtwert war im ersten Verfahren noch nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht hatte dem Beschwerdeführer in seinem Urteil vom 8. Januar 2003 überdies zugutegehalten, dass er sich ernsthaft und bis zum damaligen Zeitpunkt erfolgreich um seine Resozialisierung bemüht habe, weshalb er keine spezielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstelle. Die Erwartung, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohl verhalten werde, hat sich jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat sich weder durch dieses Urteil noch durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung vom 26. August 2003 beeindrucken lassen und seine deliktische Tätigkeit wieder aufgenommen. Die Gesamtdauer der ihm auferlegten Freiheitsstrafen beträgt heute rund 30 Monate. Zwar gilt die erwähnte Zweijahresregel vorab für ausländische Ehegatten, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder nach kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch der Dauer der Anwesenheit im vorliegenden Fall zu Recht kein grosses Gewicht beigelegt, da der Beschwerdeführer während 11 von 13 Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz immer wieder straffällig wurde. Dazu kommt, dass die Ehegatten während der überwiegenden Zeit ihrer Ehe getrennt gewohnt haben und die Ehefrau im Jahre 2005 sogar eine Scheidungsklage eingereicht hat, die allerdings nicht weiterverfolgt wurde. Gemäss den Aussagen der Ehefrau und der Sozialen Dienste kommt der Beschwerdeführer seinen familienrechtlichen Pflichten als Vater und Ehemann im Übrigen nur ungenügend nach, obwohl er dazu in der Lage wäre, so dass sowohl die Ehefrau als auch der Sohn zum grössten Teil von der öffentlichen Fürsorge abhängig sind. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, der bei einer Pflegefamilie fremdplatziert ist, besteht nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid sodann keine starke Beziehung. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, der mit den Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut ist und dort über Familienangehörige verfügt, stärker gewichtet hat als dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstösst deshalb weder gegen Art. 7 Abs. 1 ANAG noch gegen Art. 8 EMRK. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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