BGer 2P.342/2006 | |||
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BGer 2P.342/2006 vom 17.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.342/2006 /ble
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Urteil vom 17. April 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Thürlemann,
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gegen
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Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons
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St. Gallen, Postfach, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK (Kosten- und Entschädigungsregelung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 24. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. Juli 2005 wurde eine Sonnenstore der Liegenschaft X.________ in R.________ beschädigt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft meldete den Schadenfall der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Diese lehnte eine Versicherungsleistung ab. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ focht diesen Entscheid ohne Erfolg bei der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt an. Das darauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess am 24. August 2006 die Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft teilweise gut und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Gebäudeversicherungsanstalt zurück. Das Verwaltungsgericht auferlegte der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Hälfte der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens. Zudem sprach es ihr keine Parteientschädigung zu.
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B.
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Die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ focht das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts im Kosten- und Entschädigungspunkt mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. Dieses trat auf das Rechtsmittel am 31. Oktober 2006 nicht ein, da das fragliche Urteil einen Zwischenentscheid darstelle und die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke (Urteil 2P.277/2006 vom 31. Oktober 2006).
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C.
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Die Gebäudeversicherungsanstalt verzichtete in der Folge auf eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen Selbstverschuldens. Vielmehr anerkannte sie am 21. Dezember 2006 den Schaden vollumfänglich.
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Im Anschluss an diesen Entscheid erhebt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X.________ erneut staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt wiederum, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2006 im Kosten- und Entschädigungspunkt, soweit er sie betrifft, aufzuheben. Zudem seien die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Gebäudeversicherungsanstalt aufzuerlegen, und es seien ihr die ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.
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Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Die Gebäudeversicherungsanstalt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid erging noch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG richtet sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG).
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 131 I 166 E. 1.3 S. 169). Soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, ist daher auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Entscheid von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der beiden Parteien aus. Dementsprechend auferlegt es die Kosten des Beschwerde- und des vorangegangenen Rekursverfahrens den Parteien je zur Hälfte. Es stützt sich dabei auf Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP/SG), wonach in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen hat, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Ebenfalls entsprechend dem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen spricht das Verwaltungsgericht den Parteien in Anwendung von Art. 98, 98bis und 98ter VRP/SG keine ausseramtlichen Entschädigungen zu.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die Bestimmung der Quote ihres Obsiegens bzw. Unterliegens. Nach ihrer Auffassung hätte das Verwaltungsgericht anerkennen müssen, dass sie in den kantonalen Rechtsmittelverfahren vollständig obsiegt hat und ihr keine Kosten auferlegen sowie eine ausseramtliche Entschädigung zusprechen müssen. Sie wirft dem Verwaltungsgericht in erster Linie eine willkürliche Anwendung des Unterliegerprinzips gemäss Art. 95 Abs. 1 bzw. Art. 98 Abs. 1 VRP/SG sowie eine willkürliche Nichtanwendung des Verursacherprinzips gemäss Art. 95 Abs. 2 VRP/SG vor. Ausserdem beruft sie sich auf den Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie macht indessen nicht geltend, die erwähnten kantonalen Bestimmungen über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten stünden im Widerspruch zu dieser Garantie. Es ist daher einzig zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet hat.
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2.2 Beim Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in der Sache die folgenden zwei Anträge gestellt:
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1. Die Verfügung der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 31.08.2005 und der Rekursentscheid der Verwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt vom 01.03.2006 seien aufzuheben;
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2. Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sei zu verpflichten, im Schadenfall vom 04.07.2005 Versicherungsleistungen zu erbringen.
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Dem ersten Begehren hat das Verwaltungsgericht vollumfänglich entsprochen. Der zweite Antrag ist dagegen nicht durchgedrungen, denn der angefochtene Entscheid spricht der Beschwerdeführerin keine Versicherungsleistungen zu, sondern weist die Sache zur Neubeurteilung an die Gebäudeversicherungsanstalt zurück. Unter einem rein formellen Gesichtswinkel kann somit lediglich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin gesprochen werden.
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Die Letztere weist allerdings zu Recht darauf hin, dass in der Begründung des angefochtenen Entscheids eine Leistungspflicht der Gebäudeversicherungsanstalt im Grundsatz anerkannt wird und die Rückweisung zur Neubeurteilung nur erfolgt, um eine allfällige Leistungskürzung wegen Selbstverschuldens zu prüfen. Das Verwaltungsgericht lässt also die Frage, ob überhaupt Versicherungsleistungen geschuldet sind, nicht offen, sondern nur deren Höhe. Dieses Ergebnis findet auch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids seinen Ausdruck, in dem die Rückweisung zur Neubeurteilung ausdrücklich im Sinne der Erwägungen erfolgt. Bei Einbezug der Urteilsbegründung erscheint die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem zweiten Antrag nicht durchgedrungen, kaum haltbar.
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Indessen kann auch bei der Auslegung der Anträge der Beschwerdeschrift auf die Begründung zurückgegriffen werden. Der fragliche zweite Antrag ist zwar vom Wortlaut her lediglich allgemein gehalten, indem die Erbringung von Versicherungsleistungen verlangt wird. Hingegen ergibt sich aus der Begründung, dass die Beschwerdeführerin vollumfängliche Versicherungsleistungen beansprucht, ja dass sie sich ausdrücklich gegen eine Leistungskürzung wehrt. Wird dies berücksichtigt, ist die Annahme, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren nicht vollständig obsiegt, zumindest vertretbar. Da nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil eine Leistungskürzung höchstens im Umfang von 50% in Betracht kommt, die genaue Quote aber mangels genügender Feststellungen offen bleibt, liegt es zwar nicht auf der Hand, bei der Kosten- und Entschädigungsregelung lediglich ein hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin anzunehmen. Doch kann eine solche schematische Einschätzung nicht als willkürlich bezeichnet werden.
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2.3 Die Berufung der Beschwerdeführerin auf das Verursacherprinzip gemäss Art. 95 Abs. 2 VRP/SG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn diese Vorschrift käme nur zur Anwendung, wenn der Gebäudeversicherungsanstalt trölerisches oder ein anderes ungehöriges Verhalten oder die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vorzuwerfen wären. Ein solcher Umstand kann indessen nicht bereits darin gesehen werden, dass diese im kantonalen Verfahren einen unzutreffenden Rechtsstandpunkt vertreten hat. Schliesslich erscheint es auch nicht ausschlaggebend, dass das Verwaltungsgericht bei Rückweisungen vereinzelt von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist. Es kann jedenfalls in diesem Punkt nicht von einer gefestigten Praxis gesprochen werden (vgl. auch Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, N. 761, wo ein einzelner anderslautender Entscheid kritisiert wird).
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Der angefochtene Entscheid beruht demnach nicht auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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