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Informationen zum Dokument  BGer 6P_43/2007  Materielle Begründung
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BGer 6P_43/2007 vom 17.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.43/2007+6S.93/2007 /rom
 
Urteil vom 17. April 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Favre, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Willkür,Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz,
 
Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 28. November 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit zwei Verfügungen vom 7. März 2007 aufgefordert, spätestens am 28. März 2007 Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 4'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerden nicht einzutreten.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. April 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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