BGer 2A.728/2006 | |||
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BGer 2A.728/2006 vom 18.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.728/2006 /ble
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Urteil vom 18. April 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) heiratete am 21. August 1999 in seiner Heimat eine in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau. Am 12. August 2000 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 11. Februar 2005) zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder (geb. 2001 bzw. 2004) hervorgegangen.
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Mit Urteil vom 23. Februar 2004 bestrafte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen weiterer Delikte mit 26 Monaten Gefängnis.
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B.
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Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich.
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C.
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Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 31. August 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2006 forderte das Verwaltungsgericht X.________ unter Androhen des Nichteintretens auf, innert 20 Tagen die von ihm allenfalls zu tragenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'060.-- sicherzustellen.
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Am 13. Oktober 2006 ersuchte X.________ sowohl telefonisch als auch schriftlich und zehn Tage später zudem durch Eingabe seines Rechtsvertreters um Wiederherstellung der Kautionsfrist.
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D.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 1. November 2006 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen und ist auf die Beschwerde betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten.
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E.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2006 beantragt X.________, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 aufzuheben und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wieder herzustellen.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
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2.
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Streitig ist, ob der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederherzustellen und die ursprüngliche Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sache zu behandeln ist.
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Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, hat gemäss Art.7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) einen (bedingten) Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, weshalb für die Bewilligungsfrage selber die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stünde. Diese ist auch gegen bestimmte, auf kantonales Verfahrensrecht gestützte Entscheide zulässig, wenn sie in der Sache selber gegeben ist, so grundsätzlich gegen Nichteintretensentscheide (BGE 123 I 275 E. 2c S. 277). Ob dies auch gilt, wenn ein Entscheid angefochten wird, mit welchem gestützt auf kantonales Recht ein Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wird, oder ob diesfalls allein die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Urteil 2A.348/2000 vom 25. August 2000 E. 2b), kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde - wie sich nachfolgend zeigt - offensichtlich unbegründet ist. Ob die Rechtsschrift die Anforderungen an die Begründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 108 Abs. 2 OG) erfüllt, braucht unter diesen Umständen ebenfalls nicht näher untersucht zu werden. Im Übrigen überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts ohnehin nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) kann eine Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt, wobei sich die säumige Partei das Verhalten eines beauftragten Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 12 N. 16 S. 228).
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3.2 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat sich darauf beschränkt, die Kautionsverfügung der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. September 2006 an seinen Mandanten weiterzuleiten. Er hat es unbestrittenerweise unterlassen, abzuklären, ob seine Sendung seinen Mandanten innert nützlicher Frist erreicht und dieser den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat. Das Verwaltungsgericht durfte dies willkürfrei als grobe Nachlässigkeit werten (vgl. Robert Hauser/Eduard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N.74, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde im Urteil 2A.348/2000 vom 25. August 2000 lediglich die Eintretensfrage - ob die Anforderungen an die Beschwerdeschrift erfüllt seien - im Hinblick auf den Ausgang in materieller Hinsicht schliesslich offen gelassen. In der Sache selbst stellte das Bundesgericht fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht in verfassungswidriger Weise ausgelegt bzw. auf den konkreten Fall angewendet habe, wenn es dem dortigen Anwalt vorwarf, hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungspflicht grob unsorgfältig gehandelt zu haben. Zwar trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer in jener Angelegenheit im Strafvollzug befand. Es geht jedoch weder aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur (vgl. Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, S. 251; BGE 110 Ib 94 E. 2 S. 95 mit Hinweis) hervor und ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorkehrungen, die ein Rechtsanwalt treffen muss, um die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses sicherzustellen, nur gelten sollten, wenn sich der Mandant in Haft befindet. Ob dem Beschwerdeführer persönlich, den die Sendung seines Anwalts wegen selbst falsch eingetragener neuer Wohnadresse auf einem Post-Nachsendeauftrag erst am 11. Oktober 2006 erreicht haben soll, lediglich leicht unsorgfältiges Verhalten vorzuwerfen wäre, ist unter diesen Umständen nicht von Belang. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Es genügt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG nicht in Willkür verfallen ist. Ergänzend ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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4.
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4.1 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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