BGer 6B_98/2007 | |||
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BGer 6B_98/2007 vom 18.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_98/2007 /hum
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Urteil vom 18. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern,
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Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sexuelle Handlung mit einem Kind,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer,
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vom 26. Januar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ im Appellationsverfahren am 26. Januar 2007 der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie des Versuchs dazu schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
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X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.
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2.
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Die Beschwerde besteht aus zwölf Punkten, die sich zur Hauptsache mit dem Sachverhalt befassen. Dessen Feststellung durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. In den Punkten vier bis zwölf enthält die Beschwerde nur appellatorische Kritik am Sachverhalt, auf die das Bundesgericht nicht eintreten kann.
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In den Punkten eins bis drei werden Verfahrensfehler geltend gemacht. Aber auch in diesen Punkten, die, soweit die angeblichen Verfahrensfehler überhaupt ersichtlich sind, ebenfalls die Grundrechte des Beschwerdeführers betreffen, liegt keine Begründung vor, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechen würde. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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