BGer U 616/2006 | |||
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BGer U 616/2006 vom 18.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 616/06
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Urteil vom 18. April 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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Z.________, 1976, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2006.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. Dezember 2006 eine von Z.________ (geboren 1976) eingereichte, gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war,
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dass Z.________ hiegegen mit Eingabe vom 24. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte,
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dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe mit Verfügung vom 9. Januar 2007 wegen Äusserungen ungebührlichen Inhalts an Z.________ gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Umänderung innert einer nicht erstreckbaren Frist von 5 Tagen zurückwies, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
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dass Z.________ fristgerecht eine weitere Eingabe (vom 26. Januar 2007) einreicht und eine Verbesserung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ablehnt, wobei er zur Begründung anführt, er könne keine ungebührlichen Stellen finden, eventuell müsse das Gericht die zu beanstandenden Inhalte näher bezeichnen,
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dass er nach Eingang der Verfügung vom 9. Januar 2007 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde geprüft und diejenigen Stellen, die seiner Ansicht nach ungehörig sein könnten, gekennzeichnet hat, woraus sich ergibt, dass er durchaus in der Lage war zu erkennen, welche Ausdrucksweisen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand (vgl. Art. 31 Abs. 1 OG) verletzen,
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dass Z.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Dezember 2006 die SUVA als "Schweizer Unfall und Terror Verursachungs-Anstalt" sowie "Massenmörderin" bezeichnete, sie der Lügen, des Betrugs ("Alibi-Schein-Abklärungen") und der Verleumdung bezichtigte und ihr vorwarf, "absichtlich falsche Arztberichte ... von SUVA-Terror-Ärzten und dubiosen Ferndiagnostikern" erstellen zu lassen sowie "terroristische Leistungsverweigerung" und "absichtliche" Verfahrensverzögerung zu betreiben,
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dass in der Eingabe vom 26. Januar 2007 weitere Ungebührlichkeiten enthalten sind, indem die SUVA beschimpft wird, sie bediene sich des "Terrors", begehe "schwerste Körperverletzung" an Versicherten, habe "Morde durch Tabakrauch" zu verantworten und wende die Gesetze an, als seien sie "Märchenbücher",
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dass diese Äusserungen den durch die gute Sitte gebotenen Anstand krass verletzen,
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dass die geltend gemachte Meinungsäusserungsfreiheit in einem Gerichtsverfahren nicht unbegrenzt gilt und insbesondere unwahre Tatsachen, ehrenrührige Behauptungen und Feststellungen, die in ihrer Schärfe nicht notwendig sind, nicht umfasst (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, S. 393, Rz 607 zu Art. 10 EMRK),
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dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 OG nicht genügt, weshalb androhungsgemäss darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 OG),
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dass es um rein prozessrechtliche Fragen geht, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 Satz 1 OG e contrario),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Z.________ auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 18. April 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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