BGer 6A_6/2007 | |||
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BGer 6A_6/2007 vom 19.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.6/2007 /rom
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Urteil vom 19. April 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 12. Dezember 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog X.________ am 3. April 2003 wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren, begangen am 29. November 2002 mit einem Lastwagen auf der A1, den Führerausweis in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG (mittelschwerer Fall) für die Dauer eines Monats (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).
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B.
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X.________ wurde vom Untersuchungsrichteramt Oensingen mit Strafverfügung vom 17. August 2004 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 4. August 2004 auf der A1 bei Derendingen mit einem mit Gefahrengut beladenen Lastwagen, mit 950 Franken gebüsst. Auf Einsprache hin bestrafte ihn der Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt am 11. Januar 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; 741.621) mit 950 Franken Busse.
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Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn verurteilte ihn am 20. April 2006 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter zu 950 Franken Busse.
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C.
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Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog ihm am 17. August 2006 den Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von 6 Monaten.
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies am 12. Dezember 2006 den gegen diese Entzugsverfügung erhobenen Rekurs ab.
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D.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sowie die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts aufzuheben, die Sache zur Neubemessung der Entzugsdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell die Dauer des Entzugs auf einen Monat zu reduzieren, und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das angefochtene Urteil ist am 12. Dezember 2006 und damit vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem bisherigen Recht (Art. 97 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
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Beschwerdegegenstand ist der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Art. 97 lit. g OG). Entscheide unterer kantonaler Instanzen können nicht angefochten werden (BGE 104 Ib 269 E. 1). Auf das Rechtsbegehren, die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts aufzuheben, ist nicht einzutreten.
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Am 1. Januar 2005 sind die revidierten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes über den Führerausweisentzug in Kraft getreten (BGE 131 II 248 E. 3 mit Hinweisen). In der zu beurteilenden Sache ist unbestritten noch das Strassenverkehrsgesetz in seiner früheren Fassung anwendbar.
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Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Das Administrativverfahren wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat den Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung persönlich einvernommen. Es hat die beiden Polizeibeamten, welche die Strafanzeige vom 9. August 2004 verfasst hatten, als Zeugen befragt. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 8), dass unter den vorliegenden Umständen die rechtliche Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, und dass diese nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht an das Strafurteil gebunden ist (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 124 II 103 E. 1c/bb).
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Das Obergericht hat den Beschwerdeführer insbesondere wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Eine solche strafrechtliche Verurteilung führt administrativrechtlich zur Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG und damit zum obligatorischen Führerausweisentzug wegen schwerer Verkehrsgefährdung (BGE 132 II 234 E. 3.1; 126 II 358 E. 1b).
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Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des Führerausweisentzugs mindestens sechs Monate, wenn der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs begangen wurde. Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn der zweite Entzug im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG obligatorisch ist (BGE 102 Ib 282 E. 1). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Zwischen dem Ende des letzten Massnahmevollzugs am 28. Mai 2003 und der Begehung der schweren Verkehrsgefährdung am 4. August 2004 liegen nur rund 14 Monate (angefochtenes Urteil S. 9).
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3.
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Nach der Rechtsprechung hat die Entzugsbehörde bei einem fakultativen Entzug des Führerausweises unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, ob ein Verzicht auf den Ausweisentzug in Betracht kommt (BGE 118 Ib 229 E. 4). Bei einem mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) kommt ein Verzicht nur unter besonderen Umständen in Betracht (BGE 126 II 358 E. 1a mit Hinweis auf BGE 118 Ib 229). Diese Bedingungen sind hier nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung kann indessen auch die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig viel Zeit verstrichen ist, der Betroffene die lange Verfahrensdauer nicht verschuldet und sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d; 120 Ib 504 E. 4e).
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Die Straftat wurde am 4. August 2004 begangen. Die Rekurskommission fällte das letztinstanzliche kantonale Urteil am 12. Dezember 2006. In dieser Zeit von rund 28 Monaten wurden ein dreiinstanzliches Straf- und ein zweiinstanzliches Administrativverfahren durchgeführt. Es kann keine Rede von einer überlangen Verfahrensdauer sein. Eine ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestenzugsdauer von sechs Monaten kommt somit nicht in Betracht. Dabei kann angemerkt werden, dass nach dem revidierten Strassenverkehrsgesetz die Mindestentzugsdauer nicht mehr unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG in der revidierten Fassung; vgl. BGE 132 II 234 E. 3.2).
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die übrigen Rechtsbegehren nicht mehr einzutreten. Die Beschwerde ist unbegründet und kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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