BGer 6B_77/2007 | |||
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BGer 6B_77/2007 vom 19.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_77/2007 /hum
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Urteil vom 19. April 2007
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Epstein,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Tötungsdelikt etc.,
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Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 6. Februar 2004 schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne der Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und verurteilte ihn zu 14 Jahren und 9 Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 18. Januar 2002. Ferner verwies es ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches das Urteil des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies. Das Kassationsgericht befand, der Schuldspruch wegen des Tötungsdelikts beruhe massgebend auf den Aussagen eines anonymisierten Zeugen, deren Verwertung sich mit Art. 6 EMRK nicht vereinbaren lasse.
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Auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin hob indessen das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2006 den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache an dieses zurück. Das Bundesgericht befand, der Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts sei mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP) nicht vereinbar. Es verstosse unter den Umständen des Falles nicht gegen Art. 6 EMRK, die Aussage eines wegen Gefährdung anonymisierten Belastungszeugen, dem der Angeklagte - optisch und akustisch abgeschirmt - Fragen stellen konnte, zur Stützung eines anderweitig gewonnenen Beweisergebnisses in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGE 133 I 33).
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2007 wies in der Folge das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
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2.
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X.________ erhebt mit Eingabe vom 26. März 2007 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 12. Februar 2007 Beschwerde an das Bundesgericht.
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Das Kassationsgericht war bei seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 an die rechtliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 2. November 2006 gebunden (BGE 123 IV 1 E. 1, mit Hinweisen). Da keine weiteren Rügen zu beurteilen waren, hatte es zwangsläufig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist sich dessen bewusst und erhebt Beschwerde an das Bundesgericht nur darum, weil er an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen will und er befürchtet, dass dieser ihm vorhalten könnte, nicht sämtliche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft zu haben (Art. 35 EMRK). Da der Beschwerdeführer indessen keine Rüge erhebt, die das Bundesgericht nicht schon beurteilt hätte und die noch zu beurteilen wäre, fehlt es an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten, worüber der Präsident der Abteilung oder ein anderer mit der Sache betrauter Richter entscheiden kann (Art. 108 Abs. 1 und 2 BGG).
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3.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 108 BGG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2007
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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