BGer 6P.203/2006 | |||
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BGer 6P.203/2006 vom 19.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.203/2006
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6S.459/2006 /rom
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Urteil vom 19. April 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________ Versicherung,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Lutz,
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gegen
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A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lucius R. Blattner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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6P.203/2006
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Strafverfahren (Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte),
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6S.459/2006
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Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.203/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.459/2006) gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ (Beschwerdegegner) sowie B.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. zum Nachteil der X.________ Versicherung, welche durch eine Strafanzeige der Geschädigten vom 12. Dezember 2001 ausgelöst wurde. Die Angeschuldigten B.________ und C.________ waren ehemalige Mitarbeiter der X.________ Versicherung, die ab 1995 mit dem Aufbau der Geschäftstätigkeit in Lateinamerika betraut waren. Der Angeschuldigte A.________ war zunächst Angestellter der D.________ Versicherung, später Eigentümer und Geschäftsführer der E.________ Versicherung.
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Dem Angeschuldigten A.________ wird vorgeworfen, er habe im Zusammenwirken mit den beiden Mitangeschuldigten im Rahmen des von der X.________ Versicherung ab 1995 betriebenen Ausbaus des Pensionskassengeschäfts in Lateinamerika im Abrechnungsverhältnis zwischen dieser als Rückversicherin und den lokalen Erstversicherern mittels fingierter Brokerverträge und Brokerage-Abrechnungen für nicht erbrachte Dienstleistungen zu ihrem Nachteil einen Betrag von rund USD 8,8 Mio. abgezweigt. Ferner soll er von Erstversicherern an die D.________ Versicherung bzw. E.________ Versicherung bezahlte Prämien teilweise nicht an die Geschädigte weitergeleitet haben. Im Verlauf der Untersuchung kam noch der weitere Vorwurf hinzu, der Angeschuldigte A.________ habe der Geschädigten einen fiktiven Barschaden im Betrag von USD 180'000.-- in Rechnung gestellt und sie dadurch zur Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe an die E.________ Versicherung veranlasst.
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B.
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Mit Faxschreiben vom 3. November 2004 liess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die auf den Angeschuldigten A.________ bzw. die auf ihn und seine Frau lautenden Kontobeziehungen bei den Banken F.________ Bank und der G.________ Bank, im Sinne einer vorläufigen Massnahme zur Verhinderung einer Substanzverminderung sperren.
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Am 23. März 2006 verfügte die Staatsanwaltschaft III die Freigabe der gestützt auf die Anordnung vom 3. November 2004 gesperrten Konti bzw. Depots. Einen gegen diese Freigabeverfügung von der X.________ Versicherung geführten Rekurs hiess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2006 teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich an, die am 3. November 2004 angeordneten Sperren der in der Freigabeverfügung vom 23. März 2006 genannten Konti im Umfang von CHF 720'000.-- in Anwendung von Art. 59 Ziff. 2 StGB durch formelle Beschlagnahmeverfügung zu bestätigen. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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C.
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Die X.________ Versicherung führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen sie je beantragt, der angefochtene Rekursentscheid sei insoweit aufzuheben, als die Freigabeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bestätigt und der Rekurs abgewiesen worden sei. Ferner sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen zu beiden Beschwerden verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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E.
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Mit Verfügung vom 24. November 2006 hat der Präsident des Kassationshofs des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme im Umfang von CHF 2 Millionen gutgeheissen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 OG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Gemäss § 402 Ziff. 1 StPO/ZH ist gegen das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaften der Rekurs bei der Oberstaatsanwaltschaft zulässig. Nach § 409 Abs. 1 StPO/ZH ist der Entscheid der Rekursinstanz endgültig. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit des angefochtenen kantonalen Entscheides erfüllt.
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2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten, letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei ist nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 126 I 97 E. 1b; 128 I 129 E. 1, je mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, immer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene daran gehindert wird, frei darüber zu verfügen. Lehnt die Behörde es ab, bestimmte Gegenstände zur Sicherung allfälliger Restitutionsansprüche zu beschlagnahmen, so besteht ebenfalls zumindest die Möglichkeit, dass die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Dies gilt auch für die Beschlagnahme von Geldwerten und Kontosperren. Richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine derartige Verfügung, kann auf die Beschwerde eingetreten werden (BGE 126 I 97 E. 1b; 128 I 129 E. 1, je mit Hinweisen).
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2.3 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 StGB erlaubt dem Richter, dem Geschädigten (vom Verurteilten bezahlte) Bussen, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie Ersatzforderungen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadens zuzusprechen, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird.
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Aufgrund dieser materiellen Rechtslage hat der Geschädigte im Hinblick auf seine Schadloshaltung gemäss Art. 59 und 60 StGB ein rechtlich geschütztes Interesse auch an einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zwecke der Sicherung von allfälligen Ansprüchen und deren Aushändigung. Im Falle der Ablehnung einer Beschlagnahme zu solchen Zwecken besteht zumindest die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 126 I 97 E. 1b, S. 101; vgl. auch BGE 128 I 129 E. 1; 130 IV 143 E. 3.3.2, S. 150; krit. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. Bern 2005, N 1189 f.).
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Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Beschlagnahme bzw. gegen die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte legitimiert.
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3.
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Die Oberstaatsanwaltschaft geht davon aus, die Beschlagnahme von Vermögenswerten setze einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung voraus. Es müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Vermögenswerte der Einziehung unterlägen bzw. der Sicherung einer Ersatzforderung dienten oder dass der Angeschuldigte Verfahrenskosten zu übernehmen haben werde. Diese Voraussetzung erachtet sie im zu beurteilenden Fall nur in Bezug auf einen in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf als erfüllt (angefochtener Entscheid S. 6).
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3.1 In tatsächlicher Hinsicht nimmt die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf das Geständnis des Beschwerdegegners und die bei den Untersuchungsakten liegenden Bankbelege an, der Beschwerdegegner und seine Mitangeschuldigten hätten im Rahmen des direkten Geschäfts von einem auf die E.________ Versicherung lautenden Konto bei der H.________ Bank (sog. "faules Konto") den Betrag von USD 3'914'712.84 abgezweigt, der aus gegenüber der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt erhobenen Brokerage-Gebühren stammte. Diesen Betrag hätten sie untereinander aufgeteilt, wobei der Beschwerdegegner die Summe von USD 1'455'364.-- für sich einbehalten habe. Die Oberstaatsanwaltschaft bejaht in diesem Zusammenhang einen hinreichenden Tatverdacht und den für die Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 StGB geforderten deliktischen Zusammenhang zwischen den unter den Angeschuldigten aufgeteilten Vermögenswerten und einer strafbaren Handlung (angefochtener Entscheid S. 8). Im Weiteren nimmt die Oberstaatsanwaltschaft an, der vom Beschwerdegegner erlangte Betrag von USD 1'455'364.-- sei teilweise nicht mehr vorhanden bzw. für die schweizerischen Behörden nicht mehr greifbar und es lasse sich nicht mehr abschliessend feststellen, ob noch einziehbare Vermögenswerte beim Angeschuldigten vorhanden seien und wo sie beschlagnahmt werden könnten. Im Zeitpunkt des Urteils werde daher nur noch eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in der Höhe des erlangten Deliktsbetrages möglich sein.
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Die Oberstaatsanwaltschaft erhält daher zur Sicherung der Ersatzforderung mit Einschluss der Erträge sowie der Verfahrenskosten die Beschlagnahme im Umfang von CHF 720'000.-- aufrecht, wobei sie berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner am 15. November 2004 einen Betrag von USD 1,5 Mio. (=CHF 1'760'250.--) zur Rückerstattung an die Beschwerdeführerin und zur Begleichung der Verfahrenskosten bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV hinterlegt hat (angefochtener Entscheid S. 10).
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3.2 In Bezug auf die weiteren in der Strafanzeige von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe kommt die Oberstaatsanwaltschaft zum Schluss, einerseits fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht und andererseits lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdegegner überhaupt ein Vermögensvorteil zugeflossen sei, so dass der Richter in diesen Punkten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf eine Ersatzforderung erkennen werde. In diesem Umfang erachtet die Oberstaatsanwaltschaft die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht für gerechtfertigt und bestätigt die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte.
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Dies betrifft einerseits den Vorwurf, eine vom Erstversicherer Instituto de I.________ über den Broker E.________ Versicherung geleistete Vorauszahlung in der Höhe von USD 250'000.-- an die Semesterabrechnung für die Monate Mai - Oktober 1997 sei nicht an die Beschwerdeführerin überwiesen worden (angefochtener Entscheid S. 10 ff.). Zum anderen beschlägt dies die Anschuldigung, der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin einen fiktiven Barschaden von USD 180'000.-- in Rechnung gestellt und sie dadurch zur Auszahlung eines Betrages in dieser Höhe an die E.________ Versicherung veranlasst (angefochtener Entscheid S. 12 ff.). Und schliesslich bezieht sich der Schluss der Oberstaatsanwaltschaft auf die Vorhaltung, ein Teil der von der J.________ Versicherung für die Periode März 1996 - Juni 1997 über die Broker D.________ Versicherung und E.________ Versicherung bezahlten Prämien, namentlich ein Betrag von USD 298'514.91, seien nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden (angefochtener Entscheid S. 13 ff.).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Sowohl über die Einziehung als auch über die Zusprechung einer Ersatzforderung entscheide das Gericht. Indem die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Rekursentscheid grosse Teile der mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Beschwerdegegners trotz zahlreicher Indizien für dessen Tatbeteiligung freigebe, nehme sie als Verwaltungsbehörde eine von Gesetzes wegen dem Gericht überlassene Entscheidung in unwiderruflicher Weise vorweg. Sollte der zuständige Sachrichter zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Ersatzforderung in der entsprechenden Höhe erkennen, so wäre dies für sie ohne entsprechendes Substrat gänzlich nutzlos. Der angefochtene Entscheid verunmögliche ihr daher die Durchsetzung elementarster materieller Rechte zu einem späteren Zeitpunkt (staatsrechtliche Beschwerde S. 24).
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4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht.
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Die Vermögens- und Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte und zur Sicherung der Untersuchung und künftigen Vollstreckung des Urteils (BGE 124 IV 313 E. 4; 120 IV 365 E. 1c). Vorsorgliche Massnahmen, die in Abhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache getroffen werden, liegen grundsätzlich, soweit jedenfalls bei der Anordnung der Beschlagnahme die Verwendung der beschlagnahmten Werte nicht endgültig verunmöglicht wird, ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 103 E. 2.1 und 2.3.3; vgl. auch § 84, 97 Abs. 1 StPO/ZH). Dasselbe gilt für die Ablehnung einer Beschlagnahme bzw. die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten oder Gegenständen. Dem definitiven Entscheid des Strafrichters über die Einziehung oder die Anordnung einer Ersatzforderung wird durch die Freigabeverfügung oder die Ablehnung einer Beschlagnahme nicht vorgegriffen.
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Eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend, die Oberstaatsanwaltschaft sei in Bezug auf den Vorwurf der Zahlung des Instituto de I.________ von USD 250'000.--, den ihr in Rechnung gestellten fiktiven Barschaden K.________ in der Höhe von USD 180'000.-- und den ihr im Zusammenhang mit der J.________ Versicherung entstandenen Schaden ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (staatsrechtliche Beschwerde S. 22 f.).
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5.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich aber auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 125 II 369 E. 2c; 112 Ia 107 E. 2b).
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5.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihre Beschwerde ebenfalls unbegründet. Die Oberstaatsanwaltschaft legt in ihrem Entscheid einlässlich die Gründe für ihren Schluss dar, in der gerichtlichen Beurteilung werde aller Voraussicht nach in den fraglichen Punkten von einer Ersatzforderung abgesehen werden. Dass die Beschwerdeführerin den Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft nicht hätte sachgerecht anfechten können, ist nicht ersichtlich. Im Grunde erschöpft sich die Beschwerde in diesem Punkt in der ebenfalls erhobenen Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. nachfolgende E. 6).
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6.
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Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren Willkür in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der die Zahlung des Instituto de I.________ von USD 250'000.--, den ihr in Rechnung gestellten fiktiven Barschaden K.________ in der Höhe von USD 180'000.-- und den ihr im Zusammenhang mit der J.________ Versicherung entstandenen Schaden betreffenden Vorwürfe.
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6.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen und eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, genügt praxisgemäss für die Annahme von Willkür nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 129 I 8 E. 2.1 und 173 E. 3.1 je mit Hinweisen).
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6.2
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6.2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die §§ 83 und 96 Abs. 1 StPO/ZH sowie auf Art. 59 Ziff. 2 StGB.
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Gemäss § 83 StPO/ZH kann die Untersuchungsbehörde, wenn es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung des Strafurteils als geboten erscheint, vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag belegen, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist. Nach § 96 Abs. 1 StPO/ZH kann der Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung des Inhabers entziehen.
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Gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, die Voraussetzungen für eine Einziehung aber erfüllt sind, auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, sofern dem Verletzten der entzogene Vermögenswert nicht bereits in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB zurückerstattet worden ist und ihm der Täter nicht bereits im Umfang der Ersatzforderung den Schaden ersetzt hat (BGE 117 IV 107 E. 2a; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 99). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen, wobei die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht des Staates begründet.
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6.2.2 Die Anordnung der Beschlagnahme erfordert einen hinreichenden objektiv begründeten konkreten Tatverdacht. Der Vermögenswert muss höchstwahrscheinlich durch die strafbare Handlung erlangt worden sein. Erforderlich ist somit eine Kausalbeziehung zwischen Straftat und zugeflossenem Vermögenswert. Indes müssen für die Beschlagnahme die Voraussetzungen für die Einziehung nicht nachgewiesen sein; es genügt, wenn eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Oberholzer, a.a.O., N 1151; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 59 N 3).
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Die Einziehungsbeschlagnahme darf nur soweit angeordnet und nur so lange aufrecht erhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 750; vgl. auch § 98 Ziff. 2 StPO/ZH; ferner BGE 128 I 129 E. 3.1.1). Die Aufrechterhaltung der Massnahme setzt voraus, dass sich der Tatverdacht im Verlauf der Untersuchung verdichtet (Oberholzer, a.a.O., N 1179).
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6.3
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6.3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt im Zusammenhang mit der Zahlung an das Instituto de I.________ in der Höhe von USD 250'000.-- an, aufgrund der Beweislage könne dem Beschwerdegegner nicht widerlegt werden, dass er davon ausgegangen sei, die zunächst auf seinem Privatkonto bei der H.________ Bank und hernach auf das Konto einer liechtensteinischen Gesellschaft in Vaduz weitergeleitete Prämienzahlung sei mit Wissen und Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Bestechung des Gouverneurs von I.________ verwendet worden. Ausserdem wäre hier Direktbegünstigter nicht der Beschwerdegegner, sondern die liechtensteinische Gesellschaft, an welche der fragliche Betrag geflossen sei. Eine Einziehung bzw. eine Ersatzforderung komme daher beim Beschwerdegegner mangels Vermögensvermehrung nicht in Frage (angefochtener Entscheid S. 10 f.).
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In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin einen fiktiven Barschaden von USD 180'000.-- in Rechnung gestellt, geht die Oberstaatsanwaltschaft zwar davon aus, dass der angezeigte Barschaden tatsächlich fiktiver Natur gewesen sei. Doch nimmt sie an, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner darum gewusst habe. Er sei bei der Überweisung des fraglichen Betrages lediglich der Anweisung des Instituto de I.________ gefolgt und habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich bei der Empfängerin des Geldes um eine Bekannte des Angeschuldigten C.________ gehandelt habe (angefochtener Entscheid S. 12 f.).
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Mit Blick auf die Anschuldigung, ein Teil der von der J.________ Versicherung für die Periode März 1996 - Juni 1997 bezahlten Prämien seien nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden, ist die Oberstaatsanwaltschaft der Auffassung, alle von der J.________ Versicherung im fraglichen Zeitraum bezahlten Prämien seien - mit Ausnahme einer Quartalszahlung - an die D.________ Versicherung überwiesen worden. In dieser Gesellschaft habe der Beschwerdegegner bis zu seinem Wechsel zur E.________ Versicherung zwar die Funktion eines CEO bekleidet, sie habe ihm aber anders als die E.________ Versicherung nicht gehört. Dass der von der J.________ Versicherung an die D.________ Versicherung bezahlte, nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Teil der Prämien seitens der D.________ Versicherung dem Beschwerdegegner überwiesen worden wäre, lasse sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte für einen dem Beschwerdegegner zugeflossenen Vermögensvorteil. Ob der Betrag von USD 298'514.91 im Zusammenhang mit einer Prämienreduktion von 0,026% auf 0,02% stehe, könne daher dahingestellt bleiben (ange fochtener Entscheid S. 13 ff.).
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6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Fall Instituto de I.________ geltend, die Annahme der Oberstaatsanwaltschaft, wonach sie um die Bestechung wichtiger Entscheidungsträger gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei, sei unhaltbar. Die Oberstaatsanwaltschaft habe nicht beachtet, dass der Kontakt des Beschwerdegegners mit ihr ausschliesslich über die Mitangeschuldigten B.________ und C.________ gelaufen sei. Die entsprechenden "Weisungen" oder ihr "Einverständnis" seien immer von diesen übermittelt worden. Ausserdem habe der Mitangeschuldigte B.________ die Aussagen des Beschwerdegegners, wonach jener die Anweisung erteilt habe, den fraglichen Betrag als Bestechungsgeld zu verwenden, nie bestätigt (staatsrechtliche Beschwerde S. 29 ff.). Im Übrigen habe der Beschwerdegegner in diesem Fall aus der Bestechung des Gouverneurs jedenfalls insofern mittelbar persönliche Vermögensvorteile erlangt, als sich seine Brokerage durch den Abschluss einer grösseren Anzahl Geschäfte erhöht habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 26).
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Hinsichtlich des fiktiven Barschadens K.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussagen des Beschwerdegegners, welche die Oberstaatsanwaltschaft als einleuchtend und nicht widerlegbar erachte, stünden mit den tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch. Zahlungen des Rückversicherers an den Versicherungsnehmer des Erstversicherers kämen im Bereich des Rückversicherungsrechts nicht vor. Im Übrigen ergebe sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüferin der Bezirksanwaltschaft III, dass nicht nur USD 180'000.--, sondern USD 230'000.-- an L.________ von Konten des Beschwerdegegners überwiesen worden seien, ohne dass diesbezüglich eine Anweisung der Beschwerdeführerin behauptet werde. Ausserdem sei dieser Betrag in zwei Tranchen à USD 100'000.-- und einer Tranche à USD 30'000.-- von Privatkonten des Beschwerdegegners überwiesen worden. Von Konten der E.________ Versicherung seien entgegen der Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss dem Bericht M.________ keine Zahlungen an L.________ erfolgt (staatsrechtliche Beschwerde S. 31 ff.).
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In Bezug auf den nicht weitergeleiteten Betrag von USD 298'514.91 im Zusammenhang mit der J.________ Versicherung stellt sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Standpunkt, aus den Untersuchungsakten ergebe sich entgegen der Auffassung der Oberstaatsanwaltschaft, dass am 3. Januar 1997 eine direkte Überweisung in der Höhe von USD 64'326.-- von der D.________ Versicherung auf ein Privatkonto des Beschwerdegegners erfolgt sei. Dazu führe der Bericht der Wirtschaftsprüferin eine weitere Zahlung von USD 295'839.-- mit Valuta 3. Januar 1997 auf. Die von der Oberstaatsanwaltschaft erwähnte Faxmitteilung vom 29. November 1996 an die D.________ Versicherung stamme nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der N.________ Holding. Aus diesem Schreiben lasse sich nicht ableiten, sie (die Beschwerdeführerin) habe von der Prämienreduktion gewusst (staatsrechtliche Beschwerde S. 33 ff.). Auch in diesem Punkt habe der Beschwerdegegner von der angeblichen Verwendung der Gelder zur Bestechungszwecken durch höhere Brokerage profitiert. Ausserdem sei ein Teil der an die D.________ Versicherung geleisteten Zahlungen wieder auf private Konten des Beschwerdegegners geflossen (staatsrechtliche Beschwerde S. 26 f.).
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6.4 Wie ausgeführt (E. 4.2), dient die Vermögens- und Einziehungsbeschlagnahme der vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten und der Sicherung von Untersuchung und künftiger Vollstreckung des Urteils. Sie greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 129 I 103 E. 2.1 und 2.2). Es kann demnach weder Aufgabe der zuständigen kantonalen Untersuchungsbehörden noch - im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - des Bundesgerichts sein, dem endgültigen Entscheid des erkennenden Sachrichters im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme vorzugreifen und bei der Überprüfung des Tatverdachtes eine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4; vgl. auch BGE 116 Ia 143 E. 3c betreffend die Untersuchungshaft).
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In diesem Lichte erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als offensichtlich unhaltbar.
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6.4.1 Das ergibt sich zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführerin gegen den Schluss der Oberstaatsanwaltschaft im Fall der Zahlung an das Instituto de I.________ wendet. Die Oberstaatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn sie annimmt, der Beschwerdegegner habe davon ausgehen dürfen, der Betrag von USD 250'000.-- sei mit Wissen und im Einverständnis der Beschwerdeführerin für die Bestechung des Gouverneurs von I.________ verwendet worden. Es steht fest, dass der Betrag vom Privatkonto des Beschwerdegegners auf das Konto einer liechtensteinischen Gesellschaft in Vaduz überwiesen worden ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft annimmt, dem Beschwerdegegner sei kein unrechtmässiger Vorteil zugeflossen und es bestehe auch kein Anlass für eine Abschöpfung des Deliktserlös bzw. für eine entsprechende Ersatzforderung. Die Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft, das Gericht werde daher aller Voraussicht nach keine Ersatzforderung anordnen, erscheint unter diesen Umständen nicht als unhaltbar.
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Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdegegner habe durch eine höhere Brokerage einen Vermögensvorteil erlangt. Ob die Einziehungsvoraussetzungen und somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung erfüllt sind, wenn durch die Straftat - wie namentlich durch eine Bestechung - ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird, der es dem Täter erst ermöglicht oder erleichtert, einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erlangen, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden. In der Lehre wird die Frage, ob solche Vorteile durch eine Straftat im Sinne des Gesetzes erlangt worden sind oder nicht, kontrovers diskutiert (pro: Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, S. 425 f.; contra: Oberholzer, a.a.O., N 1152; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 35 f.; vgl. auch Florian Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 59 N 31). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage nicht sagen, die Oberstaatsanwaltschaft habe eine Gesetzesbestimmung oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz in stossender Weise verletzt.
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Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, erschöpft sich weitgehend in der Darlegung der eigenen Sichtweise des Geschehens und damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Aus dem Umstand, dass hinter der Gesellschaft, welche in der Periode vom 7. Mai bis 8. August 1997 diverse Zahlungen auf private Konten des Beschwerdegegners veranlasste, dieselbe Person stand wie hinter dem Instituto de I.________, lässt sich nicht zwingend ableiten, es sei ein Teil der angeblich zur Bestechung verwendeten Gelder an den Beschwerdegegner zurückgeflossen. Im Übrigen führte auch der Mitangeschuldigte B.________ in der Befragung vom 25. Januar 2006 aus, der Beschwerdegegner und der Mitangeschuldige C.________ hätten ihm gegenüber erwähnt, sie bräuchten gewisse Beträge, um zu schmieren und so zu Verträgen zu kommen; in Argentinien könne man nur so Geschäfte machen (Untersuchungsakten Ordner 5 S. 051047 Ziff. 114 - 118). Wohl trifft, wie die Beschwerdeführerin ausführt (staatsrechtliche Beschwerde S. 30 Ziff. 148), zu, dass B.________ in dieser Einvernahme ausgesagt hat, nach seinen Erfahrungen sei in "anderen lateinamerikanischen Ländern" nicht geschmiert worden. Doch räumt der Angeschuldigte ausdrücklich ein, in Bezug auf Argentinien, welches damals als Geschäftsgebiet neu war, wisse er nicht Bescheid (Untersuchungsakten Ordner 5 S. 051047 Ziff. 116 f.).
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6.4.2 Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin den Schluss der Oberstaatsanwaltschaft beanstandet, der Beschwerdegegner sei in Bezug auf den Barschaden K.________ lediglich der Anweisung des Instituto de I.________ gefolgt, ohne selbst vom Delikt Kenntnis gehabt zu haben. Es trifft zu, dass der Bericht der Wirtschaftsprüferin der Bezirksanwaltschaft III für den Zeitraum vom 23. Dezember 1997 - 12. Februar 1998 drei Zahlungen ab Privatkonten des Beschwerdegegners an L.________ im Umfang USD 230'000.-- auflistet (Beschwerdebeilage 4 S. 3). Doch stützt sich die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Gutschrifts- und Belastungsanzeige der H.________ Bank vom 11. bzw. 13 Januar 1998, nach welchen dem Konto der E.________ Versicherung zunächst USD 180'000.-- gutgeschrieben und hernach zugunsten von L.________ um denselben Betrag belastet wurde (Untersuchungsakten, Ordner 6 S. 072142 f., Beilagen 19/20 zur Stellungnahme des Beschwerdegegners). Es ist daher nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Oberstaatsanwaltschaft einen ausreichenden Verdacht auf das Wissen des Beschwerdegegners, dass der Barschaden nur vorgeschoben war, verneint hat.
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6.4.3 Schliesslich ist der Schluss der Oberstaatsanwaltschaft auch in Bezug auf die Prämienzahlungen der J.________ Versicherung unter Verfassungsgesichtpunkten nicht zu beanstanden. Dass die von der J.________ Versicherung für die Periode März 1996 - Juni 1997 geleisteten Prämien an die D.________ Versicherung bezahlt worden sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie wendet sich aber gegen die Annahme der Oberstaatsanwaltschaft, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitete Teil der Prämien seitens der D.________ Versicherung an den Beschwerdegegner zurückgeflossen sei. Sie verweist hiefür auf Bankbelege über eine Zahlung der D.________ Versicherung an den Beschwerdegegner über USD 64'326.-- und eine im Bericht der Wirtschaftsprüferin der Bezirksanwaltschaft III aufgeführte weitere Zahlung in der Höhe von USD 295'839.--. Doch lässt sich daraus aufgrund der unterschiedlichen Beträge nicht mit letzter Sicherheit ersehen, dass diese Überweisungen aus den nicht weitergeleiteten Prämien stammten. Die Annahme, es seien keine Rückzahlungen an den Beschwerdegegner persönlich erfolgt, ist daher nicht willkürlich.
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Damit ist auch der Schluss der Oberstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, der Richter werde bezüglich des hier geltend gemachten Deliktsbetrages höchstwahrscheinlich nicht auf eine Ersatzforderung erkennen. Das ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen über die Einziehung und die Ersatzforderung nicht in erster Linie dem Schutz der Geschädigten, sondern entsprechend dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen soll, der Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte dienen (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 117 IV 107 E. 2a; Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 97). Dies erhellt auch daraus, dass der Richter nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen kann, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (vgl. auch BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen). Die Ersatz-Einziehung kommt nur dort in Betracht, wo der Betroffene durch die strafbare Handlung direkt oder indirekt rechtlich oder tatsächlich einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat (BGE 125 IV 4 E. 2a/bb; vgl. auch Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 17 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 59 N 29). Lediglich für die Deckung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche im Sinne eines Gläubigerarrests, ist die Beschlagnahme jedenfalls nicht zulässig (BGE 117 Ia 424 E. 21, 116 IV 193 E. 8c/aa und bb, S. 204; 115 Ib 517 E. 7d, S. 535; 101 IV 371 E. 3b, S. 378; 76 I 96 E. 4; Schmid, Strafprozessrecht, N 753).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
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7.
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Willkür macht die Beschwerdeführerin schliesslich auch in Bezug auf die Festsetzung der auf den beschlagnahmten deliktisch erworbenen Vermögenswerten erzielten Erträge geltend.
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7.1 Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt an, die auf dem ursprünglichen Deliktserlös erzielten Erträgnisse seien, da sich zumindest für einen Teil der ursprünglichen Einziehungswerte heute nicht mehr sagen lasse, ob und wann sie uneinziehbar geworden seien, in Anwendung von Art. 59 Ziff. 4 StGB zu schätzen. Mangels Anhaltspunkte für konkret mit den deliktischen Vermögenswerten angestrebte Erträgnisse sei dabei vom banküblichen Zins auszugehen. Es rechtfertige sich hier, zur Ermittlung des voraussichtlichen Ertrages den üblichen Zins auf dem ursprünglichen Deliktsbetrag ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Zuflusses auf das Konto bei der H.________ Bank zu berechnen. Dabei wären die Erträgnisse grundsätzlich bis und mit voraussichtlichem Urteilszeitpunkt zu bestimmen. Im vorliegenden Fall sei indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner am 15. November 2004 bei der Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV einen Betrag von USD 1,5 Mio. (= CHF 1'760'250.--) zur Rückerstattung an die Beschwerdeführerin und Begleichung der Verfahrenskosten hinterlegt habe. Auf diesem Teilbetrag habe er somit ab dem 15. November 2004 keine Erträgnisse mehr erzielen können. Der übliche Zins auf dem gesamten auf den Beschwerdegegner entfallenden Deliktsbetrag sei daher nur bis und mit 14. November 2004 zu berechnen. Ab dem 15. November 2004 seien die Erträgnisse lediglich noch auf demjenigen Teil des Deliktsbetrages zu bestimmen, der nach Abzug der für die Rückerstattung bestimmten Summe (CHF 1'760'250.-- abzüglich voraussichtlicher Verfahrenskosten) verbleibe. Die Verfahrenskosten seien angesichts der komplexen finanz- und versicherungstechnischen Sachverhalte auf mindestens CHF 30'000.-- zu veranschlagen (angefochtener Entscheid S. 14 ff.).
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Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt weiter an, bei der Berechnung der Erträgnisse sei nicht vom Schuldzins von 5 % gemäss Art. 73 Abs. 1 OR, sondern vom banküblichen Zins auszugehen. Als solcher gelte bei einem Privaten der auf einem Sparkonto erzielte Zinssatz. Dabei sei vom Durchschnittswert der Jahre 1997 bis 2004 von 1,215 % und für die Zeit ab dem 15. November 2004 vom Durchschnitt der Jahreswerte 2004 bis 2006 von 0,49 % auszugehen. Damit ergebe sich bezogen auf den vom Beschwerdegegner einbehaltenen Anteil des Deliktserlöses von USD 1'455'364.-- bis und mit 14. November 2005 ein geschätzter Ertrag von rund USD 115'938.-- (angefochtener Entscheid S. 16). Unter Anwendung des Mittelwerts aus den durchschnittlichen Devisenkursen der Jahre 1997 bis 2001 (1,5555) als Wechselkurs beliefen sich die Beträge umgerechnet in Schweizer Franken auf CHF 2'263'818.70 für den Deliktserlös und CHF 180'342.-- für die Erträge, insgesamt auf rund CHF 2'444'160.--. Abzüglich der als Sachkaution hinterlegten CHF 1'760'250.-- und der geschätzen Verfahrenskosten von CHF 30'000.-- ergebe sich ein nicht gedeckter Betrag von rund CHF 713'910.--. Die Ersatzforderung erfasse ausserdem den ab dem 15. November 2004 auf dem Ersatzbetrag für die Einziehungswerte von CHF 533'568.-- erzielten Ertrag von 0,49 %, welcher sich bis zum voraussichtlichen Einziehungsentscheid im Frühjahr 2007 auf rund CHF 6'500.-- belaufe. Die Oberstaatsanwaltschaft erhielt daher im Hinblick auf die Durchsetzung einer voraussichtlichen Ersatzforderung im Umfang von rund CHF 2'444'160.-- die Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beschwerdegegners im Umfang von CHF 720'000.-- aufrecht (angefochtener Entscheid S. 16 f.).
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7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe zahlreiche Devisen- und Wertpapiergeschäfte getätigt. Damit stehe fest, dass er die Gelder nicht auf einem privaten Sparkonto angelegt habe, so dass nicht ein Durchschnittszins auf einem Bankkonto zur Anwendung komme. Für die Beschlagnahme sei vielmehr auf die effektiven Erträge abzustellen. Damit sei ein Zinssatz von 5% angemessen. Selbst wenn er keine Wertpapiergeschäfte getätigt hätte, wären die in Frage stehenden Vermögenswerte in jedem Fall zu besseren Konditionen angelegt worden als von der Oberstaatsanwaltschaft angenommen werde. Ausserdem habe die Oberstaatsanwaltschaft die voraussichtliche Dauer des Untersuchungsverfahrens falsch eingeschätzt (staatsrechtliche Beschwerde S. 28, 35 f.).
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7.3 Der Einziehung bzw. der Ersatzforderung unterliegt nicht nur der unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, sondern auch die zwischen Zufluss und Einziehungentscheid tatsächlich erzielten Erträge (Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 17 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 59 N 59, 110). Im vorliegenden Fall nimmt die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht an, es handle sich um einen nicht zum vornherein liquiden Fall. Jedenfalls legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, in welchem Umfang der Beschwerdegegner Devisen- und Wertpapiergeschäfte getätigt hat. Unbestritten scheint, dass ein Teil der Gelder für kurze Zeit auf zinslose Konten transferiert wurden und dass ein weiterer Teil möglicherweise auf ein verzinstes Konto gelangte. Dass die Oberstaatsanwaltschaft die Erträge unter Anwendung von Art. 59 Ziff. 4 StGB schätzt, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Mit sachlichen Gründen haltbar ist überdies, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht den Schuldzins von 5% gemäss Art. 73 Abs. 1 OR anwendet. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Einziehungsbestimmungen, die nicht in erster Linie der Sicherung von Schadenersatzforderungen dienen, sondern verhindern wollen, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 117 IV 107 E. 2a; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 97; vgl. oben E. 6.4.3). Soweit jedenfalls nicht erstellt ist, welche Erträge der Beschwerdegegner mit den deliktisch erlangten Vermögenswerten konkret anstreben wollte, erscheint nicht als willkürlich, wenn auf den banküblichen Durchschnittszins abgestellt wird (Schmid, Kommentar Einziehung, Art. 59 N 60).
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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8.
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8.1 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BV. Durch die Freigabeverfügung werde ihr die Ausübung ihres Eigentums an weiteren CHF 2.1 Mio, auf deren Erstattung ihr ein ausgewiesener Anspruch zustehe, verunmöglicht (staatsrechtliche Beschwerde 38 f.).
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8.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, geht ihre Beschwerde fehl. Denn die Oberstaatsanwaltschaft nimmt in willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise an, die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Umfang seien nicht gegeben. Ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein über die Höhe der Ersatzforderung hinausgehender zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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9.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ist gemäss Art. 268 BStP zulässig gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz sowie gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, die nicht an die Gerichte weitergezogen werden können. Nach der Rechtsprechung ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch zulässig gegen letztinstanzliche Vor- und Zwischenentscheide, durch welche Fragen des eidgenössischen Rechts endgültig entschieden werden (BGE 129 IV 179 E. 1.1; 128 IV 34 E. 1a; 119 IV 168 E. 2a)
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Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz den gegen die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte geführten Rekurs teilweise abgewiesen, die Beschlagnahme in diesem Umfang mithin abgelehnt. Bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer Einziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Strafverfahren. Das Urteil in der Strafsache selbst wird nicht präjudiziert, wenn im Strafverfahren eine bestimmte vorsorgliche Massnahme angeordnet wird oder die Untersuchungsbehörde die Anordnung einer solchen ablehnt. Das gilt auch für die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder für die Verweigerung einer Beschlagnahme. Der Entscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, in welchem keine Fragen des Bundesrechts endgültig entschieden werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ist deshalb unzulässig gegen eine Verfügung, mit der eine vorsorgliche Massnahme angeordnet oder die Anordnung einer derartigen Massnahme abgelehnt wurde (BGE 126 I 97 E. 1c, S. 102; 128 I 129 E. 1).
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Die Beschwerdeführerin macht selber nur geltend, der angefochtene Entscheid erledige jedenfalls faktisch eine Frage des Bundesrechts (Nichtigkeitsbeschwerde S. 8). Dies genügt nicht. Das von der Beschwerdeführerin angerufene (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9) Urteil des Kassationshofs 6S.68/2004 und 6P.119/2004 vom 9. August 2005 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem genannten Entscheid lag nicht eine Beschlagnahme zugrunde, sondern die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Geschädigten gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB durch die Einzelrichterin in Strafsachen im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens.
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Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass die Aufhebung der Beschlagnahme gewisse faktische Auswirkungen auf den Endentscheid haben kann, liegt gleichwohl kein definitiver Entscheid über die Anwendung von Art. 59 StGB vor (Urteil des Kassationshofs 6S.14/2005 vom 24.3.2005 E. 1).
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Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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III. Kostenfolgen
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10.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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