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Informationen zum Dokument  BGer I 813/2006  Materielle Begründung
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BGer I 813/2006 vom 20.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 813/06
 
Urteil vom 20. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Hadorn.
 
Parteien
 
D.________, 1967, Seegrund, 6362 Stansstad, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Mühlenplatz 10, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 15. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 lehnte die IV-Stelle Nidwalden ein Leistungsgesuch des D.________ (geb. 1967) ab. Daran hielt sie mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 22. Januar 2004 fest.
 
Auf ein neues Leistungsgesuch trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juni 2005 nicht ein. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2005.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 15. Mai 2006 ab.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 15. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Obwohl der angefochtene Entscheid am 15. Mai 2006 gefällt wurde, erfolgte der Versand erst am 17. August 2006, und die Beschwerde wurde am 18. September 2006 erhoben. Der Fall war somit am 1. Juli 2006, an welchem Datum Art. 132 Abs. 2 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG in Kraft trat, noch nicht hängig. Die genannte Gesetzesänderung ist deshalb hier anwendbar. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (neuArt. 132 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang eines neuen Leistungsgesuchs nach vorheriger Ablehnung eines früheren Gesuchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2 ff. S. 67ff.) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Das hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf den materiellen Antrag um Zusprechung einer Rente eingetreten werden (BGE 125 V 503 E.1 S. 505).
 
5.
 
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig festgestellt und ohne Verletzung von Bundesrecht den Schluss gezogen, dass das in keiner Weise begründete Kurzeugnis des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 28. Juni 2005 und das ebenfalls knappe Zeugnis des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juli 2005 nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die späteren ärztlichen Berichte sind nicht zu prüfen, da das Datum des Einspracheentscheides (8. September 2005) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E.1 S. 169). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Namentlich lässt sich angesichts der beiden erwähnten, wenig aussagekräftigen Zeugnisse trotz der Tatsache, dass in früheren Akten eine schlechte Prognose ausgestellt wurde, nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.
 
6.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 20. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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