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Informationen zum Dokument  BGer I 882/2006  Materielle Begründung
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BGer I 882/2006 vom 23.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 882/06
 
Urteil vom 23. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiber Hadorn.
 
Parteien
 
A.________, 1942, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 28. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Gesuch des A.________ (geb. 1942) um orthopädische Spezialschuhe mit Schuheinlagen ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2005 fest.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2006 ab.
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Invalidenversicherung habe die erwähnten Hilfsmittel zu übernehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung.
 
Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt und A.________ aufgefordert, innert einer Frist von 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten.
 
Am 3. Januar 2007 ging der erwähnte Vorschuss ein.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 28. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Hilfsmitteln der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 IVG), zur Befugnis zum Aufstellen einer Hilfsmittelliste (Art. 14 IVV) und die in dieser Liste enthaltenen Bestimmungen zu Schuhwerk und orthopädischen Fusseinlagen (Ziff. 4.01 bis 4.05* HVI Anhang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (Urteil M. vom 21. Februar 2003, I 84/02) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Verwaltung und Vorinstanz haben zutreffend erkannt, dass die anbegehrten Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme stehen und daher rechtsprechungsgemäss (erwähntes Urteil M.) nicht von der Invalidenversicherung übernommen werden können. Dem ist nichts beizufügen. Was der Beschwerdeführer vorträgt, vermag daran nichts zu ändern.
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 23. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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