BGer 1B_51/2007 | |||
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BGer 1B_51/2007 vom 24.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_51/2007 /ggs
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Urteil vom 24. April 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Thönen.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
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An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
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vom 5. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen den 1981 geborenen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauch des Telefons, grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Es wird ihm namentlich vorgeworfen, er habe am 21. Dezember 2006 den Stabschef der Zuger Polizei angerufen, ihn mit dem Tod bedroht und die Vergewaltigung seiner Ehefrau angedroht.
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X.________ wurde aufgrund eines Haftbefehls des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug am 22. Dezember 2006 in Untersuchungshaft versetzt.
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Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug wies mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ein Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 2. Februar 2007 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe Ausführungs- und Wiederholungsgefahr.
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Das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, wies mit Urteil vom 5. März 2007 die Beschwerde von X.________ vom 14. Februar 2007 ab.
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B.
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Dagegen führte X.________ mit Eingabe vom 23. März 2007 Beschwerde in Strafsachen mit folgenden Anträgen:
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1. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen für den Beschwerdeführer anzuordnen.
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3. Die Beschwerdevernehmlassungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eventuell auch nur zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf jeden Fall neu zu verteilen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer auch für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass die Strafprozessordnung des Kantons Zug, welche die unentgeltliche Rechtspflege in Strafsachen nicht vorsieht, verfassungs-, evtl. sogar völkerrechtswidrig ist.
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5. Dem Beschwerdeführer sei für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren, wobei dieser gestützt auf Art. 64 Abs. 2 BGG aus der Gerichtskasse zu entschädigen sei.
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6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse des Kantons Zug."
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C.
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Obergericht und Untersuchungsrichteramt beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 9. April 2007 weitere Unterlagen und am 19. April 2007 eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Urteil des Obergerichts vom 5. März 2007 erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist deshalb das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor Bundesgericht vor, die kantonale Bestimmung über die Haftprüfung durch das Untersuchungsrichteramt sei verfassungs- und völkerrechtswidrig, da der Untersuchungsrichter kein unabhängiger Richter im Sinne von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK sei.
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Verfahrensgegenstand ist eine sog. Haftprüfung, die durch das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ausgelöst wurde und sich nach Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK beurteilt. Das Haftentlassungsgesuch vom 2. Februar 2007 wurde vom Untersuchungsrichter am 5. Februar 2007 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde in der Folge vom Obergericht am 5. März 2007 überprüft und bestätigt. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 unter Wahrung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots von einer unabhängigen Gerichtsinstanz beurteilt worden. Jedenfalls das Obergericht erfüllt diese Voraussetzungen.
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2.2 Der Beschwerdeführer rügt, vom Zeitpunkt der Einreichung des Haftentlassungsgesuchs bis zum Beschwerdeentscheid des Obergerichts sei mehr als ein Monat verstrichen. Damit sei das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verletzt. Gemäss dieser Bestimmung entscheidet das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt eine Entscheidung des Gerichts "innerhalb kurzer Frist".
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Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK haben das Bundesgericht und der Gerichtshof für Menschenrechte bei einer Dauer von 31, 41 bzw. 46 Tagen bejaht, wenn die Haftprüfung keine besonderen Probleme aufwarf. In anderen Fällen hat das Bundesgericht angesichts besonderer Umstände Haftprüfungsverfahren von rund vier, fünf bzw. sieben Wochen als grundrechtskonform bezeichnet (Rechtsprechungsübersicht bei: Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, in: SJZ 1998, S. 37).
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Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 wurde in erster Instanz mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 5. Februar 2007 innert drei Tagen erledigt. Bis zur Postaufgabe der Beschwerde an das Obergericht am 14. Februar 2007 verstrichen neun Tage. Nachdem das Obergericht - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Beschwerde vom 14. Februar 2007, S. 6 Ziff. 5) - einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, wurde das Urteil am 6. März 2007, das heisst rund einen Monat nach Einreichung des Haftentlassungsgesuchs und rund drei Wochen nach Einreichung der Beschwerde versandt.
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Berücksichtigt man die Zweistufigkeit des Verfahrens, die zwischen beiden kantonalen Instanzen liegende Beschwerdefrist und den Umstand, dass das Obergericht im schriftlichen Verfahren die Vernehmlassung des Untersuchungsrichteramtes einholte und dem Beschwerdeführer - gemäss seinem Antrag - Gelegenheit zur Replik gab, erweist sich die Verfahrensdauer von rund einem Monat nicht als übermässig.
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2.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Haftprüfungsverfahren nicht mündlich angehört worden sei. Verfassung und EMRK verlangen für das Haftprüfungsverfahren (im Gegensatz zum Haftanordnungsverfahren) nicht zwingend eine mündliche Verhandlung und eine persönliche Anhörung durch den Haftrichter (BGE 125 I 113 E. 2a; Urteil 1P.636/2000 vom 30. Oktober 2000 E. 4d).
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2.4 Damit erweisen sich die Verfassungsrügen betreffend gerichtliche Beurteilung und Beschleunigungsgebot als unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 EMRK. Er macht geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Für die Anordnung von Präventivhaft reiche die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung eines angekündigten schweren Deliktes und die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus. Gemäss den beiden bereits vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2006 und 16. Juni 2006 habe er bei deliktpräventiver Behandlung relevante Erfolgsaussichten. Das Risiko finaler Gewalttaten sei, auch auf einen längeren Zeitraum bezogen, nicht gegeben. Aufgrund der aktuellen Situation sei eine Ausführungsgefahr mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Eine gewisse Wiederholungsgefahr liege lediglich mit Bezug auf Bagatelldelikte wie Sachbeschädigung, allenfalls Hausfriedensbruch etc. vor. Es sei das erklärte Ziel des Beschwerdeführers, mit einer therapeutischen Massnahme beginnen zu können.
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4.
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Gemäss dem angefochtenen Urteil leidet der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung. Hinsichtlich der Todes- und Vergewaltigungsdrohung sei ein hinreichender Tatverdacht offensichtlich gegeben. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, den Polizeioffizier am 21. Dezember 2006 angerufen zu haben, jedoch die Drohung bestritten. Der Polizeioffizier habe in der polizeilichen Befragung vom 22. Dezember 2006 ausgesagt, der Anrufer habe unter anderem gedroht, er werde ihn umbringen und er werde seine Frau vergewaltigen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Polizeioffizier mit Schreiben vom 9. Januar 2007 für seine "Ausfälligkeiten" entschuldigt. Er habe in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Januar 2007 den vorzeitigen Strafantritt bzw. Massnahmeantritt beantragt und in der Einvernahme vom 29. Januar 2007 ausgesagt, vor dem Telefonat hätten Polizeibeamte bei ihm zuhause "Sturm geläutet", dies sei die Ursache für das, was geschehen sei. Nach Ansicht des Obergerichts ist die Haftdauer nicht übermässig, da die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers höchst fraglich sei. Da der Beschwerdeführer (erneut) psychiatrisch begutachtet werde und er massiver Drohungen verdächtigt werde, erscheine ein vorübergehender Verbleib in Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig.
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5.
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5.1 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ist ein gesetzlich vorgeschriebener Freiheitsentzug namentlich zulässig, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Festgenommenen an der Begehung einer Straftat zu hindern.
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Gemäss § 17 StPO/ZG kann gegen einen Beschuldigten die Haft angeordnet werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, er werde durch Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden, insbesondere nachdem er bereits früher Straftaten verübt hatte (Abs. 1 Ziff. 3). Die Haft kann zudem angeordnet werden, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte befürchtet werden muss, jemand werde ein angedrohtes schweres Verbrechen ausführen (Abs. 2).
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Der Beschwerdeführer steht bis zu einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Dies schliesst jedoch eine Untersuchungshaft und namentlich die Annahme eines Tatverdachts nicht aus.
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5.2 Der Beschwerdeführer wird gemäss dem angefochtenen Urteil verdächtigt, er habe mit Tötung und Vergewaltigung gedroht. Dieser Verdacht stützt sich auf Aussagen des Polizeioffiziers, den der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 anrief. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Urheber des Telefonanrufs ist, er hat diesbezüglich auch ein Entschuldigungsschreiben verfasst. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines Tatverdachts nicht verfassungswidrig.
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Das Obergericht stellt den Tatverdacht in den Zusammenhang mit folgenden weiteren Anhaltspunkten. Der Beschwerdeführer sei mehrfach, nämlich am 22. Mai 2001 und am 11. September 2006 verurteilt worden, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung, mehrfachen Versuchs dazu, versuchter Nötigung und mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Rückfallprognose falle äusserst ungünstig aus. Er habe gegenüber einem Bundesrat mehrfach mit der Ausübung von schwerwiegenden Verbrechen gegen Leib und Leben gedroht. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei gegeben.
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5.3 Nach der Rechtsprechung zur Rückfallgefahr reicht die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 124 I 208 E. 5). Unter Umständen kann aber die Gefahr der Wiederholung schwerer Drohungen genügen, um die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten (Urteile 1P.150/2006 vom 3. April 2006 und 1P.623/2006 vom 19. Oktober 2006).
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In der jüngeren Rechtsprechung zur Ausführungsgefahr erklärt das Bundesgericht - mit Verweis auf BGE 123 I 268 E. 2 -, bei Todesdrohungen dürfe an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (Urteile 1B_21/2007 vom 6. März 2007 und 1P.660/2005 vom 20. Oktober 2005).
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5.4 Dem Beschwerdeführer wird eine Drohung mit Tod und Vergewaltigung zur Last gelegt. Im Anschluss daran wurde er in Untersuchungshaft versetzt und es wurde eine (erneute) psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten ist im Mai 2007 zu erwarten. Nach Ansicht des Obergerichts hat der Beschwerdeführer ein nicht zu unterschätzendes Aggressionspotential. Es bestehen zudem weitere Anhaltspunkte für frühere Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Unter diesen Umständen ist die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Verfassungsrüge ist unbegründet.
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6.
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Nach Ansicht des Obergerichts ist das Untersuchungsrichteramt gehalten, die Untersuchung beförderlich voranzutreiben und alles daran zu setzen, dass die Begutachtung baldmöglichst an die Hand genommen werde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2007 einen Antrag auf eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gestellt hat (Beschwerde, S. 21) und auf die Möglichkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung hinweist (Beschwerde, S. 23). Jedoch ist der Hinweis des Obergerichts berechtigt, damit die zeitliche Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gewahrt wird. Wird das Strafverfahren nicht mit der nötigen Beförderlichkeit zum Abschluss gebracht, werden die Möglichkeiten eines vorsorglichen Massnahmevollzugs gemäss Art. 59 StGB oder einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB zu prüfen sein.
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7.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege.
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7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der verfassungsrechtliche Anspruch gilt unabhängig vom kantonalen Prozessrecht (BGE 109 Ia 12 E. 3b). Sind die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden (BGE 127 I 202 E. 3b) und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (BGE 129 I 129 E. 2.3.1) erfüllt, ist der Betroffene von den Verfahrenskosten zu befreien.
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Der Beschwerdeführer beantragte vor Obergericht, es seien ihm aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Obergericht führte aus, die zugerische Strafprozessordnung kenne die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren nicht, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 570.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Die unterlassene Prüfung von Art. 29 Abs. 3 BV ist offensichtlich verfassungswidrig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und die Kostenauflage aufzuheben. Ein neuer Entscheid des Obergerichts in dieser Frage erübrigt sich. Vielmehr entscheidet das Bundesgericht über diesen Punkt in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG erster Teil selbst.
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7.2 Der Beschwerdeführer rügt überdies eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV hat jede Person, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Unterschied zur unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Gerichtskostenbefreiung) besteht der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nur, soweit der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte notwendig ist.
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Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht lediglich beantragt, von der Gerichtskostenauflage abzusehen; ein Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner wurde erst ab dem 8. März 2007 zum amtlichen Verteidiger bestellt (Verfügung des Strafgerichtpräsidiums Zug vom 22. März 2007), als das angefochtene Urteil bereits gefällt war.
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Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht keinen entsprechenden Antrag gestellt und sein Rechtsvertreter war im damaligen Zeitpunkt nicht amtlicher Verteidiger. Überdies zeigt er in der Beschwerde ans Bundesgericht - entgegen seiner Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) - nicht, weshalb er sich vor Obergericht nicht durch den damaligen amtlichen Verteidiger vertreten liess. Die nachgeschobenen Darlegungen in der Replik sind verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG) und daher nicht beachtlich. Die Verfassungsrüge ist unbegründet.
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8.
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Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauflage durch das Obergericht wendet, ist sie gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht wird bewilligt (Art. 64 BGG). Es sind keine Kosten zu erheben und dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. März 2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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2.1 Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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