BGer 4C_72/2007 | |||
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BGer 4C_72/2007 vom 24.04.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.72/2007 /len
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Urteil vom 24. April 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Senti,
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gegen
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X.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
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St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Seit 1995 beauftragte die X.________ AG (Beklagte) die B.________, eine österreichische Einzelfirma, damit, aus dieser zur Verfügung gestellten Stoffen Vorhänge herzustellen. Die Einzelfirma liess die Arbeiten bei der C.________ s.r.o. in der Slowakei ausführen. Diese stand im hälftigen Eigentum von A.________ (Kläger) und dessen geschiedener Ehefrau, der überdies die Einzelfirma gehört. An der Adresse dieser Einzelfirma in Österreich unter derselben Telefon- und Faxnummer befinden sich auch Büro und Sitz der D.________ GmbH (GmbH). Dasselbe Büro wurde auch für die E.________ AG mit Sitz in der Schweiz (Aktiengesellschaft) benutzt. Sowohl die Aktiengesellschaft als auch die GmbH standen im Alleineigentum des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, ab 1999 sei nicht mehr die Einzelfirma, sondern die Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche ab diesem Zeitpunkt für die erfolgten Leistungen Rechnung stellte und die Zahlungen entgegen nahm, Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Einzelfirma sei Vertragspartnerin geblieben, während die Aktiengesellschaft als Zahlstelle und Hilfsperson gewirkt habe.
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B.
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Am 18. Oktober 2004 gelangte der Kläger an das Kreisgericht Rheintal und beantragte, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 45'699.-- nebst Zins zu verpflichten, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Die Forderung resultiert aus Rechnungen vom 22. Dezember 2000 über Fr. 31'549.-- und vom 9. Mai 2001 über Fr. 14'150.--. Der Kläger behauptet, er habe sich die entsprechenden Forderungen von der Aktiengesellschaft abtreten lassen. Das Kreisgericht schützte die auf die erste Rechnung bezogene Forderung, wogegen es bezüglich der zweiten Rechnung den Nachweis der Auslieferung durch die Aktiengesellschaft nicht für erbracht hielt. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien kantonale Berufung, worauf das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 22. November 2006 die Klage abwies. Die kantonalen Instanzen gingen übereinstimmend davon aus, der Nachweis eines tatsächlich übereinstimmenden Willens bezüglich des behaupteten Wechsels der Vertragsparteien sei nicht gelungen. Anders als das Kreisgericht kam das Kantonsgericht zum Schluss, auch im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip habe die Aktiengesellschaft nicht davon ausgehen dürfen, dass sie in Bezug auf die ab 1999 erfolgten Aufträge Vertragspartnerin der Beklagten gewesen sei.
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C.
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Gegen diesen Entscheid führt der Kläger eidgenössische Berufung. Er beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage gutzuheissen, während die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung schliesst.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]).
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2.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob ein tatsächlich übereinstimmender Wille vorhanden sei und diesbezüglich auch keine Beweiswürdigung vorgenommen. Damit habe sie Art. 1 und 6 OR verletzt. Nach Ansicht des Klägers muss sich die Beklagte durch ihr konkludentes Verhalten gegenüber der Aktiengesellschaft einen Vertragsschluss entgegen halten lassen.
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2.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632, je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als Auslegungsregel. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann deshalb mit der Berufung gerügt werden (131 III 606 E. 4.1 S. 611 mit Hinweisen).
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2.2 Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).
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2.3 Die Vorinstanz hält fest, die einvernommenen Parteien beziehungsweise Zeugen seien grundsätzlich glaubwürdig. Sie führt aus, die Beklagte bestreite einen tatsächlichen Parteiwillen zum Wechsel der Vertragspartnerin. Die Vorinstanz würdigte in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2000, in welchem der Geschäftsleiter die Aktiengesellschaft als "Nachfolgefirma" der Einzelfirma bezeichnet, welche nun für eine aus der Geschäftsbeziehung mit der Einzelfirma entstandene Zollbusse hafte. Gestützt auf die Aussagen des Geschäfts- und des Verkaufsleiters der Beklagten sowie des Klägers selbst kam sie indessen zum Schluss, der Geschäftsleiter habe keine Übersicht über die Geschäftsbeziehungen zu den involvierten Firmen gehabt, weshalb aus dem Schreiben nicht auf einen tatsächlichen Willen der Beklagten geschlossen werden könne. Die Vorinstanz hat mithin das Zustandekommen der Verträge zufolge einer tatsächlichen Einigung der Parteien in Würdigung der Beweise verneint. Kritik an dieser Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren nicht zu hören. Soweit der Kläger einen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen behauptet, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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3.
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Zu prüfen bleibt, ob die Aktiengesellschaft im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, die Beklagte sehe sie als Vertragspartnerin an und nicht als blosse Zahlstelle oder Hilfsperson. Auch diesbezüglich erweisen sich die Vorbringen des Klägers allerdings weitgehend als unzulässig, so wenn er die Glaubwürdigkeit der befragten Personen in Zweifel zieht und damit wiederum die Beweiswürdigung der Vorinstanz, oder wenn er vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder diesen ergänzt, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 63 Abs. 2 und 64 OG zu erheben. Die Berufung erweist sich indessen auch davon unabhängig als unbegründet.
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3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte das Schreiben des Geschäftsleiters, in welchem dieser die Aktiengesellschaft als "Nachfolgefirma" der Einzelfirma bezeichnete, nicht nur in Bezug auf den tatsächlichen Willen der Beklagten, sondern auch im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip berücksichtigen müssen. Aus dem Schreiben und auch aus den Aussagen des Geschäftsleiters gehe klar hervor, dass die Aktiengesellschaft Vertragspartei der Beklagten gewesen sei. Nachträgliches Parteiverhalten hat indessen bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ausser Betracht zu bleiben und kann nur ein Indiz für den tatsächlichen Willen der Parteien bilden, den das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67 mit Hinweisen). Das vom 30. Dezember 2000 datierende Schreiben ist daher bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht zu berücksichtigen, soweit der bereits vorher in Rechnung gestellte Betrag zur Debatte steht. Bedeutung könnte es nur für nach dem 30. Dezember 2000 erteilte Aufträge erhalten, wobei der Kläger dies und das Vorbringen entsprechender prozesskonformer Behauptungen im kantonalen Verfahren mit Aktenhinweisen zu belegen hätte. Indessen ist seine Berufung insoweit nicht hinreichend begründet.
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3.2 Aber auch davon abgesehen kann der Kläger aus dem Schreiben der Beklagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beklagte hält darin fest, die Zollverwaltung mache ihr gegenüber für die Jahre 1995 und 1996 eine Nachforderung von Fr. 133'064.45 geltend. Da die Aktiengesellschaft die Nachfolgefirma sei beziehungsweise die Waren der Beklagten in der Slowakei fertigen lasse, mache die Beklagte die Aktiengesellschaft für diese Summe verantwortlich, sofern ihrem Rekurs gegen die Verfügung der Zollverwaltung kein Erfolg beschieden sein sollte. Das Schreiben bezog sich mithin auf eine Forderung aus den Beziehungen mit der Einzelfirma, welche der Aktiengesellschaft belastet werden sollte. Dies und die Bezeichnung als "Nachfolgefirma" könnten allenfalls darauf schliessen lassen, die Beklagte gehe von einer Rechtsnachfolge mit Übernahme von Aktiven und Passiven aus. Dass die Aktiengesellschaft das Schreiben in diesem Sinne verstanden hätte, behauptet der Kläger aber nicht. Aus dem Schreiben kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht abgeleitet werden, die Beklagte gehe davon aus, im Verlauf der Zeit hätte sich ihr Vertragspartner geändert und die Einzelfirma sei nicht mehr Vertragspartnerin. Werden die vertraglichen Beziehungen zum bisherigen Vertragspartner beendet, um mit einer anderen Partei neue vertragliche Bindungen einzugehen, haftet der neue Vertragspartner nicht für Forderungen aus der Vertragsbeziehung zum bisherigen Partner. Demgegenüber wäre die Verrechnung mit von der Aktiengesellschaft gestellten Rechnungen zulässig, sofern die Einzelfirma weiterhin Vertragspartnerin und die Aktiengesellschaft ihre Hilfsperson war. Im Schreiben grenzte der Geschäftsleiter der Beklagten das Verhältnis zu der Aktiengesellschaft und der Einzelfirma nicht klar voneinander ab. Daher kann der Kläger daraus nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Die Aktiengesellschaft hätte sich vielmehr nach Treu und Glauben veranlasst sehen müssen, die internen Verhältnisse gegenüber der Beklagten zu klären, soweit diese einer Berücksichtigung der Zollnachforderung entgegen gestanden hätten.
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3.3 Der Kläger listet in seiner Eingabe Umstände auf, die für das Vorhandensein eines Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Aktiengesellschaft sprechen sollen, und wirft der Vorinstanz vor, die Beweislast falsch verteilt und aktenwidrige Annahmen getroffen zu haben. Zudem sei die Würdigung der festgestellten Umstände tendenziös. Soweit die entsprechenden Vorbringen überhaupt zulässig und hinreichend begründet sind, vernachlässigt der Kläger in seinen Überlegungen einen zentralen Gesichtspunkt, nämlich die von der Vorinstanz festgestellte "Nähe beziehungsweise Vermischung" der beteiligten natürlichen und juristischen Personen. Der Kläger anerkennt selbst, dass die Aktiengesellschaft in Österreich eine Telefon- und Faxnummer besass, die mit denjenigen der Einzelfirma, aber auch der GmbH des Klägers identisch war. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau blieb vom Hinzutreten der Aktiengesellschaft unberührt, indem der Kläger nach wie vor für das Finanzielle zuständig war, während die Ehefrau als Näherin die technischen Belange betreute, weshalb auch nach Hinzutreten der Aktiengesellschaft allfällige Abzüge wegen Mängeln zwar bei der Aktiengesellschaft, welche die Rechnungen gestellt hatte, angebracht, vorgängig aber mit der Ehefrau des Klägers besprochen und von ihr akzeptiert worden waren. An der arbeitsteiligen Ausführung der Aufträge änderte der Beizug der Aktiengesellschaft gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nichts. Die Ehefrau des Klägers blieb weiterhin Ansprechpartnerin und konnte der Beklagten gegenüber Zugeständnisse machen. Diese Kontinuität in der Vertragsbeziehung ist es, welche der Beklagten erlaubte, nach Treu und Glauben davon auszugehen, der Beizug der Aktiengesellschaft betreffe lediglich die Modalitäten der Vertragsabwicklung zwischen ihr und der Einzelfirma. Wenn ihr keine entsprechende unzweideutige Mitteilung gemacht wurde, musste die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen, Vertragspartei sei nur noch die Aktiengesellschaft, nicht mehr die Einzelfirma.
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3.4 Dass die Aktiengesellschaft nach aussen auftrat, Rechnungen stellte, die von der Beklagten bezahlt wurden, und sich jeweils für den erhaltenen Auftrag bedankte, ist erstellt. Der Kläger erhebt diverse Rügen im Zusammenhang mit der Frage, ob die gesamte Korrespondenz der Aktiengesellschaft über dieselbe Adresse wie diejenige der Einzelfirma erfolgte und ob die Aktiengesellschaft der Beklagten konkrete Offerten unterbreitete oder lediglich Preislisten. Er weist darauf hin, dass für die Schreiben das Briefpapier der Aktiengesellschaft verwendet wurde, welche die Ware bei der Beklagten abholte, in die Slowakei transportierte und wieder reimportierte. Er ist der Meinung die Vorinstanz habe Art. 9 und 13 Zollgesetz und Art. 75 MwStG falsch angewendet und daher nicht berücksichtigt, dass die Einschaltung der Aktiengesellschaft im Interesse der Beklagten lag, da diese nicht mehr als Ex- und Reimporteurin auftrat. Die Argumentation des Klägers überzeugt indessen nicht: Auch wenn der Beizug der Aktiengesellschaft im Interesse der Beklagten erfolgte, konnte diese darin eine Optimierung der Vertragsabwicklung zwischen ihr und der Einzelfirma durch Einschaltung der Aktiengesellschaft als Hilfsperson sehen, zumal sich an der Aufgabenverteilung bezüglich der natürlichen Personen, die hinter den Firmen standen, nichts änderte. Da von dieser Optimierung der Modalitäten neben der Art der Rechnungsstellung und Bezahlung auch die Offertstellung erfasst sein konnte, und die Aktiengesellschaft die betreffenden Schreiben ebenso gut in ihrer Funktion als Hilfsperson verfasst haben konnte, musste die Beklagte aus diesen Umständen nicht zwingend auf die Aktiengeselschaft als Vertragspartnerin schliessen. Daher sind die diesbezüglichen Vorbringen wie auch die Rügen betreffend die Anwendung des Zollgesetzes nicht entscheidrelevant, so dass insoweit nicht auf die Berufung einzutreten ist.
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3.5 Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, aufzuzeigen, dass die Beklagte nach Treu und Glauben auf einen Wechsel des Vertragspartners hätte schliessen müssen. Zwar wäre denkbar, dass die Ehefrau Hilfsperson der Aktiengesellschaft wurde. Das interne Verhältnis zwischen der Einzelfirma und der Aktiengesellschaft (und auch der dahinterstehenden natürlichen Personen) ist für Aussenstehende aber kaum durchschaubar. Es hätte einer klaren Orientierung der Beklagten bedurft, wenn mit der Neuorganisation ein Wechsel der Vertragspartei beabsichtigt gewesen sein sollte. Eine solche erfolgte nach dem angefochtenen Urteil nicht. Unter diesen Umständen musste die Beklagte die Aktiengesellschaft aufgrund der entfalteten Tätigkeit nach dem Vertrauensprinzip nicht als neue Vertragspartnerin betrachten.
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3.6 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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